G5/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag des Dr. B S, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Ausführung eines Individualantrages gegen Bestimmungen der StPO, die eine unerstreckbare Frist zur Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde normieren (§285 Abs1 erster und dritter Satz StPO "binnen vier Wochen bzw. binnen zwei Wochen; §6 Abs1 StPO "die in diesem Gesetz bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden"), wird a b g e w i e s e n .
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebenen Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden.
Der beabsichtigte Individualantrag würde sich gegen Bestimmungen der StPO wenden, die der Verfassungsgerichtshof bereits im Verfahren G151/99 u.a. geprüft und teilweise aufgehoben hat (E vom 16.3.2000, mit dem auch ausgesprochen wurde, daß die aufgehobenen Bestimmungen auf das Verfahren vor dem LG Salzburg, in dem der Antragsteller Mitangeklagter ist, nicht mehr anzuwenden sind).
Da der Antragsteller somit die Zurückweisung seines Individualantrages wegen res iudicata zu gewärtigen hätte, ist der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abzuweisen (§35 Abs1 VerfGG iVm. §63 Abs1 ZPO).