G52/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag des G L auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wird abgewiesen.
Begründung:
1. Der Einschreiter befindet sich in Strafhaft. Mit Eingabe vom 4. April 2000, die als "Beschwerde" überschrieben, den Umständen nach jedoch als Individualantrag iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG zu werten ist, stellt er den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Bekämpfung jenes "Gesetzes" - gemeint ist wohl: des §89 Abs1 Z1 ASVG -, wonach ua. Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine mehr als einmonatige (vgl. §89 Abs2 ASVG) Strafhaft verbüßt.
Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller Pensionsbezieher sei und durch das gesetzlich angeordnete Ruhen des Pensionsanspruchs in seiner Existenz bedroht sei. So liefen monatlich ca. ATS 4.000,-- an Miete auf, ferner träfen den Antragsteller Unterhaltspflichten. Durch die angefochtene Gesetzesbestimmung sei es dem Antragsteller nicht möglich, diesen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Der Antragsteller erachtet sich hiedurch als im Recht auf Gleichheit, ferner im "Recht auf soziale Sicherheit" und "auf Wohnen" verletzt.
2. Dem Antragsvorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der Verfahrenshilfewerber durch die von ihm angefochtene gesetzliche Bestimmung unmittelbar in seinen Rechten verletzt wird und dass diese - behauptete - Verletzung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für ihn wirksam geworden ist. Vielmehr hat er die Möglichkeit, ein sozialversicherungsrechtliches Leistungsstreitverfahren zu initiieren:
Er kann gemäß §354 Z1 ASVG einen Antrag auf Gewährung einer bestimmten Leistung stellen. Im Falle des Ergehens eines abweislichen Bescheides besteht die Möglichkeit, diesen Anspruch im Klagswege bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen und im gerichtlichen Verfahren allfällige verfassungsrechtliche Bedenken vorzubringen. Das zur Entscheidung in zweiter Instanz berufene Gericht hat gemäß Art89 Abs2 B-VG iVm Art140 Abs1 B-VG im Falle von Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
3. Das Bestehen dieses möglichen und zumutbaren Weges (vgl. VfSlg. 12.779/1991, 13.751/1994) lässt somit die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenkundig aussichtslos erscheinen (vgl. VfSlg. 8743/1980, 9059/1981).
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzung des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.