JudikaturVfGH

B1273/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
04. Oktober 2000

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung:

Die vorliegende Eingabe richtet sich gegen den Bescheid des Ausschusses (Plenum) der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 6. Juli 2000, Z R 99-384-3, mit dem der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der Abteilung III des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, betreffend die Anordnung einer sog. Kanzleieinschau gemäß §23 RAO iVm §43 Abs2, 3, 4 und 6 RL-BA, keine Folge gegeben, dieser Beschluß vollinhaltlich bestätigt und aus Anlaß der Rechtsmittelentscheidung der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides neu gefaßt wurde.

Die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde enthält keine Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird.

Dieses Erfordernis ist jedoch für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gemäß §15 Abs2 VerfGG zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen dieser Bezugnahme in einer Beschwerde stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 11243/1987, 12442/1990, 13362/1993 und jüngst VfGH 23.6.1999, B892/99) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung.

Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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