A. Folgende Bestimmungen bzw. Wortfolgen der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien werden als gesetzwidrig aufgehoben:
I. für das Jahr 1991, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 18. Dezember 1990, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 16. April 1991, Pr. Zl. 1062/91 (MA 14-200/91), kundgemacht in der Fachzeitschrift "Mitteilungen der Ärztekammer für Wien", Heft 1/91, S 58,
II. für das Jahr 1992, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 19. Dezember 1991, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 7. April 1992, Pr. Zl. 1153/92 (MA 14-52/92), kundgemacht in der Fachzeitschrift "Wiener Arzt", Heft 2/92, S 16 f, und
III. für das Jahr 1993, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 15. Dezember 1992, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 16. Feber 1993, Pr. Zl. 0412/93 (MA 14-36/93), kundgemacht in der Fachzeitschrift "Wiener Arzt", Heft 2/93, S 20:
jeweils
a) in Abschnitt I.A. Abs1: die Wortfolge ", die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen," sowie
b) in Abschnitt I.B.: der Abs1, der Abs2 erster Satz und lita, der Abs4, die Wortfolge "unbeschadet der Bestimmungen der Abs1, 2 und 4" im Abs5, die Wortfolge "in den Abs1 oder 5 angeführten" im Abs6 lita und die Wortfolge "gemäß Abs2" im Abs6 litb.
B. Folgende Bestimmungen bzw. Wortfolgen der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1997, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 10. Dezember 1996, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 22. April 1997, Pr. Zl. 0538/97 (MA 15-II-89/97), kundgemacht in der Fachzeitschrift "Wiener Arzt", Heft 6/97, S 64 f, werden als gesetzwidrig aufgehoben:
a) in Abschnitt I.A. Abs1: die Wortfolge ", die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen,";
b) in Abschnitt I.B.: der Abs1, die Wortfolge "in Abs1 genannten" im Abs2 erster Satz, die Wortfolge "nach Abs1" im Abs4, die Wortfolge "unbeschadet der Bestimmungen der Abschnitte I A Abs1 und 2 und I B Abs1, 2 und 4" im Abs5 und die Wortfolge "in Abs1 oder 5 angeführten" im Abs6 erster Satz sowie
c) in Abschnitt I.C.: die Wortfolge "gemäß Abschnitt I B Abs1".
C. Zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben werden die Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien:
I. für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 1994, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 14. Dezember 1993, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 12. April 1994, Pr. Zl. 1218/94 (MA 15-II-147/94);
II. für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1994, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 28. Juni 1994, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 13. Dezember 1994, Pr. Zl. 4148/94 (MA 15-II-1651/94);
III. für das Jahr 1995, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 29. November 1994, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 24. Jänner 1995, Pr. Zl. 0197/95 (MA 15-II-2097/94); sowie
IV. für das Jahr 1996, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 12. Dezember 1995, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 26. März 1996, Pr. Zl. 0524/96 (MA 15-II-94/96).
D. Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Gemäß §56 des - im vorliegenden Fall noch anzuwendenden - Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG 1984), BGBl. Nr. 373/1984 idF BGBl. Nr. 314/1987, 461/1992 und 100/1994, heben die Ärztekammern zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für die Durchführung ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein. Diese ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen.
Die näheren Bestimmungen sind in einer Umlagenordnung zu treffen; diese ist von der Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer zu beschließen (vgl. §50 Z8 ÄrzteG 1984).
1.2. Abschnitt I der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1991 bis 1997 lautet jeweils wie folgt (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen bzw. Wortfolgen sind hervorgehoben):
a) 1991:
"I. Ärztekammer für Wien
A. Fixe Kammerumlage
(1) Die fixe Kammerumlage beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben, S 1.800,-- pro Kalenderjahr.
(2) Von dieser Umlage sind alle jene Ärzte befreit, die die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beziehen.
B. Prozentuelle Kammerumlage
(1) Die prozentuelle Kammerumlage wird von den Sozialversicherungsträgern einbehalten und beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die zu einem oder mehreren der nachstehend angeführten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen (einschließlich Gesundenuntersuchungen):
a) ASVG-Krankenkassen des Gesamtvertrages, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie b)
bei der Bezirks- und TBC-Fürsorge,
je 1,75 v. H. des bezogenen Bruttohonorars.
(2) Ergibt sich, aus welchen Gründen immer, die Unmöglichkeit des Einbehalts der Umlage durch Abzug eines Hundertsatzes vom Bruttohonorar, ist der Einbehalt durch Abzug eines festen Schillingbetrages vom Bruttohonorar durchzuführen, der den in Abs1 genannten Sozialversicherungsträgern und sonstigen Rechtsträgern von der Ärztekammer für Wien zum Zweck des Einbehalts und der Abführung der Umlage an die Ärztekammer für Wien bekanntgegeben wird.
a) Die Höhe der bekanntgegebenen Abzugsbeträge hat sich an den jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr eingehobenen Umlagen zu orientieren; die Festsetzung der Höhe des Abzugsbetrages als vorläufige Umlage erfolgt durch das Kammeramt;
b) bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt I A Abs1 als Umlage festzusetzen.
Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts I Abs1 litb der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei Ärzten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, beträgt die prozentuelle Kammerumlage 0,6 v. H. vom laufenden monatlichen Bruttogrundgehalt (zwölfmal pro Kalenderjahr). Dies gilt sinngemäß auch für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen.
(4) Die Umlage nach Abs1 wird für Fachärzte für Radiologie nur von den Honoraren unter Ausschluß der Sachauslagen, bei den Honoraren der Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik und der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde von 70 Prozent, bei allen übrigen Ärzten von 85 Prozent der Bruttohonorarsumme errechnet.
(5) Die Kammerumlage für in freier Praxis niedergelassene Ärzte darf unbeschadet der Bestimmungen der Abs1, 2 und 4 den Betrag von S 1.800,-- pro Kalenderjahr nicht unterschreiten. In diesem Fall wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr von der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben.
(6) a) Bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird außer der in den Abs1 oder 5 angeführten Umlage ein Abzug in Höhe von 1,0 v. H. von den sich aus dem Vertragsverhältnis mit den Sozialversicherungsträgern ergebenden Kassenhonoraren für Zwecke der zahnärztlichen Abrechnungsstelle der Ärztekammer für Wien eingehoben.
b) Bei Einhebung der Umlage gemäß Abs2 ist bei der Festsetzung des bekanntgegebenen Abzugsbetrages der Abzug gemäß lita) zu berücksichtien."
b) 1992:
"I. Ärztekammer für Wien
A. Fixe Kammerumlage
1. Die fixe Kammerumlage beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben(,) S 1.800,-- pro Kalenderjahr.
2. Von dieser Umlage sind alle jene Ärzte befreit, die die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beziehen.
B. Prozentuelle Kammerumlage
1. Die prozentuelle Kammerumlage wird von den Sozialversicherungsträgern einbehalten und beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die zu einem oder mehreren der nachstehend angeführten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen (einschließlich Gesundenuntersuchungen):
a) ASVG-Krankenkassen des Gesamtvertrages, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, sowie
je 1,75 v. H. des bezogenen Bruttohonorars.
2. Ergibt sich, aus welchen Gründen immer, die Unmöglichkeit des Einbehalts der Umlage durch Abzug eines Hundertsatzes vom Bruttohonorar, ist der Einbehalt durch Abzug eines festen Schillingbetrages vom Bruttohonorar durchzuführen, der den in Abs1 genannten Sozialversicherungsträgern und sonstigen Rechtsträgern von der Ärztekammer für Wien zum Zweck des Einbehalts und der Abführung der Umlage an die Ärztekammer für Wien bekanntgegeben wird.
a) Die Höhe der bekanntgegebenen Abzugsbeträge hat sich an den jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr eingehobenen Umlagen zu orientieren; die Festsetzung der Höhe des Abzugsbetrages als vorläufige Umlage erfolgt durch das Kammeramt;
b) bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt I A Abs1 als Umlage festzusetzen.
Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts I Abs1 litb der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.
3. Bei Ärzten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, beträgt die prozentuelle Kammerumlage 0,6 v. H. vom laufenden monatlichen Bruttogrundgehalt (zwölfmal pro Kalenderjahr). Dies gilt sinngemäß auch für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen.
4. Die Umlage nach Abs1 wird für Fachärzte für Radiologie nur von den Honoraren unter Ausschluß der Sachauslagen, bei den Honoraren der Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik und der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde von 70 Prozent, bei allen übrigen Ärzten von 85 Prozent der Bruttohonorarsumme errechnet.
5. Die Kammerumlage für in freier Praxis niedergelassene Ärzte darf unbeschadet der Bestimmungen der Abs1, 2 und 4 den Betrag von S 1.800,-- pro Kalenderjahr nicht unterschreiten. In diesem Fall wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr von der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben.
6. a) Bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird außer der in den Abs1 oder 5 angeführten Umlage ein Abzug in Höhe von 1,0 v. H. von den sich aus dem Vertragsverhältnis mit den Sozialversicherungsträgern ergebenden Kassenhonoraren für Zwecke der zahnärztlichen Abrechnungsstelle der Ärztekammer für Wien eingehoben.
b) Bei Einhebung der Umlage gemäß Abs2 ist bei der Festsetzung des bekanntgegebenen Abzugsbetrages der Abzug gemäß lita zu berücksichtigen."
c) 1993:
"I. Ärztekammer für Wien
A. Fixe Kammerumlage
1. Die fixe Kammerumlage beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben(,) S 1.800,-- pro Kalenderjahr.
2. Von dieser Umlage sind all jene Ärzte befreit, die die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beziehen.
B. Prozentuelle Kammerumlage
1. Die prozentuelle Kammerumlage wird von den Sozialversicherungsträgern einbehalten und beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die zu einem oder mehreren der nachstehend angeführten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen (einschließlich Gesundenuntersuchungen):
a) ASVG-Krankenkassen des Gesamtvertrags, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie
je 1,75 v. H. des bezogenen Bruttohonorars.
2. Ergibt sich, aus welchen Gründen immer, die Unmöglichkeit des Einbehalts der Umlage durch Abzug eines Hundertsatzes vom Bruttohonorar, ist der Einbehalt durch Abzug eines festen Schillingbetrags vom Bruttohonorar durchzuführen, der den in Abs1 genannten Sozialversicherungsträgern und sonstigen Rechtsträgern von der Ärztekammer für Wien zum Zweck des Einbehalts und der Abführung der Umlage an die Ärztekammer für Wien bekanntgegeben wird.
a) Die Höhe der bekanntgegebenen Abzugsbeträge hat sich an den jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr eingehobenen Umlagen zu orientieren; die Festsetzung der Höhe des Abzugsbetrags als vorläufige Umlage erfolgt durch das Kammeramt;
b) bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt I. A. Abs1 als Umlage festzusetzen.
Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts I Abs1 litb der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.
3. Bei Ärzten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, beträgt die prozentuelle Kammerumlage 0,6 v. H. vom laufenden monatlichen Bruttogrundgehalt (zwölfmal pro Kalenderjahr). Dies gilt sinngemäß auch für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen.
4. Die Umlage nach Abs1 wird für Fachärzte für Radiologie nur von den Honoraren unter Ausschluß der Sachauslagen, bei den Honoraren der Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik und der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde von 70 Prozent, bei allen übrigen Ärzten von 85 Prozent der Bruttohonorarsumme errechnet.
5. Die Kammerumlage für in freier Praxis niedergelassene Ärzte darf unbeschadet der Bestimmungen der Abs1, 2 und 4 den Betrag von S 1.800,-- pro Kalenderjahr nicht unterschreiten. In diesem Fall wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr von der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben.
6. a) Bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird außer der in den Abs1 oder 5 angeführten Umlage ein Abzug in Höhe von 0,8 v. H. von den sich aus dem Vertragsverhältnis mit den Sozialversicherungsträgern ergebenden Kassenhonoraren für Zwecke der zahnärztlichen Abrechnungsstelle der Ärztekammer für Wien eingehoben.
b) Bei Einhebung der Umlage gemäß Abs2 ist bei der Festsetzung des bekanntgegebenen Abzugsbetrags der Abzug gemäß lita zu berücksichtigen."
d) 1. Jänner bis 30. Juni 1994:
"I. Ärztekammer für Wien
A. Fixe Kammerumlage
1. Die fixe Kammerumlage beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben(,) S 1.800,-- pro Kalenderjahr.
2. Von dieser Umlage sind alle jene Ärzte befreit, die die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beziehen.
B. Prozentuelle Kammerumlage
1. Die prozentuelle Kammerumlage wird von den Sozialversicherungsträgern einbehalten und beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die zu einem oder mehreren der nachstehend angeführten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen (einschließlich Gesundenuntersuchungen):
a) ASVG-Krankenkassen des Gesamtvertrages, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, sowie
je 1,75 v. H. des bezogenen Bruttohonorars.
2. Ergibt sich, aus welchen Gründen immer, die Unmöglichkeit des Einbehalts der Umlage durch Abzug eines Hundertsatzes vom Bruttohonorar, ist der Einbehalt durch Abzug eines festen Schillingbetrages vom Bruttohonorar durchzuführen, der den in Abs1 genannten Sozialversicherungsträgern und sonstigen Rechtsträgern von der Ärztekammer für Wien zum Zweck des Einbehalts und der Abführung der Umlage an die Ärztekammer für Wien bekanntgegeben wird.
a) Die Höhe der bekanntgegebenen Abzugsbeträge hat sich an den jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr eingehobenen Umlagen zu orientieren; die Festsetzung der Höhe des Abzugsbetrages als vorläufige Umlage erfolgt durch das Kammeramt;
b) bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt I A Abs1 als Umlage festzusetzen.
Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts I Abs1 litb der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.
3. Bei Ärzten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, beträgt die prozentuelle Kammerumlage 0,6 v. H. vom laufenden monatlichen Bruttogrundgehalt (12mal pro Kalenderjahr). Dies gilt sinngemäß auch für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen.
4. Die Umlage nach Abs1 wird für Fachärzte für Radiologie nur von den Honoraren unter Ausschluß der Sachauslagen, bei den Honoraren der Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik und der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde von 70 Prozent, bei allen übrigen Ärzten von 85 Prozent der Bruttohonorarsumme errechnet.
5. Die Kammerumlage für in freier Praxis niedergelassene Ärzte darf unbeschadet der Bestimmungen der Abs1, 2 und 4 den Betrag von S 1.800,-- pro Kalenderjahr nicht unterschreiten. In diesem Fall wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr von der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben.
6. a) Bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird außer der in den Abs1 oder 5 angeführten Umlage ein Abzug in Höhe von 0,8 v. H. von den sich aus dem Vertragsverhältnis mit den Sozialversicherungsträgern ergebenden Kassenhonoraren für Zwecke der zahnärztlichen Abrechnungsstelle der Ärztekammer für Wien eingehoben.
Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde haben in Zukunft die prozentuelle Umlage an die Zahnärztliche Abrechnungsstelle nur dann abzuführen, wenn sie die Kassenhonorare auch tatsächlich über die Abrechnungsstelle verrechnen.
b) Bei Einhebung der Umlage gemäß Abs2 ist bei der Festsetzung des bekanntgegebenen Abzugsbetrages der Abzug gemäß lita zu berücksichtigen."
e) 1. Juli bis 31. Dezember 1994:
"I. Ärztekammer für Wien
A. Kammerumlage für Ärzte mit Privatpraxis
(1) Die Kammerumlage beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben, 1,75 v. H. des Umsatzes aus ärztlicher Tätigkeit pro Kalenderjahr, höchstens jedoch S 10.000,-- pro Kalenderjahr.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes IV, Abs5, 6 und 7 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sind auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden. Ergibt die endgültige Festsetzung eine Nachzahlungsverpflichtung, so ist der Nachzahlungsbetrag vorzuschreiben. Ein sich allfällig ergebendes Guthaben ist dem Arzt binnen angemessener Frist zurückzuzahlen.
(3) Von dieser Umlage sind alle jene Ärzte befreit, die die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beziehen.
B. Prozentuelle Kammerumlage
(1) Die prozentuelle Kammerumlage wird von den Sozialversicherungsträgern einbehalten und beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die zu einem oder mehreren der nachstehend angeführten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen (einschließlich Gesundenuntersuchungen):
a) ASVG-Krankenkassen des Gesamtvertrages, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, sowie
b) bei der Bezirks- und TBC-Fürsorge,
je 1,75 v. H. des bezogenen Bruttohonorars.
(2) Ergibt sich, aus welchen Gründen immer, die Unmöglichkeit des Einbehalts der Umlage durch Abzug eines Hundertsatzes vom Bruttohonorar, ist der Einbehalt durch Abzug eines festen Schillingbetrages vom Bruttohonorar durchzuführen, der den in Abs1 genannten Sozialversicherungsträgern und sonstigen Rechtsträgern von der Ärztekammer für Wien zum Zweck des Einbehalts und der Abführung der Umlage an die Ärztekammer für Wien bekanntgegeben wird.
Die Höhe der bekanntgegebenen Abzugsbeträge hat sich an den jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr eingehobenen Umlagen zu orientieren; die Festsetzung der Höhe des Abzugsbetrages als vorläufige Umlage erfolgt durch das Kammeramt.
Bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt I A Abs1 als Umlage festzusetzen. Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts IV der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei Ärzten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, beträgt die prozentuelle Kammerumlage 0,6 v. H. vom laufenden monatlichen Bruttogrundgehalt (12mal pro Kalenderjahr). Dies gilt sinngemäß auch für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen.
(4) Die Umlage nach Abs1 wird für Fachärzte für Radiologie nur von den Honoraren unter Ausschluß der Sachauslagen, bei den Honoraren der Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik und der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde von 70 Prozent, bei allen übrigen Ärzten von 85 Prozent der Bruttohonorarsumme errechnet.
(5) Die Kammerumlage für in freier Praxis niedergelassene Ärzte darf unbeschadet der Bestimmungen der Abs1, 2 und 4 den Betrag von S 1.800,-- pro Kalenderjahr nicht unterschreiten. In diesem Fall wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr von der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben.
(6) Bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird außer der in Abs1 oder 5 angeführten Umlage ein Abzug in Höhe von 0,8 v. H. von den über die zahnärztliche() Abrechnungsstelle der Ärztekammer für Wien verrechneten Kassenhonoraren eingehoben.
Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde haben in Zukunft die prozentuelle Umlage an die Zahnärztliche Abrechnungsstelle nur dann abzuführen, wenn sie die Kassenhonorare auch tatsächlich über die Abrechnungsstelle verrechnen.
Bei Einhebung der Umlage gemäß Abs2 ist bei der Festsetzung des bekanntgegebenen Abzugsbetrages der Abzug (...) zu berücksichtigen."
f) 1995:
"I. Ärztekammer für Wien
A. Kammerumlage für Ärzte mit Privatpraxis
(1) Die Kammerumlage beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben, 1,75 v. H. des Umsatzes aus ärztlicher Tätigkeit pro Kalenderjahr, höchstens jedoch S 10.000,-- pro Kalenderjahr.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes IV, Abs5, 6 und 7 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sind auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden. Ergibt die endgültige Festsetzung eine Nachzahlungsverpflichtung, so ist der Nachzahlungsbetrag vorzuschreiben. Ein sich allfällig ergebendes Guthaben ist dem Arzt binnen angemessener Frist zurückzuzahlen.
(3) Von dieser Umlage sind alle jene Ärzte befreit, die die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beziehen.
B. Prozentuelle Kammerumlage
(1) Die prozentuelle Kammerumlage wird von den Sozialversicherungsträgern einbehalten und beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die zu einem oder mehreren der nachstehend angeführten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen (einschließlich Gesundenuntersuchungen):
a) ASVG-Krankenkasse des Gesamtvertrages, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, sowie
b) bei der Bezirks- und TBC-Fürsorge,
je 1,75 v. H. des bezogenen Bruttohonorars.
(2) Ergibt sich, aus welchen Gründen immer, die Unmöglichkeit des Einbehalts der Umlage durch Abzug eines Hundertsatzes vom Bruttohonorar, ist der Einbehalt durch Abzug eines festen Schillingbetrages vom Bruttohonorar durchzuführen, der den in Abs1 genannten Sozialversicherungsträgern und sonstigen Rechtsträgern von der Ärztekammer für Wien zum Zweck des Einbehalts und der Abführung der Umlage an die Ärztekammer für Wien bekanntgegeben wird.
Die Höhe der bekanntgegebenen Abzugsbeträge hat sich an den jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr eingehobenen Umlagen zu orientieren; die Festsetzung der Höhe des Abzugsbetrages als vorläufige Umlage erfolgt durch das Kammeramt.
Bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt I A Abs1 als Umlage festzusetzen. Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts IV der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei Ärzten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, beträgt die prozentuelle Kammerumlage 0,6 v. H. vom laufenden monatlichen Bruttogrundgehalt (12mal pro Kalenderjahr). Dies gilt sinngemäß auch für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen.
(4) Die Umlage nach Abs1 wird für Fachärzte für Radiologie nur von den Honoraren unter Ausschluß der Sachauslagen, bei den Honoraren der Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik und der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde von 70 Prozent, bei allen übrigen Ärzten von 85 Prozent der Bruttohonorarsumme errechnet.
(5) Die Kammerumlage für in freier Praxis niedergelassene Ärzte darf unbeschadet der Bestimmungen der Abs1, 2 und 4 den Betrag von S 1.800,-- pro Kalenderjahr nicht unterschreiten. In diesem Fall wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr von der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben.
(6) Bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird außer der in Abs1 oder 5 angeführten Umlage ein Abzug in Höhe von 0,8 v. H. von den über die zahnärztliche() Abrechnungsstelle der Ärztekammer für Wien verrechneten Kassenhonoraren eingehoben.
Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde haben in Zukunft die prozentuelle Umlage an die Zahnärztliche Abrechnungsstelle nur dann abzuführen, wenn sie die Kassenhonorare auch tatsächlich über die Abrechnungsstelle verrechnen.
Bei Einhebung der Umlage gemäß Abs2 ist bei der Festsetzung des bekanntgegebenen Abzugsbetrages der Abzug (...) zu berücksichtigen."
g) 1996:
"I. Ärztekammer für Wien
A. Kammerumlage für Ärzte mit Privatpraxis
(1) Die Kammerumlage beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben, 1,75 v. H. des Umsatzes aus ärztlicher Tätigkeit pro Kalenderjahr, höchstens jedoch S 10.000,-- pro Kalenderjahr.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes IV, Abs5, 6 und 7 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sind auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden. Ergibt die endgültige Festsetzung eine Nachzahlungsverpflichtung, so ist der Nachzahlungsbetrag vorzuschreiben. Ein sich allfällig ergebendes Guthaben ist dem Arzt binnen angemessener Frist zurückzuzahlen.
(3) Von dieser Umlage sind alle jene Ärzte befreit, die die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beziehen.
B. Prozentuelle Kammerumlage
(1) Die prozentuelle Kammerumlage wird von den Sozialversicherungsträgern einbehalten und beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die zu einem oder mehreren der nachstehend angeführten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen (einschließlich Gesundenuntersuchungen):
a) ASVG-Krankenkasse des Gesamtvertrages, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, sowie
b) bei der Bezirks- und TBC-Fürsorge,
je 1,75 v. H. des bezogenen Bruttohonorars.
(2) Ergibt sich, aus welchen Gründen immer, die Unmöglichkeit des Einbehalts der Umlage durch Abzug eines Hundertsatzes vom Bruttohonorar, ist der Einbehalt durch Abzug eines festen Schillingbetrages vom Bruttohonorar durchzuführen, der den in Abs1 genannten Sozialversicherungsträgern und sonstigen Rechtsträgern von der Ärztekammer für Wien zum Zweck des Einbehalts und der Abführung der Umlage an die Ärztekammer für Wien bekanntgegeben wird.
Die Höhe der bekanntgegebenen Abzugsbeträge hat sich an den jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr eingehobenen Umlagen zu orientieren; die Festsetzung der Höhe des Abzugsbetrages als vorläufige Umlage erfolgt durch das Kammeramt.
Bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt I A Abs1 als Umlage festzusetzen. Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts IV der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei Ärzten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, beträgt die prozentuelle Kammerumlage 0,6 v. H. vom laufenden monatlichen Bruttogrundgehalt (12mal pro Kalenderjahr). Dies gilt sinngemäß auch für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen.
(4) Die Umlage nach Abs1 wird für Fachärzte für Radiologie nur von den Honoraren unter Ausschluß der Sachauslagen, bei den Honoraren der Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik und der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde von 70 Prozent, bei allen übrigen Ärzten von 85 Prozent der Bruttohonorarsumme errechnet.
(5) Die Kammerumlage für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben, darf unbeschadet der Bestimmungen der Abschnitte I A Abs1 und 2 und I B Abs1, 2 und 4 den Betrag von S 1.800,-- pro Kalenderjahr nicht unterschreiten. In diesem Fall wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr von der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben.
(6) Bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird außer der in Abs1 oder 5 angeführten Umlage ein Abzug in Höhe von 0,8 v. H. von den über die zahnärztliche Abrechnungsstelle der Ärztekammer für Wien verrechneten Kassenhonoraren eingehoben.
Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde haben die prozentuelle Umlage an die zahnärztliche Abrechnungsstelle nur dann abzuführen, wenn sie die Kassenhonorare auch tatsächlich über die Abrechnungsstelle verrechnen.
Bei Einhebung der Umlage gemäß Abs2 ist bei der Festsetzung des bekanntgegebenen Abzugsbetrages der Abzug (...) zu berücksichtigen."
h) 1997:
"I. Ärztekammer für Wien
A. Kammerumlage für Ärzte mit Privatpraxis
(1) Die Kammerumlage beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben, 1,75 v. H. des Umsatzes aus ärztlicher Tätigkeit pro Kalenderjahr, höchstens jedoch S 10.000,-- pro Kalenderjahr.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes IV Abs5, 6 und 7 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sind auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden. Dabei sind allerdings nur diejenigen Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit zur Bemessungsgrundlage heranzuziehen, die im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurden. Ergibt die endgültige Festsetzung eine Nachzahlungsverpflichtung, so ist der Nachzahlungsbetrag vorzuschreiben. Ein sich allfällig ergebendes Guthaben ist dem Arzt binnen angemessener Frist zurückzuzahlen.
(3) Von dieser Umlage sind alle jene Ärzte befreit, die die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beziehen.
B. Prozentuelle Kammerumlage
(1) Die prozentuelle Kammerumlage wird von den Sozialversicherungsträgern einbehalten und beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die zu einem oder mehreren der nachstehend angeführten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen (einschließlich Gesundenuntersuchungen):
a) ASVG-Krankenkasse des Gesamtvertrags, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, sowie
b) bei der Bezirks- und TBC-Fürsorge,
je 1,75 v. H. des bezogenen Bruttohonorars.
(2) Ergibt sich, aus welchen Gründen immer, die Unmöglichkeit des Einbehalts der Umlage durch Abzug eines Hundertsatzes vom Bruttohonorar, ist der Einbehalt durch Abzug eines festen Schillingbetrags vom Bruttohonorar durchzuführen, der den in Abs1 genannten Sozialversicherungsträgern und sonstigen Rechtsträgern von der Ärztekammer für Wien zum Zweck des Einbehalts und der Abführung der Umlage an die Ärztekammer für Wien bekanntgegeben wird.
Die Höhe der bekanntgegebenen Abzugsbeträge hat sich an den jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr eingehobenen Umlagen zu orientieren; die Festsetzung der Höhe des Abzugsbetrags als vorläufige Umlage erfolgt durch das Kammeramt.
Bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt I A Abs1 als Umlage festzusetzen. Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts IV der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei Ärzten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, beträgt die prozentuelle Kammerumlage 0,6 v. H. vom laufenden monatlichen Bruttogrundgehalt (12mal pro Kalenderjahr). Dies gilt sinngemäß auch für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen.
(4) Die Umlage nach Abs1 wird für Fachärzte für Radiologie nur von den Honoraren unter Ausschluß der Sachauslagen, bei den Honoraren der Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik und der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde von 70 Prozent, bei allen übrigen Ärzten von 85 Prozent der Bruttohonorarsumme errechnet.
(5) Die Kammerumlage für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben, darf unbeschadet der Bestimmungen der Abschnitte I A Abs1 und 2 und I B Abs1, 2 und 4 den Betrag von S 1.800,-- pro Kalenderjahr nicht unterschreiten. In diesem Fall wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr von der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben.
(6) Bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird außer der in Abs1 oder 5 angeführten Umlage ein Abzug in Höhe von 0,8 v. H. von den über die zahnärztliche Abrechnungsstelle der Ärztekammer für Wien verrechneten Kassenhonoraren eingehoben.
Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde haben die prozentuelle Umlage an die zahnärztliche Abrechnungsstelle nur dann abzuführen, wenn sie die Kassenhonorare auch tatsächlich über die Abrechnungsstelle verrechnen.
Bei Einhebung der Umlage gemäß Abs2 ist bei der Festsetzung des bekanntgegebenen Abzugsbetrags der Abzug (...) zu berücksichtigen.
C. Sonstige Umlagen
(1) Unbeschadet der Umlage gemäß Abschnitt I B Abs1 wird von den Fachärzten für Radiologie mit Verträgen zu den ASVG-Krankenkassen des Gesamtvertrags im Jahr 1997 eine einmalige Umlage in der Höhe von S 5.000,-- eingehoben."
2. Beim Verfassungsgerichtshof sind Beschwerden gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen - letztinstanzliche - Bescheide des Vorstandes der Ärztekammer für Wien anhängig, mit denen ausgesprochen worden war, daß die Beschwerdeführer - jeweils freiberuflich tätige Ärzte, die in einem Einzelvertragsverhältnis zu mehreren Krankenversicherungsträgern stehen - verpflichtet seien, für den Zeitraum 1991 bis 1996 bzw. 1992 bis 1997 Kammerumlage in einer näher bestimmten Höhe zu leisten.
3. Aus Anlaß dieser Beschwerdeverfahren sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in den Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für den Zeitraum 1991 bis 1997 getroffenen Differenzierung zwischen freiberuflich tätigen Ärzten mit und ohne Einzelvertrag entstanden, weshalb er mit Beschluß vom 27. November 2000 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Reihe von - von ihm vorläufig als präjudiziell erachteten - Bestimmungen bzw. Wortfolgen eingeleitet hat.
Diese Bedenken waren wie folgt formuliert worden (Hervorhebungen jeweils im Original):
"2.1. Gemäß §104 Abs2 dritter Satz Ärztegesetz 1984 sind ua. die Umlagenordnungen der Ärztekammern in den Bundesländern in den Mitteilungen der Ärztekammern' unter Bezeichnung des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens kundzumachen. Dieser gesetzlichen Kundmachungsvorschrift dürfte hinsichtlich der Umlagenordnungen für 1991 bis 1993 sowie für 1997, die jeweils in den 'Mitteilungen der Ärztekammer für Wien' bzw. in der Zeitschrift 'Wiener Arzt' kundgemacht sind, entsprochen worden sein.
Nach Auskunft der Ärztekammer für Wien ist eine (inhaltliche) Kundmachung der Umlagenordnungen für den Zeitraum 1994 bis 1996 indes unterblieben.
Nicht kundgemachte Rechtsverordnungen treten als solche nicht in rechtliche Existenz. Der Gerichtshof hat indes wiederholt ausgesprochen, daß bereits ein Mindestmaß an Publizität hinreicht, um Rechtsverordnungen als solche rechtlich existent werden zu lassen (zB VfSlg. 7375/1974, 8351/1978, 9247/1981, 11.624/1988, 14.985/1997). Der Gerichtshof ist auf dem Boden dieser Vorjudikatur vorläufig der Auffassung, daß die Umlagenordnungen für die Jahre 1994 bis 1996 zwar - dadurch, daß sie gegenüber den Kammerangehörigen vollzogen worden sind - in rechtliche Existenz getreten, jedoch nicht dem Gesetz entsprechend und damit nicht gehörig kundgemacht worden sein dürften.
2.2. Was die im offiziellen Mitteilungsorgan der Ärztekammer für Wien - insofern anscheinend dem Gesetz entsprechend - kundgemachten Umlagenordnungen für die Jahre 1991 bis 1993 sowie - sollte das zuvor (Pkt. 2.1.) geäußerte Bedenken sich als nicht zutreffend herausstellen - die Umlagenordnung für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 1994 betrifft, so sind beim Verfassungsgerichtshof wiederum Zweifel dahin entstanden, ob die durch die in Rede stehenden Bestimmungen bewirkte Differenzierung zwischen freiberuflich tätigen Ärzten mit und ohne Kassenvertrag bei der Festsetzung der Kammerumlage dem Gesetz entspricht:
2.2.1. In seinem Erkenntnis VfSlg. 13.494/1993 hatte sich der Verfassungsgerichtshof mit einer der nunmehr in Prüfung gezogenen in allen wesentlichen Belangen gleichartigen Rechtslage auseinanderzusetzen:
Der Gerichtshof hob Teile der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 13. Dezember 1988 und am 21. Februar 1989, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschlüssen vom 9. Februar 1989 und vom 28. März 1989, auf, weil diese Bestimmungen bzw. Wortfolgen - bei verfassungskonformem Verständnis des ÄrzteG 1984 - im Gesetz keine Deckung fanden.
Er sah es als gleichheitswidrig an, innerhalb der Gruppe der in freier Praxis niedergelassenen Ärzte eine Differenzierung derart zu treffen,
'daß jene Ärzte, die in einem Vertragsverhältnis zu Sozialversicherungsträgern stehen, ihren Fondsbeitrag in der Höhe eines bestimmten Hundertsatzes von ihrem jeweiligen Bruttohonorar zu entrichten haben, wohingegen jene Ärzte, die kein Vertragsverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger aufweisen, lediglich mit einem - im Vergleich zur prozentuellen Verpflichtung der Kassenärzte - einkommensunabhängigen, meist wesentlich geringeren Fixbetrag belastet sind.'
Eine solche Differenzierung erachtete der Gerichtshof als 'offensichtlich krasse Benachteiligung der in freier Praxis niedergelassenen, in einem Vertragsverhältnis zu Sozialversicherungsträgern stehenden Ärzte', die einer sachlichen Rechtfertigung jedenfalls entbehre.
2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof ist vorläufig der Ansicht, daß jedenfalls die - für die bei ihm anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahren anscheinend präjudiziellen - Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1991 bis 1993 sowie für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 1994 eine Differenzierung treffen, die jener entspricht, die der Gerichtshof im zuvor genannten Erkenntnis für gleichheitswidrig und - bei gleichheitskonformem Verständnis des §75 Abs2 ÄrzteG, der die gesetzliche Grundlage für die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds war - für gesetzwidrig gehalten hat:
Die Höhe der Kammerumlage für Kassenärzte dürfte - nach oben hin offen - direkt proportional abhängig von jenen (um einen pauschalen Prozentsatz verminderten) Bruttohonoraren sein, die diese Ärzte von den Krankenversicherungsträgern, mit denen sie einen Einzelvertrag abgeschlossen haben, beziehen, sie beträgt jedoch jährlich mindestens S 1800,--. Freiberuflich tätige Ärzte, die keinen Kassenvertrag haben, haben hingegen anscheinend eine fixe Kammerumlage in Höhe von jährlich S 1800,-- zu leisten.
Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, daß in §56 Abs4 ÄrzteG - ebenso wie in §75 Abs2 ÄrzteG, welche Bestimmung für das genannte Vorerkenntnis von Bedeutung war - normiert ist, daß bei der Festsetzung der Kammerumlage auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen sei. Er nimmt jedoch vorläufig an, daß es für die Festsetzung der Kammerumlage jedenfalls mit der 'Art der Berufsausübung' nichts zu tun haben kann, ob ein freiberuflich tätiger Arzt mit Sozialversicherungsträgern in einem Vertragsverhältnis steht oder nicht. Er erachtet es ferner vorerst als zweifelhaft, ob die Tatsache, daß ein freiberuflich tätiger Arzt zu einem Sozialversicherungsträger in einer einzelvertraglichen Beziehung steht, für die 'wirtschaftliche Leistungsfähigkeit' dieses Arztes so ins Gewicht fällt, daß sie eine derart gravierende Schlechterstellung von Kassenärzten gegenüber freiberuflich tätigen Ärzten ohne Kassenvertrag zu rechtfertigen vermöchte.
Bei alledem wird schließlich auch nicht übersehen, daß dem einfachen Gesetzgeber bei der Festlegung sowohl der Höhe als auch der Bemessungsgrundlage der Umlagen, die den Angehörigen eines Selbstverwaltungskörpers zur Deckung des Finanzbedarfs einer solchen Einrichtung auferlegt sind, prinzipiell ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (zB VfSlg. 14.072/1995 (S 342 f)). Der Gerichtshof ist jedoch angesichts der zitierten Vorjudikatur vorläufig der Auffassung, daß die - aus dem Gleichheitsgebot und dem diesem innewohnenden Sachlichkeitsgebot erfließenden - Grenzen dieses Gestaltungsspielraums durch eine Differenzierung, wie sie durch die von diesem Prüfungsbeschluß umfaßten Bestimmungen bzw. Wortfolgen der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1991 bis 1993 sowie für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 1994 bewirkt wird, überschritten sind.
Es besteht daher das Bedenken, daß eine differenzierende Regelung der Art, wie sie in den in Rede stehenden Umlagenordnungen getroffen wird, gegen ein dem Gleichheitsgebot entsprechendes Verständnis des Gesetzes (vgl. hiezu VfSlg. 4915/1965, 10.492/1985, 11.991/1989) verstößt, weil sie zu erheblich unterschiedlichen Belastungen der Kammerangehörigen führt, je nachdem, ob diese ohne Kassenverträge selbständig tätig sind, oder ob sie mit Sozialversicherungsträgern in einem Vertragsverhältnis stehen. Es erscheint insbesondere vorläufig nicht einsichtig, warum jene Ärzte, die mit Sozialversicherungsträgern in einem Vertragsverhältnis stehen - sie sind durch die in Prüfung gezogenen Bestimmungen betroffen - wesentlich mehr an Kammerumlage zu entrichten haben als Kammerangehörige, die frei praktizieren und ohne einzelvertragliche Beziehung zu Sozialversicherungsträgern tätig sind. Die in Prüfung gezogene Regelung dürfte somit, weil sie aus der Gruppe der Selbständigen eine Untergruppe herausgreift, die im Verhältnis zu den anderen selbständigen Beitragspflichtigen unverhältnismäßig stark belastet wird, gesetzwidrig sein (s. bereits VwSlg. 6690 A/1965 (S 476 f)).
2.2.3. Was die Umlagenordnung für das Jahr 1997 sowie, sollte sich das zuvor (Pkt. 2.1.) geäußerte Bedenken als nicht zutreffend erweisen, die Umlagenordnungen für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1994 und für die Jahre 1995 und 1996 betrifft, so hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß auch diese zwischen freiberuflich tätigen Ärzten mit bzw. ohne Kassenvertrag in einer Weise differenziert bzw. differenzieren, die dem Gleichheitssatz widerspricht:
Zwar bemißt sich die von freiberuflich tätigen Ärzten zu leistende Kammerumlage seit 1. Juli 1994 einheitlich mit 1,75 vH des erzielten Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit (wobei bei freiberuflich tätigen Ärzten mit Kassenvertrag bloß die Bruttohonorarsumme heranzuziehen ist). All jene Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger stehen, haben jedoch höchstens S 10.000,-- an Kammerumlage pro Kalenderjahr zu leisten, während für Ärzte mit Kassenvertrag keine solche Limitierung besteht. Daraus scheint sich zu ergeben, daß jene freiberuflich tätigen Ärzte mit Kassenvertrag, deren jährliche Bruttohonorarsumme einen Betrag von rd. S 675.000,-- (bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wie dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer einen Betrag von rd. S 820.000,--; alle Beträge jeweils vor Abzügen lt. Abschnitt I.B. Abs4 Umlagenordnung) übersteigt, im Vergleich zu Ärzten ohne Kassenvertrag benachteiligt sind.
Der Gerichtshof sieht es vorerst als zweifelhaft an, ob der - von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift betonte - Umstand, daß bei freiberuflich tätigen Ärzten mit Kassenvertrag nicht das gesamte Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit, sondern bloß die - um gewisse Abzüge verminderte - Bruttohonorarsumme aus kassenvertragsärztlicher Tätigkeit als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, diese Schlechterstellung rechtfertigen und die dagegen bestehenden gleichheitsrechtlichen Bedenken entkräften könnte.
2.2.4. Der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien jeweils Bestandteil eines eine untrennbare Sinneinheit bildenden Regelungskomplexes sind (vgl. wiederum das bereits mehrfach zitierte Vorerkenntnis VfSlg. 13.494/1993 (S 708)); sollte er zum Ergebnis kommen, daß die in Rede stehenden Differenzierungen zwischen Kassenvertrags- und anderen freiberuflich tätigen Ärzten gesetzwidrig seien, wären diese Bestimmungen daher gemeinsam aufzuheben."
4. Der Vorstand der Ärztekammer für Wien erstattete eine Äußerung, in der zu den im Einleitungsbeschluß geäußerten Bedenken - jeweils auf die dort verwendeten Gliederungspunkte Bezug nehmend - ua. folgendes ausgeführt wird:
"Ad 2.1.
Den angeschlossenen Kopien kann entnommen werden, daß mit einiger Regelmäßigkeit Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien in den offiziellen Mitteilungsblättern, das ist der 'Wiener Arzt', kundgemacht worden sind; zumindest wurde über die Ergebnisse und Beschlußfassung der Vollversammlung jeweils berichtet. Daß eine formelle Kundmachung des gesamten Textes der jeweils geltenden Umlagenordnung für die Jahre 1994 bis 1996 unterblieben ist, muß zugestanden werden.
Ad 2.2.
Weitere Bedenken des Verfassungsgerichtshofes betreffen die Differenzierung in der Behandlung niedergelassener Ärzte bei der Festsetzung der Kammerumlage, je nachdem ob sie über Kassenverträge verfügen oder nicht. Bei seinen diesbezüglichen (vorläufigen) Überlegungen geht der Verfassungsgerichtshof von seinem Erkenntnis VfSlg. 13.494/1993 aus, das allerdings die Beitragsordnung der Ärztekammer für Wien betroffen hatte. Die diesbezüglich geäußerten Bedenken zur Gesetzeskonformität - die zur Aufhebung von Teilen der damals geltenden Beitragsordnung führten - wurden durch eine völlig geänderte Gestaltung und Strukturierung sowie Neufassung der Beitragsordnung beseitigt.
Richtig ist, daß Ähnliches für die Umlagenordnung (und deren Grundsystem) bis zum Jahre 2000 nicht erfolgt ist. Es sind aber nach Auffassung des Einschreiters substantielle Unterschiede zwischen Beitrags- und Umlagenordnung zu verzeichnen, die eine unterschiedliche Behandlung der Kammerangehörigen gesetzeskonform erscheinen läßt:
Die Annahme des Verfassungsgerichtshofes, daß die Höhe der Kammerumlage für Kassenärzte direkt proportional abhängig von (um gewisse Abzüge verminderten) Bruttohonoraren ist, die diese Ärzte von den Krankenversicherungsträgern beziehen, mit denen sie einen Einzelvertrag abgeschlossen haben, ist richtig.
...
Entgegen der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Prüfungsbeschluß ist eine unterschiedliche Behandlung von niedergelassenen Ärzten mit Kassenvertrag im Vergleich zu jenen, die über keine Kassenverträge verfügen, sehr wohl sachlich gerechtfertigt; auch die Art der Berufsausübung und (sehr oft) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (sind) höchst unterschiedlich:
Ein niedergelassener Arzt mit Kassenverträgen ist (im Regelfall) gegenüber Ärzten ohne Kassenverträg(e) sehr wohl wirtschaftlich weit leistungsfähiger. Rund 99 % der österreichischen Bevölkerung sind in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, sodaß durch dieses System dem Versicherten (Sachleistungsprinzip) eine kostenlose Versorgung im Krankheitsfall gewährleistet wird. Schon dadurch ist (in der Praxis) sichergestellt, daß Sozialversicherte im Krankheitsfall einen Kassenvertragsarzt aufsuchen, nur in Ausnahmefällen einen Wahlarzt (dessen Honorar sie zunächst erst auslegen und dann - unter Umständen - von der Sozialversicherung refundiert erhielten).
Gewisse ärztliche Leistungen können wiederum nur Kassenärzte erbringen, wie z.B. die Krankschreibung von Dienstnehmern, die Ausstellung von Kassenrezepten, die Verordnung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln auf Kassenkosten sowie die Überweisung von Versicherten an andere Kassenärzte.
Für den Kassenarzt ist somit in der Praxis sichergestellt, daß ein 'regelmäßiger Zulauf' von Versicherten erfolgt, die seine ärztlichen Leistungen in Anspruch nehmen - einem Privatarzt steht dieses 'Privileg' keinesfalls zu, er kann sich nicht auf eine nur annähernd gleichbleibende Frequenz an Patienten verlassen.
Darüberhinaus fließt dem Kassenarzt aus seiner ärztlichen Tätigkeit ein mehr oder weniger geregeltes Einkommen zu, da er seitens der Sozialversicherungsträger aufgrund von Durchschnittswerten monatliche Akontierungen erhält, wie es der Gesamtvertrag vorsieht. Damit besteht ein regelmäßiger und sicherer Cashflow, der die Liquidität der Kassenarzt-Ordination aufrechterhält, die für Privatärzte keinesfalls gesichert ist. Privatärzte müssen auch das Risiko mangelnder Zahlungsmoral und von Forderungsausfällen tragen.
Besonders hervorzuheben ist die abgesicherte Rechtsstellung des Kassenvertragsarztes aufgrund der einschlägigen Regelungen des ASVG und des Gesamtvertrages; eine Kündigung des Einzelvertrages kann gemäß §343 ASVG nur in außerordentlichen Fällen erfolgen.
Aus all diesen Gründen ist eine höchst unterschiedliche Art der Berufsausübung von Kassenvertragsärzten im Vergleich zu niedergelassenen Ärzten, die über keine Kassenverträge verfügen, zu konstatieren. Auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist deutlich unterschiedlich. Im Regelfall beziehen Kassenvertragsärzte weit höhere Einkünfte, als dies bei Privatärzten ohne Kassenverträg(e) der Fall ist (von einigen Ausnahmen abgesehen).
Schließlich darf auch Folgendes nicht übersehen werden:
Anders als die Beitragsordnung - die ein Versorgungssystem vor allem für den Fall der Pensionierung und Berufsunfähigkeit darstellt - soll die Kammerumlage den Aufwand der Ärztekammer für die Vertretung bzw. Serviceleistungen Kammerangehörigen gegenüber abdecken, also die Aufwendungen in die Institution des Kammeramtes insgesamt (siehe Definition der von der Umlage abzudeckenden Aufwendungen in §91 Abs1 ÄrzteG). Auch in diesem Zusammenhang sind gravierende Unterschiede zwischen Kassenvertragsärzten und solchen niedergelassenen Ärzten, die über keine Kassenverträge verfügen, festzustellen. Der Aufgaben- und Verpflichtungskreis sowie der tatsächliche Arbeitsanfall für die Ärztekammer ist bei jenen Ärzten, die über Kassenverträge verfügen, viel größer:
Neben den nur in größeren Zeitabständen notwendigen Gesamtvertragsverhandlungen sind meistens jährlich Verhandlungen mit den Krankenversicherungsträgern zur Vereinbarung einer Honorarordnung zu führen, die (wie als amtsbekannt vorausgesetzt werden kann) meist sehr aufwendig und schwierig verlaufen. Gerade in diesem Bereich sind die Kapazitäten der Ärztekammer für Wien sehr stark ausgelastet; ein solcher Aufwand entfällt für niedergelassene Ärzte, die über keine Kassenverträge verfügen, überhaupt.
Gemäß §16a des für den Bereich der Ärztekammer für Wien geltenden Gesamtvertrages ist es auch Aufgabe der Ärztekammer für Wien, den Ärztefunkdienst einzurichten und durchzuführen; zur Teilnahme an diesem Ärztefunkdienst sind grundsätzlich Kassenvertragsärzte verpflichtet. Diese ziehen daher daraus Vorteile in Form ärztlicher Einkünfte. Damit ist aber eine erhebliche Belastung der Administration im Kammeramt der Ärztekammer für Wien verbunden, beispielsweise für Diensteinteilungen und Fahrzeuglogistik. Die Ärztekammer für Wien verfügt nur zu Zwecken des Ärztefunkdienstes über vier eigene Fahrzeuge, deren Anschaffung und Erhaltung ebenso wie der Betrieb entsprechende Kosten verursachen.
Aufgabe der Ärztekammer ist es auch, Urlaubsvertretungen für Kassenvertragsärzte zu organisieren; diese Aufgabe wird maßgeblich von den sogenannten Bezirksärztevertretern wahrgenommen, die überhaupt nur für die Vertretung der Interessen der Kassenvertragsärzte des jeweiligen Bezirkes bestimmt und organisiert sind. Es ist beispielsweise in der Sommerurlaubszeit sicherzustellen, daß im jeweiligen Bezirk zumindest 50 % der Kassenvertragsärzte die Ordination offenhalten. Im Falle von Änderungen der Ordinationszeiten sind entsprechende Ansuchen bei der Ärztekammer für Wien zu stellen, die (nach Koordination mit den Sozialversicherungsträgern) zu beurteilen bzw. beantworten sind. Auch dieser Arbeitsanfall entfällt für niedergelassene Ärzte ohne Kassenverträge vollkommen.
Darüberhinaus hat die Ärztekammer für Wien die entsprechenden Schiedsinstanzen, die das ASVG vorsieht, mit Vertretern zu beschicken (es handelt sich um die Paritätisch(e) Schiedskommission, Landesberufungskommission, Landesschiedskommission sowie Bundesschiedskommission). Der Aufwand für die Vertretung der Interessen der Kassenärzteschaft in diesem Bereich ist besonders hoch, weil auch die Anzahl der Auseinandersetzungen sowohl auf Gesamtvertrags- als auch auf Einzelvertragsebene zunimmt; Kassenvertragsärzte sind in diesem Bereich auch noch besonders geschützt, weil ein allfälliges Kündigungsverfahren - so selten dies vorkommt - nach Einspruch bei der Bundesschiedskommission zu behandeln ist.
Die Ärztekammer für Wien wird auch mit umfangreichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung an der Planstellenbesetzung im Kassenvertragsbereich belastet; freigewordene Kassenplanstellen sind auszuschreiben, Reihungslisten sind zu verwalten, das Zulassungssystem ist zu organisieren, Bewerber sind zu informieren, usw.
Somit zeigt sich, daß ein Großteil des Aufwandes im Kammeramt auf die Vertretung der Interessen sowie Aufwand ausschließlich im Zusammenhang mit der Kassenärzteschaft zurückgeht; für niedergelassene Ärzte ohne Kassenverträge ist der Aufwand bei weitem geringer.
Eine sachlich gerechtfertigte Regelung der Umlagenordnung bedingt somit nach Auffassung des Vorstandes der Ärztekammer für Wien auch eine unterschiedliche Behandlung dieser Ärztegruppen; die Umlagenordnung soll ja gerade den verursachten Aufwand abdecken.
Ad 2.2.3.
Richtig ist, daß der Höchstsatz der Kammerumlage für niedergelassene Ärzte ohne Kassenvertrag mit Wirksamkeit ab 1.7.1994 auf S 10.000,-- erhöht worden ist, während er zuvor nur S 1.800,-- betragen hatte. Diese Maßnahme sollte eine ausgewogene Berücksichtigung der Interessen verschiedener Ärztegruppen sicherstellen. Damit ist die Höhe der Differenzbeträge für die Kammerumlagen, die Kassenvertragsärzte im Vergleich zu Nicht-Kassenvertragsärzten leisten müssen, deutlich abgemildert worden. Eine allfällig zuvor bestehende Unausgewogenheit sollte mit dieser Maßnahme beseitigt worden sein.
Schließlich erlaubt sich der Vorstand darauf hinzuweisen, daß mit Wirksamkeitsbeginn ab 1.1.2001 ohnedies eine neue Umlagenordnung beschlossen worden ist, die einen einheitlichen Prozentsatz in Höhe von 2,6 % für alle Kammerangehörigen festlegt, ohne daß dies ein Eingeständnis der Gesetzwidrigkeit bisheriger Umlagenordnungen darstellt."
5. Die Wiener Landesregierung als zuständige Aufsichtsbehörde teilte mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2001 mit, keine Äußerung zu erstatten.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner bereits im Einleitungsbeschluß getroffenen Annahme, die - als Rechtsverordnungen zu wertenden - Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1994 bis 1996 seien - obwohl die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung unterblieben ist - dadurch, daß sie den Kammerangehörigen bekannt geworden und ihnen gegenüber vollzogen worden sind, in rechtliche Existenz getreten; diese Umlagenordnungen weisen daher jenes Mindestmaß an Publizität auf, das der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zufolge (zB VfSlg. 7375/1974, 8351/1978, 9247/1981, 11.624/1988, 14.985/1997) vorliegen muß, damit diese Rechtsakte als Prüfungsobjekt für ein Verordnungsprüfungsverfahren in Betracht kommen.
Da auch sonst keine Prozeßhindernisse vorliegen, ist das Verfahren somit insgesamt zulässig.
2. In der Sache:
Auch die vom Verfassungsgerichtshof geäußerten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Umlagenordnungen haben sich als begründet erwiesen.
2.1. Wie der Vorstand der Ärztekammer für Wien in seiner Äußerung (neuerlich) einbekannt hat, trifft das Bedenken des Gerichtshofs zu, die Umlagenordnungen für die Jahre 1994 bis 1996 seien nicht in jener Weise kundgemacht worden, die das (im vorliegenden Fall anzuwendende) Ärztegesetz 1984 in seinem §104 Abs2 dritter Satz verlangt.
Gemäß Art139 Abs3 litc B-VG waren die Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1994 bis 1996 daher zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich aber auch nicht veranlaßt, von seiner im Einleitungsbeschluß - unter Hinweis auf das Vorerkenntnis VfSlg. 13.494/1993 - geäußerten Auffassung abzugehen, die Höhe der Kammerumlage sei in den Umlagenordnungen für die Jahre 1991 bis 1993 sowie für das Jahr 1997 in einer Weise festgesetzt worden, die freiberuflich tätige Ärzte mit Kassenvertrag im Vergleich zu solchen ohne Kassenvertrag erheblich benachteilige, ohne daß diese Benachteiligung sachlich gerechtfertigt wäre.
2.2.1. Nach dem Vorbringen des Vorstandes der Ärztekammer für Wien sei diese Differenzierung deshalb gerechtfertigt, weil Kassenvertragsärzte im Durchschnitt eine weit höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufwiesen als freiberuflich tätige Ärzte ohne Kassenvertrag.
Nun trifft es zwar zu, daß die Kammerumlage ua. "unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" der Kammerangehörigen festzusetzen ist (§56 Abs4 erster Satz ÄrzteG 1984). Gerade eine solche Differenzierung lassen die in Prüfung gezogenen Regelungen schon insoweit vermissen, als von Ärzten mit Kassenvertrag 1,75 vH des Bruttohonorars als Kammerumlage eingehoben wird, während von den übrigen Ärzten jeweils ohne Bedachtnahme auf ihre individuelle Leistungsfähigkeit bis 30. Juni 1994 eine "fixe Kammerumlage" von S 1.800.--, seither eine mit S 10.000,-- gedeckelte Kammerumlage eingehoben wird. Es widerspricht dem Gleichheitssatz, innerhalb der Gruppe der freiberuflich tätigen Ärzte eine Differenzierung derart zu treffen, daß eine Teilgruppe - nämlich jene der Kassenvertragsärzte - herausgegriffen und auf die dargelegte Weise in einem unverhältnismäßig höheren Maß als andere Gruppen von Umlagepflichtigen mit Kammerumlage belastet wird. Zwar mag es zutreffen, daß ein freiberuflich tätiger Arzt, der zu einem Krankenversicherungsträger in einem Einzelvertragsverhältnis steht, aus diesem Vertragsverhältnis ein gewisses (regelmäßiges) Einkommen bezieht; dieser Umstand allein erlaubt es indes nicht, Kassenvertragsärzten ohne weiteres eine im Vergleich zu freiberuflich tätigen Ärzten ohne Kassenvertrag schlechthin höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zuzubilligen, wenn man etwa zum Vergleich an Ärzte denkt, die zwar keinen Kassenvertrag, jedoch eine Primariatsstelle innehaben und eine Privatordination betreiben. Vor allem aber ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen Ärzten allein deshalb, weil sie in keinem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger stehen, eine S 1.800.-- pro Jahr übersteigende Kammerumlage wirtschaftlich nicht zumutbar sein soll.
2.2.2. Nach Auffassung des Vorstandes der Ärztekammer für Wien soll die in Rede stehende Differenzierung zwischen freiberuflich tätigen Ärzten mit und ohne Einzelvertrag (auch) aus folgendem Grund sachlich gerechtfertigt sein: Zweck der Kammerumlage sei es, "den Aufwand der Ärztekammer für die Vertretung bzw. Serviceleistungen Kammerangehörigen gegenüber abzudecken". Nun verhalte es sich aber so, daß der "Aufgaben- und Verpflichtungskreis sowie der tatsächliche Arbeitsanfall" für die Ärztekammer bei freiberuflich tätigen Ärzten, die in einem Einzelvertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger stehen, jenen bei Ärzten ohne Einzelvertrag weit übertreffe.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Vorstand der Ärztekammer für Wien freilich, daß eine Zuordnung der zentralen Aufgaben der Kammern, die gemeinsamen Interessen der in ihnen zusammengefaßten Personen einerseits gegenüber dem Staat zu vertreten und andererseits gegenüber dem Sozialpartner durchzusetzen zu versuchen, eine individuelle Zuordnung an einzelne Mitglieder generell gar nicht zuläßt, weshalb die Kammerumlagen steuerähnlichen Abgaben, nicht hingegen Gebühren vergleichbar sind (vgl. VfSlg. 14.072/1995 (S 344)). Der Umstand, daß einzelne der von der Ärztekammer für Wien im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises zu erbringenden Leistungen (vgl. §38 Abs1 ÄrzteG 1984) ausschließlich oder überwiegend einer Gruppe von Kammerangehörigen zugute kommen, hat daher für die Bemessung der Kammerumlage außer Betracht zu bleiben.
2.2.3. Die Kammerumlage ist zwar ua. unter Bedachtnahme auf die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen (vgl. §56 Abs4 erster Satz ÄrzteG 1984); der Verfassungsgerichtshof bleibt jedoch bei seiner im Einleitungsbeschluß geäußerten Auffassung, wonach es für die Art der Berufsausübung iS dieser Bestimmung irrelevant ist, aus welcher Quelle jene Honorare freiberuflich tätiger Ärzte stammen, welche der Bemessung der Kammerumlage zugrunde zu legen sind. Ob ein freiberuflich tätiger Arzt in einem Einzelvertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger steht, ist daher kein Merkmal des gesetzlich maßgeblichen Kriteriums der "Art der Berufsausübung": Das ÄrzteG 1984 spricht jeweils differenzierend von selbständiger bzw. unselbständiger Berufsausübung (zB §1 Abs3, §§2 ff, §22 uva.). Auch eine systematische Interpretation des Begriffs "Art der Berufsausübung" iS des §56 Abs4 erster Satz ÄrzteG 1984 ergibt daher, daß es diese Bestimmung insoweit (lediglich) zuläßt, eine Differenzierung danach zu treffen, ob die ärztliche Tätigkeit selbständig oder aber (ausschließlich) im Rahmen eines Dienst- oder Beamtenverhältnisses ausgeübt wird (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer derartigen Differenzierung vgl. auch VfSlg. 10.389/1985 (S 303 f)).
2.2.4. Es erweist sich daher das Bedenken, auch die Umlagenordnung für das Jahr 1997 (wie auch die schon mangels ordnungsgemäßer Kundmachung aufzuhebenden Umlagenordnungen für die zweite Hälfte des Jahres 1994 sowie für die Jahre 1995 und 1996) schaffe eine Differenzierung zwischen freiberuflich tätigen Ärzten mit und ohne Kassenvertrag, die - weiterhin - dem Gleichheitssatz widerspreche, ebenfalls als begründet.
2.2.5. Die Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1991 bis 1993 und 1997 waren somit hinsichtlich der in Prüfung gezogenen Bestimmungen bzw. Wortfolgen, die jeweils eine untrennbare Einheit bilden (vgl. VfSlg. 13.494/1993 (S 708)), ebenfalls als gesetzwidrig aufzuheben.
3. Der Ausspruch über die die Wiener Landesregierung treffende Kundmachungspflicht gründet sich auf Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 (iVm §61) VerfGG 1953 sowie §2 Abs1 litd des Gesetzes über das Gesetzblatt der Stadt Wien, GBl. der Stadt Wien Nr. 1/1945.
4. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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