B938/01 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Dem Antrag des E S, ..., auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 8.6.2001, Z LAW-1357 25025/1 01, wird keine Folge gegeben.
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem der neuerliche Antrag des Einschreiters auf Gewährung einer Invaliditätspension gem. §362 ASVG zurückgewiesen wurde.
Gem. §362 Abs1 ASVG ist für den Fall, daß die Zuerkennung des Anspruches auf eine Versehrtenrente abgewiesen wurde und vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung ein neuer Antrag auf Zuerkennung der Versehrtenrente eingebracht worden ist, ohne daß eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Unfallsfolgen glaubhaft bescheinigt ist, dieser Antrag zurückzuweisen. Gegen einen solchen zurückweisenden Bescheid eröffnet §68 ASGG die Klagsmöglichkeit an das Arbeits- und Sozialgericht, wenn der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft macht. Eine Sachentscheidung des Versicherungsträgers ist im Geltungsbereich des §68 ASGG nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit des Klagsweges (vgl. OGH 23.10.1990, 10 Ob S 337/90 = SSV-NF 4/133).
Dem Einschreiter steht daher zur Bekämpfung der zurückweisenden Entscheidung der PV der Arbeiter die Klage an das Arbeits- und Sozialgericht Wien offen. Wenn er gegen eine von den Gerichten anzuwendende Gesetzesbestimmung Bedenken ob dem Grunde ihrer Verfassungswidrigkeit hegt, so kann er bei dem in zweiter Instanz zuständigen Gericht eine entsprechende Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anregen (vgl. Art140 B-VG). Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, da bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.