Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von zwei Individualanträgen gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG, a) auf Aufhebung des §47 Abs1 Satz 1 und des §49 Abs1 AlVG (G11/01) sowie b) auf Aufhebung der §§46, 47 und 56 AlVG (G149/01).
Die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof erscheint unter Zugrundelegung der Antragsvorbringen vor dem Hintergrund der dem Antragsteller bekannten, weil in dessen eigener Sache ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 10.6.1997, G36/97; 22.2.1999, G228/98; 29.2.2000, A33/97; 27.11.2000, G137/99 ua., und 27.11.2000, G270/99 ua.) als offenbar aussichtslos, wenn nicht sogar mutwillig.
Seine Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe waren daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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