G214/01 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht begehrt mit seinem auf Art89 Abs2 und Art140 Abs1 B-VG gestützten, beim Verfassungsgerichtshof am 4. Juli 2001 eingelangten Antrag, das Wort "Verzehrprodukten," in §50 Abs2 GewO 1994 (idF BGBl. I 63/1997) wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit und den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufzuheben. Es trägt dieselben verfassungsrechtlichen Bedenken vor, die den Obersten Gerichtshof veranlaßten, zu G74/01 einen gleichlautenden Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu richten, der mit hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2001, G74/01, als unbegründet abgewiesen wurde.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen nur ein einziges Mal zu entscheiden (siehe VfSlg. 13.085/1992 mwN und VfGH 14.3.2001, G148/00).
Da - wie oben dargetan - die vom Oberlandesgericht Linz vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 21. Juni 2001, G74/01, abgesprochen hat, war der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.