I. 1. a) Folgende Bestimmungen des O.ö. Standortabgabegesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 8/1993, idF der Novelle LGBl. Nr. 49/1995 werden als verfassungswidrig aufgehoben:
II. 1. a) Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 21. Juni 1993 betreffend die Umrechnung des Gewichtes des angelieferten Abfalls auf das deponierte Volumen, LGBl. für Oberösterreich Nr. 73/1993, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
b) Der Beschluß der o.ö. Landesregierung vom 21. November 1994 betreffend Erhöhung der Standortabgabe durch Indexbindung, verlautbart unter Z Gem-82.535/28-1994-Keh vom 27. November 1994 in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 25/1994, S. 11, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
c) Der Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 22. April 1993 über die Festsetzung der Standortabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 23. April bis 10. Mai 1993, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
d) Der Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 9. März 1995 betreffend die Festsetzung der Höhe der Standortabgabe für Abfälle, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. bis 30. März 1995, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
e) Der Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Ort im Innkreis betreffend die Festsetzung der Standortabgabe vom 8. April 1993, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 17. April bis 4. Mai 1993, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebungen im Landesgesetzblatt verpflichtet.
III. Die Verfahren über den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 21. Oktober 1993 und den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 23. September 1993, jeweils betreffend die Festsetzung eines Aufteilungsschlüssels, werden eingestellt.
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zwei Beschwerden einer Gesellschaft anhängig, die aufgrund einer abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung aus dem Jahr 1992 eine in den Gemeindegebieten der Gemeinde Redlham und der Gemeinde Attnang-Puchheim gelegene Deponie betreibt.
1.1.1. Mit dem zu B346/01 bekämpften Bescheid vom 25. Jänner 2001 wurde ihre Vorstellung gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Redlham betreffend Vorschreibung der Standortabgabe für den Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis 31. Mai 1999 in der Höhe von S 1.891.901,-- gemäß O.ö. Standortabgabegesetz 1993 iVm §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 22. April 1993 betreffend die Festsetzung der Standortabgabe für Abfälle von der Oberösterreichischen Landesregierung als unbegründet abgewiesen.
1.1.2. Mit dem zu B347/01 bekämpften Bescheid vom 24. Jänner 2001 wurde ihre Vorstellung gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim betreffend Vorschreibung der Standortabgabe für den Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis 31. Mai 1999 in der Höhe von S 810.814,-- gemäß O.ö Standortabgabegesetz 1993 iVm der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 9. März 1995 betreffend Festsetzung der Höhe der Standortabgabe für Abfälle von der Oberösterreichischen Landesregierung als unbegründet abgewiesen.
1.2. In ihren dagegen erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden behauptet die beschwerdeführende Gesellschaft, in ihren Rechten, insbesondere in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz, wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen (O.ö. Standortabgabegesetz, die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen der Oberösterreichischen Landesregierung sowie des Gemeinderates der Gemeinde Redlham bzw. des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim) verletzt zu sein, und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Zur Begründung beruft sie sich im wesentlichen auf das zum - dem O.ö. Standortabgabegesetz weitgehend inhaltsgleichen - NÖ Standortabgabegesetz 1992 ergangene Erkenntnis VfSlg. 14.688/1996.
2.1. Weiters ist beim Verfassungsgerichtshof zu B830/01 eine Beschwerde einer Gesellschaft anhängig, die eine im Gemeindegebiet der Gemeinde Ort im Innkreis gelegene Deponie betreibt. Mit dem vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung wird ihrer gegen einen (Berufungs )Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Ort im Innkreis erhobenen Vorstellung, mit dem die Standortabgabe für das Jahr 1999 mit S 599.740,45 festgesetzt und der Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Standortabgabe für die Jahre 1993 bis 1998 mit Null abgewiesen wird, keine Folge gegeben.
2.2. Auch diese Gesellschaft behauptet in ihrer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde unter Hinweis auf VfSlg. 14.688/1996, durch den bekämpften Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und in sonstigen Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, nämlich des O.ö. Standortabgabegesetzes und der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ort im Innkreis vom 8. April 1993, verletzt zu sein, und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
3. Bei Behandlung dieser Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof zum einen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit jener Bestimmungen des O.ö. Standortgabegesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 8/1993 idF LGBl. Nr. 49/1995, welche die Erhebung einer Standortabgabe für das Betreiben einer Deponie zum Gegenstand haben, und zum anderen Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit von auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entstanden, weshalb er am 25. September 2001 den Beschluß gefaßt hat, gemäß Art140 Abs1 und Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit dieser Rechtsvorschriften einzuleiten:
3.1. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vorläufig davon aus, daß die Beschwerden zulässig sein dürften und er bei der Überprüfung sämtlicher angefochtener Bescheide der belangten Behörde das O.ö. Standortabgabegesetz 1993, soweit es die Erhebung einer Standortabgabe für Betreiber einer Deponie zum Gegenstand hat, sowie die darauf basierende Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Juni 1993 betreffend die Umrechnung des Gewichtes des angelieferten Abfalls auf das deponierte Volumen, LGBl. 73/1993, und weiters zu B346/01 den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 22. April 1993 über die Festsetzung der Standortabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 24. April bis 10. Mai 1993, zu B347/01 jedoch den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 9. März 1995 betreffend die Festsetzung der Höhe der Standortabgabe für Abfälle, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. bis 30. März 1995, und zu B830/01 den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Ort im Innkreis betreffend die Festsetzung der Standortabgabe vom 8. April 1993, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 17. April bis 4. Mai 1993, anzuwenden hätte.
Er nahm weiters vorläufig an, daß er bei Überprüfung aller drei Bescheide auch den Beschluß der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. November 1994 betreffend Erhöhung der Standortabgabe durch Indexbindung, Amtliche Linzer Zeitung (ALZ) Folge 25/1994, S. 11, und bei Überprüfung des zu B346/01 bzw. des zu B347/01 angefochtenen Bescheides auch den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 21. Oktober 1993 bzw. den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 23. September 1993 (beide betreffend die Festsetzung eines von §4 Abs1 O.ö. Standortabgabegesetzes 1993 abweichenden Aufteilungsschlüssels) anzuwenden hätte und daß alle drei Beschlüsse Verordnungen iSd Art139 Abs1 B-VG darstellen. Insbesondere ging der Gerichtshof davon aus, daß die in Rede stehenden Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 21. Oktober 1993 und des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 23. September 1993 ein solches Maß an Publizität erlangten, daß sie rechtlich existent wurden (vgl. zB VfSlg. 7375/1974, 9247/1981 und 11.624/1988) und - wiewohl nicht normativ formuliert - jeweils in ihrem gesamten Inhalt eine Verordnung darstellen.
3.2. Seine Bedenken gegen die in Prüfung genommenen Vorschriften umschrieb der Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluß wie folgt:
"2.1. Der Verfassungsgerichtshof hegt vorläufig gegen die in Prüfung genommenen Gesetzesbestimmungen die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken, die ihn im Erkenntnis VfSlg. 14.688/1996 bewogen haben, die insofern gleichartigen Bestimmungen des NÖ Standortabgabegesetzes, LGBl. 8241-0, als verfassungswidrig aufzuheben: Bei der durch das O.ö. Standortabgabegesetz 1993 den Gemeinden unter Berufung auf §8 Abs5 F-VG zur Ausschreibung und Erhebung gewährten Standortabgabe dürfte es sich um eine dem Altlastenbeitrag nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. 299/1989, in der für die bescheidgegenständlichen Vorschreibungszeiträume geltenden Fassung gleichartige Abgabe handeln. Da der Altlastenbeitrag durch §6 Abs1 Z3 sowohl des FAG 1993 als auch des FAG 1997 zu einer ausschließlichen Bundesabgabe erklärt wurde, dürften die Regelungen des O.ö. Standortabgabegesetzes 1993 mangels einer kraft §8 Abs3 F-VG 1948 erforderlichen bundesgesetzlichen Ermächtigung verfassungswidrig sein.
2.2. Sofern das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ob des Widerspruchs des O.ö. Standortabgabegesetzes zu §8 Abs3 F-VG 1948 zu Recht besteht, dürften auch die auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Oberösterreichischen Landesregierung, des Gemeinderates der Gemeinde Redlham, des Gemeinderates der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim und des Gemeinderates der Gemeinde Ort im Innkreis gesetzwidrig sein.
2.3.1. Gegen die Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Redlham und der Gemeinde Attnang-Puchheim betreffend den Aufteilungsschlüssel besteht überdies das Bedenken, daß diese entgegen der Bestimmung des §94 Abs3 Oö. Gemeindeordnung 1990 nicht durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und daher nicht dem Gesetz entsprechend kundgemacht worden sein dürften.
Hiebei geht der Verfassungsgerichtshof - wie bereits unter Pkt. III.1.2. mit Bezugnahme auf das B-VG ausgeführt - vorläufig davon aus, daß es sich bei den in Rede stehenden Beschlüssen um Verordnungen iSd §94 Abs1 Oö. Gemeindeordnung 1990 und nicht um andere (der Kognition des Verfassungsgerichtshofes entzogene) Beschlüsse der Gemeinde, die "die Öffentlichkeit berühren" (vgl. §94 Abs6 Oö. Gemeindeordnung) handelt, und daß diese Beschlüsse, wenn schon nicht durch Anschlag an der Amtstafel, so doch in irgendeiner Form den Rechtsunterworfenen bekannt geworden sind.
2.3.2. Weiters hegt der Verfassungsgerichtshof gegen diese beiden den Aufteilungsschlüssel betreffenden Beschlüsse ebenso wie gegen die "Kundmachung über den Beschluß des Gemeinderates [der Gemeinde Redlham] v. 22.04.1993 über die Festsetzung der Standortabgabe" das Bedenken, daß sie einer dem normativen Charakter von Verordnungen entsprechenden Kundmachung entbehren."
4.1. Die Oberösterreichische Landesregierung hat sowohl in den Gesetzes- als auch in den Verordnungsprüfungsverfahren von der Erstattung einer Äußerung abgesehen; in den Verordnungsprüfungsverfahren hat sie die auf die in Prüfung genommenen Verordnungen bezughabenden Akten vorgelegt.
4.2. Der Gemeinderat der Gemeinde Redlham hat dem Verfassungsgerichtshof im Verfahren B346/01 einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates vom 22. April 1993 (Tagesordnungspunkt "4. Verordnung aufgrund des OÖ. Standortabgabegesetzes"), die unter Pkt. II.3.3. im Wortlaut wiedergegebene "Kundmachung über den Beschluß des Gemeinderates v. 22.04.1993 über die Festsetzung der Standortabgabe", mit dem Vermerk "Angeschlagen am: 23.4.1993, Abgenommen am: 10.5.1993" und weiters einen (unter Pkt. II.3.6.1. wiedergegebenen) Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates vom 21. Oktober 1993 (Tagesordnungspunkt "8. OÖ. Standortabgabegesetz; Festsetzung eines Aufteilungsschlüssels") vorgelegt. Diese Akten(-teile) finden sich auch in den von der Oberösterreichischen Landesregierung vorgelegten Akten.
In den Verordnungsprüfungsverfahren wurden weder weitere auf die Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 22. April 1993 über die Festsetzung der Standortabgabe und vom 21. Oktober 1993 betreffend die Festsetzung eines Aufteilungsschlüssels bezughabende Akten(teile) vorgelegt noch wurde eine Äußerung erstattet.
4.3. Desgleichen hat der Gemeinderat der Gemeinde Attnang-Puchheim dem Verfassungsgerichtshof im Verfahren B347/01 einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates vom 9. März 1995 (Tagesordnungspunkt "5,2 Abänderung der Verordnung über die Höhe der Standortabgabe nach dem OÖ. Standortabgabegesetz"), die Kundmachung der (unter Pkt. II.3.4. wiedergegebenen) Verordnung mit dem Vermerk "Kundmachungsfrist bis 28.3.1995, angeschlagen am 13.3.95, abgenommen am 30.3.95", den Vermerk der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. Mai 1995, daß die Verordnungsprüfung keine Gesetzwidrigkeit ergeben habe, sowie einen (unter Pkt. II.3.6.2. wiedergegebenen) Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates vom 23. September 1993 (Tagesordnungspunkt "4,2 Beschluß über Aufteilung der Standortabgabe nach dem oö. Standortabgabegesetz zwischen Attnang-Puchheim und Redlham") vorgelegt. Diese Akten(-teile) stimmen mit den von der Oberösterreichischen Landesregierung vorgelegten überein.
Auch in diesen Verordnungsprüfungsverfahren wurden keine weiteren (insbesondere auf den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 23. September 1993 betreffend die Festsetzung eines Aufteilungsschlüssels bezughabenden) Akten(-teile) vorgelegt noch wurde eine Äußerung erstattet.
4.4. Der Gemeinderat der Gemeinde Ort im Innkreis hat die auf seine Verordnung bezughabenden Akten vorgelegt und im Hinblick auf die einschlägige Vorjudikatur von einer Äußerung Abstand genommen.
4.5.1. Die zu B346/01 und B347/01 beschwerdeführende Gesellschaft erstattete eine Äußerung, in der sie den vom Verfassungsgerichtshof geäußerten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des O.ö. Standortabgabegesetzes 1993 und der Gesetzmäßigkeit der Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Redlham und des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim beitritt.
Zu den beiden Beschlüssen betreffend die Festsetzung eines Aufteilungsschlüssels führt sie aus:
"Abgesehen davon, dass es sich bei den genannten beiden Beschlüssen auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin aufgrund ihres normativen Inhaltes um Verordnungen im Sinne des §94 Abs1 OÖ Gemeindeordnung 1990 handelt, sei in diesem Zusammenhang klargestellt, dass beide genannten Beschlüsse im Sinne der vom Verfassungsgerichtshof vorläufig getroffenen Annahme (ebenso wie der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 22.4.1993 über die Festsetzung der Standortabgabe) tatsächlich der Beschwerdeführerin bekannt wurden. Einzig allein deshalb hat sie ja noch bis in das Jahr 1998 hinein Standortabgabe entrichtet. Inbesondere wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim vom 20.10.1993 (Beilage ./1) und mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Redlham vom 27.10.1993 (Beilage ./2) von den entsprechenden Gemeinderatsbeschlüssen betreffend die Festsetzung des Aufteilungsschlüssels auch (zusätzlich) nochmals ausdrücklich unterrichtet."
Die beiden von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten, an die damalige Betreiberin der Deponie gerichteten Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Redlham vom 27. Oktober 1993 bzw. des Bürgermeisters der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 20. Oktober 1993 lauten wie folgt:
a) "Erstreckt sich eine Deponie auf das Gebiet mehrerer Gemeinden ist jede der beteiligten Gemeinden zur Erhebung der Standortabgabe berechtigt.
Gemäß §4 Abs2 des O.ö. Standortabgabegesetzes kann durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden eine Einigung über die Aufteilung der Standortabgabe getroffen werden.
In der Gemeinderatssitzung vom 21.10.1993 kam der Gemeinderat [der Gemeinde Redlham] zu dem mehrheitlichen Beschluß die einzuhebende Standortabgabe bis auf Widerruf im Verhältnis 30% Attnang-Puchheim und 70% Gemeinde Redlham aufzuteilen.
Da auch seitens der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim ein gleichlautender Beschluß gefaßt wurde steht einer entsprechenden Überweisung der bisher angefallenen Standortabgabe auf ein oben angeführtes Konto nichts mehr im Wege."
b) "Die Stadtgemeinde [Attnang-Puchheim] teilt hiermit schriftlich mit, daß der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 23.9.1993 beschlossen hat, die nach §4 Abs2 oö. Standortabgabegesetz einzuhebende Standortabgabe bis auf Widerruf im Verhältnis 30 % Attnang-Puchheim und 70 % Gemeinde Redlham aufzuteilen.
Es wird höflich um Kenntnisnahme des Beschlusses und um entsprechende Überweisung des bisher angefallenen Betrages an Standortabgabe an die Stadtgemeinde Attnang-Puchheim zu überweisen."
4.5.2. Desgleichen tritt die zu B830/01 beschwerdeführende Gesellschaft den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes bei.
II. Die für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes maßgebliche Rechts- und Beschlußlage stellt sich wie folgt dar:
1. Gemäß §3 Abs1 des Altlastensanierungsgesetzes (AlSAG), BGBl. 299/1989, unterliegt dem Altlastenbeitrag (seit der Novelle BGBl. 201/1996)
"1. das langfristige Ablagern von Abfällen [seit der Novelle BGBl. I 142/2000:] einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind;
2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
3. das Lagern von Abfällen;
4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes."
(In der Fassung vor der Novelle BGBl. 201/1996 war Besteuerungsgegenstand das Deponieren von Abfällen, das Zwischenlagern von Abfällen nach Ablauf eines Jahres und die Ausfuhr von Abfällen.)
Beitragsschuldner ist gemäß §4 AlSAG
"1. der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers,
2. im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung,
3. derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder
4. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlaßt oder duldet."
Bemessungsgrundlage ist gemäß §5 AlSAG die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.
Hinsichtlich der Beitragshöhe bestimmt §6 AlSAG (idF BGBl. 201/1996):
"(1) Der Altlastenbeitrag beträgt für das langfristige Ablagern oder das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne für
1. Baurestmassen
ab 1. Jänner 1997 ........................... 60 S
ab 1. Jänner 1998 ........................... 80 S
ab 1. Jänner 2001 .......................... 100 S
2. Erdaushub
ab 1. Jänner 1998 ........................... 80 S
ab 1. Jänner 2001 .......................... 100 S
3. Abfälle, soweit sie den Kriterien für
Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabellen 3 und
4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, und ein diesbezüglicher Nachweis
durch eine Gesamtbeurteilung gemäß §6 Deponieverordnung, BGBl. Nr.
164/1996, erbracht sowie eine Eingangskontrolle gemäß §8
Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, vorgenommen wird
ab 1. Jänner 1997 .......................... 120 S
ab 1. Jänner 1998 .......................... 150 S
ab 1. Jänner 1999 .......................... 300 S
ab 1. Jänner 2001 .......................... 600 S
4. alle übrigen Abfälle
ab 1. Jänner 1997 .......................... 150 S
ab 1. Jänner 1998 .......................... 200 S
ab 1. Jänner 1999 .......................... 400 S
ab 1. Jänner 2001 .......................... 600 S
sofern die Abs2 bis 4 nicht anderes bestimmen.
(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für
Im Falle der Einbringung in geologische Strukturen (Untertagedeponien) ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.
(3) Verfügt eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen über keine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs1 Z4) zusätzlich um 400 S.
(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem abgeschlossen wurde (Altanlage), beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für
1. Baurestmassendeponien
ab 1. Jänner 1997 .......................... 60 S
ab 1. Jänner 2001 .......................... 80 S
ab 1. Jänner 2004 ......................... 100 S
2. Reststoffdeponien
ab 1. Jänner 1998 ......................... 150 S
ab 1. Jänner 2004 ......................... 200 S
3. Massenabfalldeponien
ab 1. Jänner 1998 ........................ 200 S
ab 1. Jänner 2004 ........................ 300 S.
Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien im Sinne
dieses Bundesgesetzes haben zumindest über ein
Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des
§2 Abs8a entspricht, oder über eine vertikale Umschließung, welche
jedenfalls den Anforderungen des §2 Abs10 entspricht, zu verfügen.
(5) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verfüllen oder
Lagern gemäß §3 je angefangene Tonne für
1. Baurestmassen
ab 1. Jänner 1997 ........................... 60 S
ab 1. Jänner 1998 ........................... 80 S
ab 1. Jänner 2001 .......................... 100 S
2. Erdaushub
ab 1. Jänner 1998 ........................... 80 S
ab 1. Jänner 2001 .......................... 100 S
3. Abfälle gemäß Abs1 Z3
ab 1. Jänner 1997 .......................... 120 S
ab 1. Jänner 1998 .......................... 150 S
ab 1. Jänner 2001 .......................... 300 S
4. alle übrigen Abfälle
ab 1. Jänner 1997 .......................... 150 S
ab 1. Jänner 1998 .......................... 200 S
ab 1. Jänner 2001 .......................... 300 S.
(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs1, 4 und 5 zur Anwendung kommen sowie daß die Zuschläge gemäß Abs2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.
(7) Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen."
(Ähnliche Regelungen enthält §6 AlSAG idF der Novelle BGBl. I 142/2000 für die Zeit ab dem 1. Jänner 2001.)
Die Beitragsschuld entsteht im Falle des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen wurde (§7 Abs1 Z1 AlSAG). Hinsichtlich der Erhebung des Beitrags bestimmt §9 Abs2 AlSAG, daß der Beitragschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen hat, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Gemäß §11 Abs1 AlSAG ist der Altlastenbeitrag eine ausschließliche Bundesabgabe.
2.1. Das O.ö. Standortabgabegesetz, LGBl. 8/1993, idF LGBl. 49/1995 lautet (unter Hervorhebung der in Prüfung genommenen Bestimmungen) auszugsweise:
"§2
Standortabgabe
(1) Die Gemeinden werden gemäß §8 Abs5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen von den Betreibern von Deponien und Verbrennungsanlagen als Abgabenschuldner auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates eine Standortabgabe zu erheben.
(2) ...
§3
Höhe der Standortabgabe
(1) Die Standortabgabe beträgt für Inertstoffdeponien für Abfälle der Eluatklassen I und II gemäß ÖNORM S 2072 höchstens S 20,--, für sonstige Deponien höchstens S 40,-- je Kubikmeter deponierten Abfalls, aber nie weniger als das Doppelte des Betrages, der für Inertstoffdeponien je Kubikmeter deponierten Abfalls in der jeweiligen Gemeinde festgesetzt wird.
(2) Für Abfälle, welche einer Verbrennungsanlage zugeführt werden, beträgt die Standortabgabe höchstens S 40,-- je Tonne. Von diesem Betrag ist eine allfällige Standortabgabe, welche für die Deponierung des Verbrennungsrückstandes zu entrichten ist, abzuziehen.
(3) Die in den Abs1 und 2 genannten Beträge verändern sich im Ausmaß der Veränderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamtes veröffentlichten Index der Verbraucherpreise 1986 bzw. des an seine Stelle tretenden Index. Bezugsgröße ist die Indexzahl für den Jänner 1993; Veränderungen des Index danach sind erst ab einem Ausmaß von mindestens 5% zu berücksichtigen, wobei als Bezugsgröße jeweils die Indexzahl des Monats heranzuziehen ist, der für die letzte Erhöhung der Abgabe maßgebend war. Der geänderte Betrag, der mit 1. Jänner des Folgejahres an die Stelle des bisherigen Betrages tritt, ist auf einen vollen Schillingbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Groschen abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet werden. Die Landesregierung hat den jeweils gültigen Höchstbetrag in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
(4) Leistungen zum Ausgleich der mit dem Betrieb einer Deponie bzw. einer Verbrennungsanlage für die Gemeinde und ihre Bevölkerung verbundenen Nachteile, die der Betreiber der Deponie bzw. der Verbrennungsanlage auf Grund von privatrechtlichen Vereinbarungen bereits an die Standortgemeinde erbringt, sind auf die Standortabgabe anzurechnen.
§4
Deponie in mehreren Gemeinden
(1) Erstreckt sich eine Deponie bzw. eine Verbrennungsanlage auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist jede der beteiligten Gemeinden für sich anteilig zur Erhebung der Standortabgabe nach Maßgabe des auf ihr Gemeindegebiet entfallenden Anteils am bewilligten Gesamtvolumen der Deponie bzw. nach Maßgabe ihres Anteiles an der Gesamtbetriebsfläche der Verbrennungsanlage berechtigt.
(2) Von den Bestimmungen des Abs1 kann durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden abgewichen werden.
§5
Entstehen der Abgabenschuld, Fälligkeit, Verfahren
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Standortabgabe entsteht im Zeitpunkt des Einbringens von Abfällen in eine Deponie. Bei Abfällen, die zunächst einer thermischen Verwertung oder Entsorgung zugeführt wurden, entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Standortabgabe im Zeitpunkt des Einbringens des Verbrennungsrückstandes in eine Deponie bzw. im Zeitpunkt, zu dem feststeht, daß aus der Verbrennung keinerlei zu deponierender Verbrennungsrückstand anfällt.
(2) ...
(3) ...
(4) Erstreckt sich eine Deponie bzw. eine Verbrennungsanlage auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist an jede der beteiligten Gemeinden, die eine Standortabgabe erhebt, eine Abgabenerklärung zu richten und die Vorauszahlung gemäß Abs2 zu leisten.
(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen der O.ö. Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 30/1984, in der jeweils geltenden Fassung."
Die §§6 und 7 bestimmen, daß die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden solche des eigenen Wirkungsbereichs sind, und regeln das Inkrafttreten sowie damit im Zusammenhang stehende Fragen.
2.2. Mit Ablauf des 22. Juni 2001 ist das Oö. Standortabgabegesetz 2001, LGBl. für Oberösterreich Nr. 52, in Kraft getreten (§7 Abs1 leg.cit.); gleichzeitig ist das O.ö. Standortabgabegesetz aus 1993 außer Kraft getreten, es bleibt aber gemäß §7 Abs2 Oö. Standortabgabegesetz 2001 weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die sich vor dem Tag des Inkrafttretens des neuen Gesetzes ereignet haben.
3.1. Die auf §3 des O.ö. Standortabgabegesetzes 1993 gestützte Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 21. Juni 1993 betreffend die Umrechnung des Gewichtes des angelieferten Abfalls auf das deponierte Volumen, LGBl. 73/1993, lautet wie folgt:
"§1
Die Bemessungsgrundlage für die Standortabgabe bildet das Volumen (die Kubikmeteranzahl) deponierten Abfalls (§3 Abs1 des O.ö. Standortabgabegesetzes). Ist jedoch die Volumensermittlung auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich oder mit unzumutbaren Kosten verbunden, so kann für die Berechnung der Kubikmeteranzahl deponierten Abfalls auch die Masse (das Gewicht) des für die Deponierung und gegebenenfalls Vorbehandlung angelieferten Abfalls herangezogen werden; hiebei sind folgende Umrechnungsschlüssel anzuwenden:
1. 1000 kg Hausabfall (§2 Abs5 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990) entsprechen:
a) wenn der Hausabfall im Rahmen des Deponiebetriebes einer Vorrotte unterzogen wird, 0,67 m³ Deponievolumen nach Verdichtung;
b) ansonsten 0,83 m³ Deponievolumen nach Verdichtung.
2. 1000 kg sperriger Abfall (§2 Abs6 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990) entsprechen:
a) wenn der Abfall im Rahmen des Deponiebetriebes einer Sortierung zum Zwecke der Verwertung von Abfallteilen unterzogen wird, 0,75 m³ Deponievolumen nach Verdichtung;
b) ansonsten 1,5 m³ Deponievolumen nach Verdichtung.
3. 1000 kg Bauschutt (§2 Abs7 Z. 1 lita O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990) entsprechen 0,5 m³ Deponievolumen nach Verdichtung.
4. 1000 kg sonstiger Baustellenabfall (§2 Abs7 Z. 1 litc. O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990) entsprechen:
a) wenn der Abfall im Rahmen des Deponiebetriebes einer Sortierung zum Zwecke der Verwertung von Abfallteilen unterzogen wird, 0,5 m³ Deponievolumen nach Verdichtung;
b) ansonsten 1 m³ Deponievolumen nach Verdichtung.
5. 1000 kg Straßenkehricht (§2 Abs7 Z. 2 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990) entsprechen 0,7 m³ Deponievolumen nach Verdichtung.
6. 1000 kg natürliches Bodenmaterial (§2 Abs7 Z. 3 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990) entsprechen 0,5 m³ Deponievolumen nach Verdichtung.
7. 1000 kg Räumgut und Klärschlamm (§2 Abs7 Z. 5 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990) entsprechen 0,7 m³ Deponievolumen nach Entwässerung und Verdichtung.
8. 1000 kg Rückstände von Aufbereitungsanlagen für Autowracks und für andere Abfälle gemäß §2 Abs7 Z. 7 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 entsprechen 1 m³ Deponievolumen nach Verdichtung.
9. 1000 kg gemischte Abfälle aus Betrieben (§2 Abs7 Z. 10 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990) entsprechen:
a) wenn die Abfälle im Rahmen des Deponiebetriebes einer Sortierung zum Zwecke der Verwertung von Abfallteilen unterzogen werden, 0,45 m³ Deponievolumen nach Verdichtung;
b) ansonsten 0,9 m³ Deponievolumen nach Verdichtung.
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft."
3.2. Der Beschluß der o.ö. Landesregierung vom 21. November 1994 betreffend Erhöhung der Standortabgabe durch Indexbindung, verlautbart unter Z Gem-82.535/28-1994-Keh vom 27. November 1994 in der ALZ, Folge 25/1994, S. 11, lautet wie folgt:
"Auf Grund des Beschlusses der o.ö. Landesregierung vom 21. November 1994 wird gemäß §3 Abs1 des O.ö. Standortabgabegesetzes, LGBl. Nr. 8/1993, verlautbart, daß sich mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 der in dieser Gesetzesstelle enthaltene Betrag von S 20,-- auf S 21,-- und der Betrag von S 40,-- auf S 42,-- erhöht."
3.3. Die an der Amtstafel vom 23. April bis 10. Mai 1993 erfolgte "Kundmachung über den Beschluß des Gemeinderates v. 22.04.1993 über die Festsetzung der Standortabgabe" ist die wörtliche Wiedergabe des Tagesordnungspunktes 4. der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Redlham und lautet wie folgt:
"4.) Verordnung aufgrund des OÖ. Standortabgabegesetzes.
Der Bürgermeister berichtet, daß Gemeinden im Sinne des OÖ. Standortabgabegesetzes ermächtigt sind, gemäß dem Finanzverfassungsgesetz und nach Maßgabe der Bestimmungen dieses OÖ. Standortabgabegesetzes von Betreiber[n] von Deponien aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates eine Standortabgabe zu erheben. Da sich die Deponie K auf das Gebiet zweier Gemeinden (Redlham und Attnang-P.) erstreckt, so ist gemäß §4, Abs1 jede der beteiligten Gemeinden für sich anteilig zur Erhebung der Standortabgabe nach Maßgabe des auf ihr Gemeindegebiet entfallenden Anteils am bewilligten Gesamtvolumen der Deponie berechtigt. Nur durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden könnte von dieser Regelung abgewichen werden. In diesem Zusammenhang erwähnt der Bürgermeister die seinerzeit mit der Stadtgemeinde Attnang geführten Gespräche, bei welcher seitens der Gemeinde Attnang eine Aufteilung von 50 zu 50 verlangt worden wäre. Einer derartigen Aufteilung stimmte Redlham natürlich nicht zu, weil sich die Deponie zu rund ¾ auf dem Gemeindegebiet von Redlham befindet.
Seitens der Mandatare werden Bedenken laut, daß die Abfuhr der Standortabgabe, bzw. die Aufteilung zwischen Attnang-P. und Redlham nicht gerecht erfolgen könnte. Insbesondere möchte GR M wissen, welche Rechtsmittel der Gemeinde zustehen, wenn zuwenig Standortabgabe an die Gemeinde Redlham abgeführt wird.
Fest steht, daß vom Deponiebetreiber jeweils bis 31. März des folgenden Jahres eine Abgabenerklärung einzureichen ist. Man dürfe aber nicht grundsätzlich von vornherein annehmen, daß die Entrichtung der Standortabgabe nicht gesetzmäßig erfolgen wird, obwohl einige Mandatare Befürchtungen äußern, daß die Firma K zuwenig an Redlham und zuviel an die Stadtgemeinde Attnang abführen könnte.
Der Bürgermeister stellt den Antrag, die Einhebung der Standortabgabe im Sinne des OÖ. Standortabgabegesetzes wie folgt zu beschließen, und zwar soll die Höhe der Standortabgabe für Inertstoffdeponien für Abfälle der Eluatklassen I und II gemäß ÖNORM S 2072 S 20,- und für sonstige Deponien S 40,- je m³ deponierten Abfalls betragen. Dieser Betrag verändert sich im Ausmaß der Veränderungen des vom österreichischen Statistischen Zentralamtes veröffentlichten Index der Verbraucherpreise 1986, bzw. des an seine Stelle tretenden Index. Bezugsgröße ist die Indexzahl für Jänner 1993. Veränderungen des Index danach sind erst nach einem Ausmaß von mindestens 5 % zu berücksichtigen. Der geänderte Betrag ist auf einen vollen Schillingbetrag zu runden und tritt mit 1. Jänner des Folgejahres an die Stelle des bisherigen Betrages. Das Inkrafttreten dieses Beschlusses soll mit 1. Jänner 1993 festgelegt werden.
Die Abstimmung ergibt mit Handerheben eine einstimmige Annahme des Antrages."
3.4. Die durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. bis 30. März 1995 kundgemachte "Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim vom 9. 3. 1995 betreffend die Festsetzung der Höhe der Standortabgabe für Abfälle" lautet wie folgt:
"Auf Grund des §3 Abs1 des oö. Standortabgabegesetzes 1993, LGBl. Nr. 8/1993, wird verordnet:
§1
Die Standortabgabe für Inertstoffdeponien für Abfälle der Eluatklassen I und II gemäß ÖNORM S 2072 beträgt S 21,- für sonstige Deponien S 42,- je Kubikmeter deponierten Abfalles.
§2
Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung beginnt mit 1. April 1995. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 29. 4. 1993 außer Kraft."
3.5. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ort im Innkreis betreffend die Festsetzung der Standortabgabe vom 8.4.1993, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 17. April bis 4. Mai 1993, lautet wie folgt:
"Der Gemeinderat der Gemeinde Ort im Innkreis hat am 08.04.1993 gem. Landesgesetz Nr. 8/1993, vom 15.02.1993 die Einhebung einer Standortabgabe ab Inkrafttreten des Landesgesetzes, somit per 01.01.1993 beschlossen. Die Höhe der Standortabgabe beträgt für Inertstoffdeponien für Abfälle der Eluatklassen I und II gemäß ÖNORM S 2072 S 20,-, für sonstige Deponien S 40,- je Kubikmeter deponierten Abfalles. Dieser Betrag verändert sich im Ausmaß der Veränderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamtes veröffentlichten Index der Verbraucherpreise 1986 bzw. des an seine Stelle tretenden Index. Bezugsgröße ist die Indexzahl für den Jänner 1993; Veränderungen des Index danach sind erst ab einem Ausmaß von mindestens 5% zu berücksichtigen. Der geänderte Betrag ist auf einen vollen Schillingbetrag zu runden und tritt mit 1. Jänner des Folgejahres an die Stelle des bisherigen Betrages. Der jeweils gültige Höchstbetrag wird von der OÖ. Landesregierung in der Amtlichen Linzer Zeitung verlautbart."
3.6. Weiters haben der Gemeinderat der Gemeinde Redlham und der Gemeinde Attnang-Puchheim laut Aktenlage in ihren Sitzungen vom 21. Oktober 1993 bzw. 23. September 1993 folgende Beschlüsse betreffend die Festsetzung eines Aufteilungsschlüssels für die Standortabgabe gefaßt:
3.6.1. In der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 21. Oktober 1993 heißt es wörtlich:
"8.) OÖ. Standortabgabegesetz; Festsetzung eines Aufteilungsschlüssels.
Bgmst. M berichtet, dass gemäß dem OÖ. Standortabgabegesetz sowohl von Redlham als auch von Attnang-P. die Einhebung der Standortabgabe beschlossen wurde. Da sich die Deponie auf diese beiden Gemeinden erstreckt wurde seitens der Gemeinde Redlham gemäß dem §4 beschlossen, die Standortabgabe nach Maßgabe des auf ihr Gemeindegebiet entfallenden Anteils am bewilligten Gesamtvolumen einzuheben. Dies wurde im April des laufenden Jahres beschlossen, weil mit der Stadtgemeinde Attnang-P. über einen gemeinsamen Aufteilungsschlüssel keine Einigung erzielt wurde. Attnang-P. verlangte seinerzeit eine Aufteilung von 50:50. Dieser Regelung konnte Redlham keinesfalls zustimmen, zumal nach dem Gesamtvolumen ca. 87% auf das Gemeindegebiet von Redlham und 13% auf das Gemeindegebiet von Attnang-P. entfallen. Nunmehr hat sich in weiteren Verhandlungen und Vorgesprächen ergeben, dass eine Aufteilung von 70% für Redlham und 30% für Attnang-P. für die betroffenen Gemeinden als tragbar erscheint. Inzwischen hat die Stadtgemeinde Attnang auch den Aufteilungsschlüssel von 70:30 bereits beschlossen. Nunmehr soll auch der Gemeinderat von Redlham den gleichartigen Beschluß fassen und damit wäre der Aufteilungsschlüssel für die Standortabgabe von der Deponie K mit 70 % für Redlham und 30 % für Attnang-P. fixiert.
GR N J stellt in Frage, ob die Belastung der Stadtgemeinde Attnang-P. überhaupt so groß ist, dass ihr die nunmehr geplanten 30% überhaupt zustehen.
GR B E weist darauf hin, dass bereits 1% rund S 40.000,- pro Jahr ausmachen und er einer Zusage an Attnang über das gesetzliche Ausmaß hinaus sehr kritisch gegenüber steht. Weiters stellt er die Frage, was könnte herauskommen, wenn Redlham der 70:30 Regelung nicht zustimmt, sondern ganz einfach bei der gesetzlichen Regelung bleibt.
GV M verweist auf das Gespräch bei der letzten GR Sitzung, bei der sich die Mandatare überwiegend dahin geäußert haben, dass sie einer Regelung von 70:30 zustimmen würden.
Bgmst. M stellt schließlich den Antrag eine Aufteilung der Standortabgabe gemäß §4, OÖ. Standortabgabegesetz in der Form zu beschließen, dass 70% der anfallenden Standortabgabe an die Gemeinde Redlham und 30% an die Stadtgemeinde Attnang-P. von der Deponie K zu entrichten sind.
Die Abstimmung mit Handerheben ergibt 18 Ja-Stimmen und eine Enthaltung seitens des GR B E."
Dafür, daß dieser Beschluß durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht worden wäre, finden sich in den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten keine Anhaltspunkte.
3.6.2. Ähnlich lautet der Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 23. September 1993:
"4,2 Beschluß über Aufteilung der Standortabgabe nach dem oö. Standortabgabegesetz zwischen Attnang-Puchheim und Redlham.
Berichterstatter: GR R W, Obmstr.v.d.FinA.
Gemäß dem oö. Standortabgabegesetz sind die Standortgemeinden, in deren Gebiet sich eine Deponie zur Gänze oder teilweise befindet, berechtigt, ab 1. Jänner 1993 eine Standortabgabe einzuheben.
Nach §4 des zit. Gesetzes ist jede der beteiligten Gemeinden für sich anteilig zur Erhebung der Standortabgabe nach Maßgabe des auf ihr Gemeindegebiet entfallenden Anteiles am bewilligten Gesamtvolumen der Deponie berechtigt, wenn sich die Deponie auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Von diesen Bestimmungen kann durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden abgewichen werden.
Mit Schreiben vom 2. 8. 1993 teilt nun die Gemeinde Redlham hinsichtlich der Aufteilung der Standortabgabe folgendes mit:
'Im Zusammenhang mit der Vereinbarung über Art und Umfang des weiteren Betriebes der Abfalldeponie der Firma K GmbH., hat der Bürgermeister der Gemeinde Attnang-Puchheim um Mitteilung gebeten, inwieweit sich die Gemeinde Redlham zu einem Aufteilungsschlüssel über die Standortabgabe entschließen kann.
Der Gemeinderat hat in seiner Aussprache am 29. 7. 1993 darüber eingehend beraten. Er kam schließlich mehrheitlich zu der Auffassung, daß er sich eine Aufteilung der Standortabgabe im Sinne des §4 Abs2 oö. Standortabgabegesetz, von höchstens 30 % für Attnang-Puchheim und 70 % für Redlham vorstellen kann.
Eine derartige Aufteilung würde ein großes finanzielles Entgegenkommen (rund S 680.000,- jährlich) gegenüber der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
der Bürgermeister M F.'
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 7. 9. 1993 einstimmig beschlossen, dem Gemeinderat folgenden
Antrag
zur Annahme zu empfehlen:
'Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Stadtgemeinde Attnang-Puchheim stimmt hiermit bis auf Widerruf der Aufteilung der Standortabgabe im Sinne der Bestimmungen des §4 Abs2 des oö. Standortabgabegesetzes zwischen den Gemeinden Attnang-Puchheim 30 % und Redlham 70 % zu.'
Beschluß:
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
Die Gemeinderäte R A und H K sind bei der Abstimmung nicht anwesend."
Auch hier läßt sich den vorgelegten Akten nicht entnehmen, ob eine Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel erfolgt ist.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerden, die Anlaß zur Einleitung der vorliegenden Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren boten, sind zulässig. Bei Überprüfung der durch diese Beschwerden angefochtenen Bescheide hat der Verfassungsgerichtshof sämtliche in Prüfung genommenen Bestimmungen des O.ö. Standortabgabegesetzes 1993 sowie die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 21. Juni 1993 betreffend die Umrechnung des Gewichtes des angelieferten Abfalls auf das deponierte Volumen, LGBl. für Oberösterreich Nr. 73/1993, und den Beschluß der o.ö. Landesregierung vom 21. November 1994 betreffend Erhöhung der Standortabgabe durch Indexbindung, verlautbart unter Z Gem-82.535/28-1994-Keh vom 27. November 1994 in der ALZ, Folge 25/1994, S. 11, anzuwenden.
1.2. Auch die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes in seinem Einleitungsbeschluß, daß er darüber hinaus im Verfahren B346/01 den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 22. April 1993 über die Festsetzung der Standortabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 23. April bis 10. Mai 1993, im Verfahren B347/01 den Beschluß der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 9. März 1995 betreffend die Festsetzung der Höhe der Standortabgabe für Abfälle, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. bis 30. März 1995, sowie im Verfahren B830/01 den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Ort im Innkreis betreffend die Festsetzung der Standortabgabe vom 8. April 1993, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 17. April bis 4. Mai 1993, gemäß Art139 Abs1 B-VG als Verordnungen anzuwenden hat, hat sich als zutreffend erwiesen:
1.2.1. Daß es sich beim Beschluß der o.ö. Landesregierung vom 21. November 1994 betreffend die Erhöhung der Standortabgabe durch Indexbindung um eine Verordnung im Sinn des Art18 Abs2 B-VG handelt, ist im Hinblick darauf, daß durch eine derartige Verlautbarung die Höhe der in §3 Abs1 des O.ö. Standortabgabegesetzes geregelten Höchstbeträge verbindlich festgestellt wird, nicht zweifelhaft geworden.
1.2.2. Auch der Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 22. April 1993 über die Festsetzung der Standortabgabe ist im Hinblick auf seinen Urheber - ein Verwaltungsorgan -, seinen Inhalt und auf seine gesetzliche Grundlage als eine generelle (nicht in Gesetzesform ergangene) Rechtsnorm zu qualifizieren: Durch ihn macht die Gemeinde von ihrer gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch, von Betreibern von Deponien als Abgabenschuldner eine Standortabgabe zu erheben; der Beschluß intendiert eine normative Wirkung, wendet sich sohin an die Allgemeinheit und hat zur Folge, daß Betreiber einer im Gemeindegebiet der Gemeinde Redlham gelegenen Deponie für das Deponieren von Abfällen eine Abgabe zu entrichten haben. Er entfaltet sohin den Geltungsanspruch einer Verordnung im Sinn des Art139 Abs1 B-VG, mag der kundgemachte Text durch die bloße Wiedergabe der niederschriftlich im Sitzungsprotokoll festgehaltenen Verhandlung des Gemeinderates diesen normativen Sinn auch nur äußerst unzulänglich zum Ausdruck bringen.
1.3. Demgegenüber hat sich die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes im Einleitungsbeschluß, daß er weiters die die Festsetzung eines Aufteilungsschlüssels betreffenden Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Redlham vom 21. Oktober 1993 bzw. des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim vom 23. September 1993 gemäß Art139 B-VG als Verordnungen anzuwenden hat, als nicht zutreffend erwiesen: Vielmehr war die Aufteilung der ausgeschriebenen Standortabgabe zwischen den Gemeinden Redlham und Attnang-Puchheim gemäß §4 Abs2 O.ö. Standortabgabegesetz 1993 dem Deponiebetreiber gegenüber individuell festzulegen. Den beiden in Rede stehenden Beschlüssen des Gemeinderates der Gemeinde Redlham bzw. des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim ermangelt sohin die Qualität genereller Normen und damit den gemäß Art139 B-VG eingeleiteten Verfahren ein tauglicher Prüfungsgegenstand.
1.4. Da sohin sämtliche Prozeßvoraussetzungen nur in den Verfahren G309-311/01 (betreffend das O.ö. Standortabgabegesetz), V89-94/01 (betreffend die Verordnungen der o.ö. Landesregierung LGBl. 73/1993 und ALZ 25/1994, S. 11), V95/01, V97/01 und V99/01 (Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Redlham, des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim und des Gemeinderates Ort im Innkreis, jeweis über die Festsetzung der Standortabgabe) vorliegen, sind diese Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren zulässig; die zu V96/01 und V98/01 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahren waren indes in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lita VerfGG einzustellen.
2.1. Die Standortabgabe, zu deren Erhebung der Oberösterreichische Landesgesetzgeber im O.ö. Standortabgabegesetz 1993 die Gemeinden in Ansehung von Betreibern von Deponien ermächtigt, bildet eine dem Altlastenbeitrag nach dem AlSAG gleichartige Abgabe von demselben Besteuerungsgegenstand: Der Verfassungsgerichtshof geht entsprechend seinen in ständiger Judikatur (zB VfSlg. 1322/1930, 1436/1932, 3221/1957, 4398/1963, 5995/1969, 10.827/1986, 11.666/1988, 11.667/1988 und insbesondere VfSlg. 14.688/1996 betreffend das NÖ Standortabgabegesetz) entwickelten Überlegungen davon aus, daß für die Gleichartigkeit von Abgaben nicht so sehr finanzwissenschaftliche Erwägungen, sondern die Bestimmungen der zu vergleichenden Abgabengesetze maßgebend sind; diesen zufolge liegen gleichartige Abgaben vor, wenn nicht nur der Besteuerungsgegenstand derselbe ist, sondern von diesem Besteuerungsgegenstand die Abgabe auch im wesentlichen gleichartig erhoben wird. Für die Gleichartigkeit der beiden Abgaben entscheidend ist die Identität des Besteuerungsgegenstandes jedenfalls im jeweiligen sachlichen Kernbereich der Abgabegesetze. Dieser Besteuerungsgegenstand ist nach beiden Abgabegesetzen jedenfalls das Einbringen von Abfällen in eine Deponie, mag auch das AlSAG darüber hinaus die Abgabepflicht auch noch an andere Tatbestände knüpfen. Das zeigt einesteils die Bestimmung des §3 Abs1 Z1 und des §4 Z1 AlSAG, andererseits die Vorschrift des §5 Abs1 in Verbindung mit §3 Abs1 O.ö. Standortabgabegesetz und der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 21. Juni 1993 betreffend die Umrechnung des Gewichtes des angelieferten Abfalls auf das deponierte Volumen, wonach der Abgabenanspruch mit dem Einbringen von Abfällen in eine Deponie entsteht und die Abgabe entsprechend der Menge des deponierten Abfalles zu berechnen ist.
Auch der Abfallbegriff als entscheidender begrifflicher Bestandteil des jeweiligen Besteuerungsgegenstandes nach beiden Gesetzen ist zumindest seinem Kern nach identisch: Die Legaldefinition des §2 Abs4 AlSAG, der seinerseits für den Abfallbegriff auf §2 Abs1 AWG verweist, stimmt mit der Legaldefinition des §1 Z5 O.ö. Standortabgabegesetz, die ihrerseits auf §2 Abs1 Z1 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 bzw. 1997 einerseits und §2 Abs1 AWG (idF BGBl. 155/1994) andererseits verweist, beinahe wörtlich überein.
Zwar geht einerseits der sachliche Geltungsbereich des AlSAG über das O.ö. Standortabgabegesetz insoweit hinaus, als nicht nur das langfristige Ablagern von Abfällen, sondern auch das Lagern von Abfällen (vgl. §2 Abs7 AlSAG), das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen sowie das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes altlastenbeitragspflichtig sind, während auf der anderen Seite Erdaushub und Abraummaterial unter Umständen zwar der Standortabgabe, nicht aber der Altlastenbeitragspflicht (vgl. §2 Abs5 Z2 AlSAG) unterliegen. Bereits in VfSlg. 11.667/1988 hat jedoch der Verfassungsgerichtshof dargetan, daß die Gleichartigkeit zweier Steuern auch dann gegeben ist, wenn nur ein Ausschnitt des von einer Steuer erfaßten Besteuerungsgegenstandes einer zweiten Besteuerung unterworfen wird. Das muß zumindest dann gelten, wenn der Kernbereich des Besteuerungsgegenstandes nach dem O.ö. Standortabgabegesetz 1993 einerseits und dem AlSAG andererseits identisch ist, was - wie gezeigt - für das Deponieren (Ablagern) von Abfällen der Fall ist.
Gleichartig ist bei der Standortabgabe ebenso wie beim Altlastenbeitrag auch die persönliche Abgabepflicht (vgl. VfSlg. 4398/1963, 10.827/1986, 11.667/1988 und wieder insbesondere VfSlg. 14.688/1996): Sowohl bei der Standortabgabe nach dem O.ö. Standortabgabegesetz als auch beim Altlastenbeitrag nach dem AlSAG ist für das Deponieren von Abfällen der Betreiber der Deponie Steuerschuldner.
Daß sich Bemessungsgrundlage und Besteuerungsvorgang bei der Standortabgabe einerseits, dem Altlastenbeitrag andererseits geringfügig unterscheiden, nimmt diesen Abgaben nicht die "Gleichartigkeit" im Sinne des F-VG 1948. Zwar bemißt sich die Standortabgabe gemäß §3 Abs1 O.ö. Standortabgabegesetz grundsätzlich nach den Kubikmetern des deponierten Abfalls (vgl. auch die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 21. Juni 1993 betreffend die Umrechnung des Gewichtes des angelieferten Abfalls auf das deponierte Volumen), der Altlastenbeitrag gemäß §5 AlSAG hingegen nach dem Rohgewicht. In beiden Fällen bildet jedoch die Masse des Abfalls das entscheidende Kriterium für die Höhe der jeweiligen Abgabe. Daß durch die Verdichtung des Abfalles eine im Vergleich zu dem zu entrichtenden Altlastenbeitrag relative Verringerung der Standortabgabe eintreten kann, nimmt nämlich den beiden Abgaben nicht ihre Gleichartigkeit (so schon VfSlg. 14.688/1996).
Tarifliche Besonderheiten bewirken keine rechtlich relevante Unterschiedenheit ansonsten gleichartiger Abgaben, sofern sich die Gleichartigkeit aus den anderen aufgezeigten Elementen, insbesondere dem Besteuerungsgegenstand im Verein mit dem Steuerschuldner ergibt [so auch Ruppe, §8 F-VG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 18 (2000)]. Im übrigen betreffen die Unterschiede zwischen Standortabgabe und Altlastenbeitrag im Besteuerungsvorgang lediglich den Vorauszahlungs- bzw. Anmeldungszeitraum. Gleichwohl handelt es sich in beiden Fällen um - auch insoweit gleichartige - Selbstbemessungsabgaben.
2.2. Angesichts der erwiesenen Gleichartigkeit der Standortabgabe für das Deponieren von Abfällen und des Altlastenbeitrags nach dem AlSAG, die beide "von demselben Besteuerungsgegenstand" erhoben werden, bedarf das O.ö. Standortabgabegesetz 1993 zu seiner Verfassungsmäßigkeit gemäß §8 Abs3 F-VG 1948 einer ausdrücklichen bundesgesetzlichen Ermächtigung, hat doch der Bundesgesetzgeber den Altlastenbeitrag im §6 Abs1 Z3 FAG (1993 und) 1997 sowie im §11 Abs1 AlSAG als ausschließliche Bundesabgabe bezeichnet. An der Notwendigkeit einer derartigen ausdrücklichen bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung einer gleichartigen Abgabe der Gemeinden von demselben Besteuerungsgegenstand gemäß §8 Abs3 F-VG 1948 hat auch §6 Abs2 F-VG 1948 idF BGBl. 686/1988 und 30/1993 nichts geändert, demzufolge die Erhebung von zwei oder mehreren (auch gleichartigen) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand zulässig ist, weil anders das finanzverfassungsrechtliche System der Abgabenteilung nach §6 Abs1 F-VG 1948 überhaupt beseitigt würde [vgl. auch VfSlg. 13.651/1993 und 14.688/1996; Ruppe, §6 F-VG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 6 (2000)].
2.3. Da es an der durch §8 Abs3 F-VG 1948 geforderten bundesgesetzlichen Ermächtigung fehlt, sind die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des O.ö. Standortabgabegesetzes 1993 sohin wegen Widerspruchs zu §8 Abs3 F-VG 1948 verfassungswidrig. Da das O.ö. Standortabgabegesetz 1993 im Hinblick auf §7 Abs2 des OÖ. Standortabgabegesetz 2001 mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich in Geltung steht, waren diese daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Abgabengesetzen mit beschränktem zeitlichen Anwendungsbereich nach Abs3 des Art140 B-VG aufzuheben (s. VfSlg. 13.153/1992, 13.881/1994, 14.278/1995, 15.036/1997).
2.4. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Oberösterreich zur Kundmachung der Aufhebung ergibt sich aus Art140 Abs5 B-VG, der Ausspruch, daß gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, stützt sich auf Art140 Abs6 B-VG.
3.1. Angesichts der (teilweisen) Aufhebung des O.ö. Standortabgabegesetzes 1993 fehlt den in Prüfung gezogenen Verordnungen der Oberösterreichischen Landesregierung LGBl. 73/1993 und ALZ 25/1994, S. 11, sowie den Beschlüssen des Gemeinderates der Gemeinde Redlham, des Gemeinderates der Gemeinde Attnang-Puchheim und des Gemeinderates der Gemeinde Ort im Innkreis, jeweils über die Ausschreibung einer Standortabgabe, die gemäß Art18 Abs2 B-VG bzw. §8 Abs5 F-VG 1948 erforderliche gesetzliche Grundlage.
Auch das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, daß der Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Redlham über die Festsetzung der Standortabgabe in Ansehung seines kundgemachten Textes einer gehörigen normativen Formulierung ermangelt, hat sich als zutreffend erwiesen: Im Erkenntnis VfSlg. 3130/1956 hat der Verfassungsgerichtshof aus dem rechtsstaatlichen Gedanken der Publizität des Gesetzesinhaltes die Schlußfolgerung gezogen, daß der Gesetzgeber der breiten Öffentlichkeit den Inhalt seines Gesetzesbeschlusses in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis bringen muß, da andernfalls der Normunterworfene nicht die Möglichkeit hat, sich der Norm gemäß zu verhalten. Dies gilt mutatis mutandis auch für Verordnungen. Diesem Erfordernis trägt aber die Kundmachung einer Niederschrift über eine Sitzung des Gemeinderates, mag aus dieser auch hervorgehen, welchen Beschluß der Gemeinderat gefaßt hat, nicht ausreichend Rechnung.
3.2. Die betreffenden Verordnungen sind daher wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben. Auch hier ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. oben Pkt. III.2.3.) mit einer Aufhebung nach Art139 Abs3 und nicht mit einem Ausspruch nach Art139 Abs4 B-VG vorzugehen.
3.3. Die Verpflichtung der Oberösterreichischen Landesregierung zur Kundmachung der Aufhebungen stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.
IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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