Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die beschwerdeführende Partei - vertreten durch ihre Geschäftsführerin - brachte mit Schriftsatz vom 9. Juni 2003 eine selbst verfaßte Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, Zl. RV/0379-W/03, ein.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 - zugestellt am 30. Juli 2003 - forderte der Verfassungsgerichtshof die beschwerdeführende Partei auf, innerhalb von sechs Wochen die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
Innerhalb der ihr gesetzten Frist brachte die beschwerdeführende Partei lediglich einen Antrag auf Fristerstreckung ein. Dieser Antrag war jedoch zurückzuweisen, weil im vorliegenden Fall eine Fristerstreckung gemäß §85 Abs2 ZPO iVm. §35 VfGG nicht zulässig ist (VfSlg. 9706/1983, 13.858/1994).
Zugleich war die Beschwerde nach Ablauf der gesetzten Frist wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb und c VfGG ohne weiters Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden