Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das BVG BGBl. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit 2.142,-- € bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger der kurdischen Volksgruppe, reiste am 13. Dezember 1991 nach Österreich ein und stellte am 16. Dezember 1991 einen Asylantrag. Mit Schreiben vom 4. Februar 1992 wurde dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach §5 Abs1 Asylgesetz 1968 von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten bescheinigt. Gegen den im zweiten Rechtsgang erlassenen asylabweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Mai 1995 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0759, abwies.
Am 25. Oktober 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 1997 gab der Beschwerdeführer bekannt, Vater einer am 20. Mai 1997 geborenen Tochter geworden zu sein. Mit Schreiben vom 9. September 1997 teilte die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer mit, das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass er über keine ortsübliche Unterkunft verfüge. Der Beschwerdeführer erstattete dazu am 22. September 1997 eine von der Behörde eingeräumte Stellungnahme. Mit Vorhalt vom 1. Oktober 1997 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu §47 Abs2 Einkommensteuergesetz ein Zeitungskolporteur als Dienstnehmer, der einer arbeitsrechtlichen Bewilligung bedürfe, zu qualifizieren sei; da der Beschwerdeführer eine solche Bewilligung nicht beigebracht habe, sei der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß §5 Abs2 Aufenthaltsgesetz abzulehnen. Am 15. Oktober 1997 erstattete der Beschwerdeführer auch hierzu eine Stellungnahme, die er kurz darauf mit der Vorlage eines Rechnungsbelegs zum Nachweis seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ergänzte. Nach behördlicher Aufforderung legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. März 1998 mehrere Urkunden zum Nachweis seines seit 1991 ständigen Aufenthaltes im Bundesgebiet vor.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 brachte die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass - "unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung" - für eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung für das Jahr 1998 keine Quotenplätze mehr zur Verfügung stünden. Mit Schriftsätzen vom 14. Jänner 1999 und 23. Dezember 1999 legte der Beschwerdeführer einen Meldezettel sowie einen neu geschlossenen Mietvertrag und eine "Einkommensbestätigung des Arbeitgebers" der erstinstanzlichen Behörde vor. Nach behördlicher Aufforderung vom 21. April 1999 brachte er die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1996 bis 1998 bei. Am 8. Oktober 1999 wurde der Beschwerdeführer von der erstinstanzlichen Behörde im Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse einvernommen. Innerhalb der ihm gesetzten Frist zum Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes übermittelte er einen neuen Mietvertrag sowie eine "Umsatzbestätigung des Arbeitgebers" für die Monate Jänner bis Oktober 1999. Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2000 legte der Beschwerdeführer seine Einkommensteuererklärung 1999 sowie weitere Dokumente vor, nachdem ihm auf telefonischem Weg eine Frist hiefür aufgetragen worden war. Nach weiterer Rücksprache mit der Behörde brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Februar 2000 eine Lohnabrechnung sowie einen Dienstzettel bei.
Schließlich teilte die erstinstanzliche Behörde mit Schreiben vom 13. August 2001, also nahezu fünf Jahre nach der Antragstellung und nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren, dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein Versagungsgrund entgegenstehe, da er diesen Antrag im Inland gestellt habe, nachdem sein Asylantrag vom 16. Dezember 1991 abgewiesen worden war. In der von der Behörde hierzu eingeräumten Stellungnahme vom 20. August 2001 führte die Beschwerdevertreterin ua. aus:
"A. B. lebt nun seit nahezu 10 Jahren in Österreich. Wie Sie wissen und wie sich aus dem gegenständlichen Akt ergibt, wurde der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für Herrn B. im Oktober 1996 deshalb in Salzburg eingebracht, da Ihre Behörde selbst auf Grund eines entsprechenden Erlasses die Genehmigung hierzu erteilt hat. Konkret wurde uns von Ihrer Behörde mitgeteilt, daß Herr B., nachdem er bereits vor 1993 nach Österreich eingereist sei, seinen Antrag hier im Inland stellen könne und solle. Der Erstantrag wurde somit am 22.10.1996 von uns für Herrn B. gestellt und sämtlich[e] hierfür nötige Unterlagen und Nachweise beigebracht. Das Verfahren zog sich in der Folge über Jahre dahin und mußte Herr B. immer wieder aktuell[e] Unterlagen beibringen. Er war auf Grund seiner Beschäftigungsbewilligung ständig in einem aufrechten Arbeitsverhältnis. Er war in der Türkei Lehrer gewesen und hatte sich zwischenzeitig die deutsche Sprache bestens angeeignet. Zwischenzeitig ist er vollkommen integriert. Seine Lebensgefährtin hatte Mitte 1997 ein Kind zur Welt gebracht, dessen Vater Herr B. ist.
Im März 1998 haben Sie selbst mitgeteilt, daß die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kurz bevorstehe. Es sei nur noch ein schriftlicher Nachweis nötig, daß sich Herr B. bereits seit 1991 in Österreich befinde. Weiters ersuchten Sie um Mitteilung, ob er den Anspruch nur für sich oder für weitere sich derzeit möglicherweise noch im Ausland befindliche Angehörige stelle. Ende Oktober 1998 erging dann allerdings die Mitteilung, daß im Jahr 1998 eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung nicht mehr möglich sei, da die nötigen Quotenplätze nicht zur Verfügung stünden. In der Folge mußten Herr B. wieder weitere aktuelle Nachweise wie Meldezettel, Mietvertrag, Einkommensbestätigungen etc. vorlegen.
Ende April 2000 wurde von Ihrer Behörde dann plötzlich die telefonische Auskunft erteilt, daß der Antrag nunmehr doch aus dem Ausland zu stellen sei.
Daraufhin wurde, nachdem im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen gemäß §10 Abs4 des Fremdengesetzes 1997 erfüllt sind, ein entsprechender Antrag, Herrn B. aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, am 05.07.2000 beim Bundesministerium für Inneres zur Zahl 7158.432/1-III/IBR/15/00 gestellt."
Mit Bescheid vom 4. März 2002 wies der - durch Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4. Dezember 1997, LGBl. Nr. 96/1997, über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Erteilung von Bewilligungen nach dem Fremdengesetz 1997 ermächtigte - Bürgermeister der Stadt Salzburg den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Verweis auf §14 Abs2 Fremdengesetz 1997 und die dazu ergangene verwaltungsgerichtliche Judikatur ab. Die dagegen erhobene Berufung, in welcher der Beschwerdeführer ua. auch die in der Stellungnahme vom 20. August 2001 dargestellten Umstände vorbrachte, wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 8. November 2002 abgewiesen und folgendermaßen begründet:
"Sie stellten am 25.10.1996 beim Magistrat Salzburg einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Dieser war aufgrund der mit 1.1.1998 in Kraft getretenen Gesetzesänderung als Antrag auf Erteilung einer Erst-Niederlassungsbewilligung zu werten, den die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 4.3.2002 gemäß §14 Abs2 des Fremdengesetzes 1997 abgewiesen hat.
Dagegen haben Sie durch Ihre rechtsfreundliche Vertreterin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Hiezu hat die erkennende Behörde folgendes erwogen:
Fest steht, dass über Ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der derzeit geltenden Rechtslage zu entscheiden ist, weshalb die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 4.3.2002 ordnungsgemäß nach den mit 1.1.1998 in Kraft getretenen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 eine Entscheidung getroffen hat.
Gemäß §14 Abs2 des Fremdengesetzes 1997 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§13 Abs3). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (§9) kann nach der Einreise gestellt werden, wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist.
Sie sind am 13.12.1991 nach Österreich eingereist und haben in weiterer Folge einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt, über den rechtskräftig negativ entschieden worden ist. Ihre in diesem Verfahren eingebrachte Höchstgerichtshofbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.9.1996 als unbegründet abgewiesen. Über einen Aufenthaltstitel haben Sie noch nie verfügt.
Am 25.10.1996 haben Sie beim Magistrat Salzburg den ggstdl. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht, der als Antrag auf Erteilung einer Erst-Niederlassungsbewilligung zu werten war, den Sie gemäß §14 Abs2 FrG 1997 vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus hätten stellen müssen.
Aufgrund der angeführten Aktenlage steht jedoch eindeutig fest, dass Sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung - sowie bereits davor - im Bundesgebiet aufhielten und sich nach wie vor hier aufhalten. Diese Tatsache wird weder von Ihnen noch von Ihrem Rechtsvertreter bestritten.
Gemäß §14 Abs2 FrG 1997 hätten Sie jedoch Ihren Antrag vor der Einreise vom Ausland aus stellen müssen, da Sie keine für die Inlandsantragstellung genannten Voraussetzungen erfüllen. Ihre Vorgangsweise widerspricht auch dem im §14 Abs2 FrG 1997 zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, dass Fremde die Entscheidung über ihren Antrag vom Ausland aus abzuwarten haben. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.5.1999, Zl. 98/19/0222-5)
Aus den angeführten Gründen war Ihr Antrag daher gemäß §14 Abs2 des Fremdengesetzes 1997 abzuweisen.
Der §14 Abs2 FrG 1997 entspricht im wesentlichen dem Inhalt nach dem §6 Abs2 AufG. In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zum §6 Abs2 AufG judiziert, dass die Antragstellung vor der Einreise auch für ehemalige Asylwerber - trotz eventueller Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz - von wesentlicher Bedeutung ist, und eine nicht dem Gesetz entsprechende Antragstellung zur Abweisung des Antrages führt. Der Gesetzgeber hat bereits bei Erlassung dieser Bestimmung auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Da dem Gesetzgeber des FrG 1997 - gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Materialien - nicht zu unterstellen ist, dass die Beweggründe zur Erlassung des §14 Abs2 FrG 1997 einen anderen Hintergrund haben, als die, die zur Erlassung des '6 Abs2 AufG geführt haben, kann davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Eingehen auf Ihre persönlichen Verhältnisse, auch in Hinblick auf Art8 MRK, entbehrlich ist."
2. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt. Dazu wird im Wesentlichen vorgebracht:
"Der BF A. B. ist seit 1991, somit seit über 10 Jahren, in Österreich aufhältig (konkret seit 13.12.1991). Er war am genannten Tag über Ungarn nach Österreich eingereist und hat in der Folge auf Grund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe wegen politischer Verfolgung einen Asylantrag bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich gestellt und wurde ein Asylverfahren eingeleitet. A. B., welcher auf Grund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse nicht im Stande war, seine Interessen ausreichend zu vertreten, erhielt schließlich zur Zahl 4.337.576/7-III/13/95 einen negativen Bescheid des Bundesministeriums für Inneres. Er wurde im Verwaltungsgerichtshofverfahren in der Folge von einer Rechtsanwaltskanzlei aus 3340 Waidhofen/Ybbs vertreten und wurde dieses Verfahren schon aus rein formalen Gründen - da sehr mangelhaft geführt - vom VwGH negativ beschieden. Dies bedeutet konkret, dass die damalige Vertretung zunächst die Beschwerde beim falschen Gerichtshof einbrachte, nach einer entsprechenden Abtretung dazu aufgefordert wurde, die mangelhafte Beschwerde zu ergänzen, jedoch auch diesem Auftrag nicht ordnungsgemäß nachgekommen wurde. Jedenfalls übernahm die nunmehr ausgewiesene Kanzlei zu diesem Zeitpunkt, ca. Mitte 1996, die Vertretung des BF A. B., welcher sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit 5 Jahren in Österreich befand und eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorweisen konnte. Nachdem das mangelhaft geführte Verfahren vor dem VwGH nach Prüfung durch unsere Kanzlei kaum Aussicht auf Erfolg haben konnte, wurde beim zuständigen Magistrat Salzburg zur Geschäftszahl 1/07-184b/1/2-1996 ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingebracht. Dies nach ausführlichen Besprechungen mit dem zuständigen Leiter der Behörde, welcher auf Grund eines entsprechenden Erlasses kund gab, dass Herr B. bereits vor 1993 nach Österreich eingereist sei und seinen Antrag daher hier im Inland stellen könne. Für A. B. wurde daher konkret am 22.10.1996 der Erstantrag gestellt und die hierfür nötigen Unterlagen und Nachweise beigebracht. A. B. arbeitete zum damaligen Zeitpunkt als selbständiger Werbemittelverteiler und hatte ein durchschnittliches monatliches Einkommen von ca. ATS 20.000,00 netto. Er war bei der SGKK selbstversichert und lebte mit seiner Lebensgefährtin S. P. in einer Wohnung in Salzburg.
In der Folge wurden weitere von der Erstbehörde angeforderte Urkunden - immer wieder aktuellen Standes - nachgereicht.
Das Verfahren zog sich in der Folge über Jahre dahin. A. B. war auf Grund seiner Beschäftigungsbewilligung ständig in einem aufrechten Arbeitsverhältnis. Er war in der Türkei Lehrer gewesen und hatte sich zwischenzeitig die deutsche Sprache bestens angeeignet. Er hatte sich seit 1991 in Österreich vollkommen integriert. Seine Lebensgefährtin hat Mitte 1997 ein Kind zur Welt gebracht, dessen Vater A. B. ist. Frau P. wohnte mit dem Kind bei ihrer Mutter, während A. B. eine Wohnung beziehen konnte, sodass auch die diesbezüglichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt waren. A. B. musste immer wieder aktuelle Unterlagen zu seinem Einkommen beibringen.
Im März 1998 wurde unserer Kanzlei von der Erstbehörde mitgeteilt, dass die Aufenthaltserlaubnis kurz bevorstehe. Die Aufenthaltsbewilligung werde erteilt, man ersuche nur noch um Mitteilung, ob A. B. den Anspruch nur für sich oder für weitere sich derzeit möglicherweise noch im Ausland befindliche Angehörige stelle. Ende Oktober 1998 erging dann allerdings die Mitteilung, dass in diesem Jahr eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung nicht mehr möglich sei, da die nötigen Quotenplätze nicht zur Verfügung stünden. In der Folge musste A. B. wieder weitere aktuelle Nachweise wie Meldezettel, Mietvertrag etc. vorlegen. Er hatte sich zwischenzeitig entschlossen, einer unselbständigen Tätigkeit mit regelmäßigem Einkommen nachzugehen. Er erhielt mit Bescheidausfertigung des Arbeitsmarktservice Braunau vom 22.12.1999 eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Geflügelhofarbeiter und konnte ein regelmäßiges Einkommen von ca. ATS 17.000,00 pro Monat ins Treffen führen.
Plötzlich, nach vierjährigem laufenden Verfahren, erhielt der BF B. Ende April 2000 die - telefonische - Auskunft des Magistrats, dass auf Grund der entsprechenden Bestimmungen des neuen Fremdengesetzes 1997 der Antrag nunmehr aus dem Ausland zu stellen sei, man habe dies übersehen. Damals war dieses Gesetz bereits seit 3 Jahren in Geltung.
Es wurden mit der Erstbehörde in der Folge lange Gespräche geführt.
Herr Mag. H, der damalige Chef der Fremdenpolizei, wollte keine negative Entscheidung treffen und stellte das Verfahren ruhend mit der Empfehlung, Herr A. B. möchte gem. §10 Abs4 des Fremdengesetzes 1997 aus humanitären Gründen einen Antrag an das Bundesministerium für Inneres stellen.
Mitte des Jahres 2000 wurde somit ein entsprechender Antrag zur Zahl 7.158.432/4-III/15/01 gestellt, wobei im Wesentlichen die nunmehr angeführte Begründung dargelegt wurde.
Herr A. B. bzw. dessen Rechtsvertreterin wurde, bevor der Fall im Beirat für Asyl- und Immigrationsfragen behandelt wurde, dazu aufgefordert, auf eine Entscheidung der Erstinstanz zu drängen.
Dies war allerdings schwierig, da die Erstbehörde wieder über einen langen Zeitraum nicht tätig wurde.
Mit Schreiben vom 13.08.2001 hat die Erstbehörde dann plötzlich Versagungsgründe dargelegt, wobei sie aber vor allem auch darauf verwies, dass Herr A. B. im Juli 2001 eine Unterkunft in Salzburg genommen habe, ohne den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei dieser Wohnung um eine für Inländer ortsübliche Unterkunft handle und dass er einen Rechtsanspruch auf diese Wohnung habe.
A. B. hat daraufhin umgehend eine Stellungnahme eingebracht, trotzdem ist bis zum vorliegenden Bescheid keinerlei Reaktion erfolgt. Zwischen Stellungnahme und Bescheid waren wieder mehr als 6 Monate vergangen.
Nachdem die zuständige Sachbearbeiterin endlich am 04.02.2000 telefonisch erreicht werden konnte und die Rechtsvertreterin des A. B. auf die Entscheidungspflicht verwies, bot diese das Argument, dass sie nunmehr in einer 'anderen Abteilung sei und für Fremdenrecht nunmehr einen kleinen Teil ihrer Zeit zur Verfügung habe.' Sie gab zu, dass dieser Akt schon 'uralt' sei.
Dieser unglaubliche Sachverhalt wurde der zuständigen Rätin Dr. B beim Bundesministerium für Inneres mitgeteilt und gab diese in der Folge telefonisch bekannt, dass man auf Grund dieser unzumutbaren Handlungsweise die Sache des A. B. in die nächste Sitzung des Integrationsbeirates bringen würde.
Erst am 04.03.2002 hat der Magistrat Salzburg zur Zahl 1/07-1846/1/2-1996 einen Bescheid erlassen und mit diesem den Antrag des BF A. B. vom 25.10.1996 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Fremdengesetz 1997 abgewiesen.
Ohne auf die oben geschilderten wesentlichen Details des Verfahrens einzugehen, hat die Behörde nur ausgeführt, dass solche Fremde wie der BF auf eine Antragstellung auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung angewiesen seien. Ein solcher Antrag habe der Bestimmung des §14 Abs2, 1. Satz Fremdengesetz 1997 zu entsprechen und sei vom Ausland aus zu stellen."
Zur Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie des Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander wird in der Beschwerde ua. ausgeführt:
"Ein Eingriff in das durch Art8 MRK verfassungsgesetzlich garantierte und unter Gesetzesvorbehalt stehende Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art8 MRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte. Der belangten Behörde ist ein derartiger Fehler in jedem Fall anzulasten. Der BF lebt nach seinem eigenen Vorbringen seit über 10 Jahren in Österreich und hat hier familiäre Bindungen. Seine damalige Lebensgefährtin hat Mitte 1997 ein Kind zur Welt gebracht, dessen Vater der BF ist. Der BF kommt seiner Unterhaltspflicht regelmäßig nach, liebt dieses Kind und pflegt familiären Kontakt zu ihm. Dieser Umstand war der belangten Behörde auch bekannt. Dennoch hat sie die von Verfassungs wegen gebotene Interessenabwägung nicht vorgenommen. Gemäß Art8 Abs2 MRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Dies muss im vorliegenden Fall ausdrücklich verneint werden. Die belangte Behörde hat die von Verfassungs wegen gebotene Interessensabwägung auch nicht ansatzweise vorgenommen und in der Begründung des Bescheides nur festgehalten, dass auf das Vorbringen des BF im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen nicht weiter einzugehen gewesen sei. Damit hat die belangte Behörde dem Gesetz aber einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Beim gegebenen Sachverhalt durfte eine ausdrückliche und mit Begründung versehene und auf Art8 Abs2 MRK hinweisende Interessensabwägung nicht etwa deshalb entfallen, weil von vorn herein festgestanden wäre, dass sie jedenfalls zum Nachteil des Fremden ausgehen würde.
Darüber hinaus würde in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall, in dem sich der BF seit über 10 Jahren in Österreich befindet, eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz hatte und eine Arbeitserlaubnis hat, weiters familiäre Bindungen aufweist, der Rechtsvorschrift, wonach die Antragstellung vom Ausland aus vorzunehmen ist, ein geradezu schikanöser Inhalt zugemessen. Ein solches Interpretationsergebnis käme jedenfalls mit Art8 MRK in Widerspruch, da es im Sinne des Gesetzesvorbehalts des Abs2 - anders als in Missbrauchsfällen - keinesfalls als notwendig angesehen werden kann, um eines der dort genannten Ziele zu erreichen, dass Antragsteller, die sich jahrzehntelang in Österreich aufhalten und denen von der Behörde auf Grund eines Erlasses die Antragstellung aus dem Inland erlaubt wurde, zur Ausreise aus dem Bundesgebiet gezwungen würden, nur damit sie einen Antrag vom Ausland aus stellen können. Darüber hinaus muss von Relevanz sein, dass der BF zu einem Zeitpunkt nach Österreich einreiste, als die nunmehr von der belangten Behörde angeführten Bestimmungen des Fremdengesetzes noch nicht in Kraft waren. Zum Zeitpunkt, als der BF seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellte, wurde auf Grund entsprechender oberstgerichtlicher Rechtsprechung von Bundesländern, im konkreten von Salzburg, in Erlassform eine Antragstellung aus dem Inland bewilligt.
Eine Analogie dieses speziellen Falles zur Regel, dass der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich im Ausland zu stellen ist, kommt daher nicht in Betracht.
...
Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides absolute Willkür geübt. Nicht nur hat sie den konkreten Sachverhalt völlig außer Acht gelassen und die maßgebliche Rechtslage, wie in der Berufung vorgebracht, nicht über den Zeitraum seit der Einreise des BF 1991 berücksichtigt. Dadurch hat sie jedenfalls das Recht des BF auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
Im Kurzen nochmals die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen, die die belangte Behörde außer Acht gelassen hat:
Der BF reiste im Dezember 1991 in das Bundesgebiet ein. Er stellte in der Folge einen Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Ihm wurde ein Sichtvermerk erteilt. Der Asylantrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Dies war zu einem Zeitpunkt, als sich der BF bereits 5 Jahre im Bundesgebiet befand und eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorweisen konnte. Er brachte einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland ein (22.10.1996), dies nach ausdrücklicher Erlaubnis durch den Magistrat Salzburg (Leiter der Fremdenbehörde), welcher sich auf einen entsprechenden Erlass des Bundeslandes Salzburg stützte. Es wurde betont, dass der BF bereits vor 1993 nach Österreich eingereist sei und seinen Antrag daher im Inland stellen könne. Noch im März 1998 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Aufenthaltserlaubnis kurz bevorstehe. Erst gegen Ende April 2000 (der BF wurde zwischenzeitig immer wieder aufgefordert aktuelle Unterlagen vorzulegen), nachdem das Fremdengesetz 1997 bereits drei Jahre in Geltung war, wurde dem BF plötzlich vom Magistrat Salzburg mitgeteilt, dass der Antrag nun doch aus dem Ausland zu stellen sei.
All diese Tatsachen wurden in der Berufung, die dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, genau ausgeführt und wurde vorgebracht, dass alle Voraussetzungen vorlägen, um einen Antrag aus dem Inland stellen zu dürfen. Dies vor allem, da der BF vor Inkrafttreten des Fremdengesetzes als Asylwerber nach Österreich eingereist sei und eine Arbeitsbewilligung habe. Diese Vorgehensweise der Behörde, die willkürlich und sogar exzessiv vorgeht, widerstreitet dem Gebot der Gleichbehandlung von Fremden. Es wurde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und das Parteivorbringen vollkommen ignoriert."
Der Bundesminister für Inneres legte als belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er auch die Abweisung der Beschwerde beantragt und Folgendes ausführt:
"Die gebotene Gleichbehandlung Fremder untereinander sieht der Bf beeinträchtigt durch die Nichtberücksichtigung des Zeitraumes seit der Einreise im Jahr 1991.
Diese Rechtsverletzungen bewirke der angefochtene Bescheid, indem durch ihn - willkürlich und in vollkommener Verkennung bzw Außerachtlassung der Tatsachen- und Rechtslage - der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mangels Legitimation zur Inlandsantragstellung abgewiesen worden sei.
Zu den vom Bf in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen im Einzelnen:
Artikel 8 EMRK stellt nicht schlechthin die Verpflichtung für einen Staat dar, ein zB durch Heirat oder Zeugung eines Kindes begründetes Familienleben, jedenfalls und unter allen Umständen zu gewähren bzw (in den von den Familienmitgliedern für angebracht gehaltenen Form- und Zeitparametern) zu ermöglichen. Art8 EMRK kann dabei nicht so extensiv ausgelegt werden, dass jedenfalls positive Handlungspflichten des Staates normiert sind. Lediglich in besonders gelagerten Fällen sowie bei (nachträglichen) Eingriffen in ein bereits bestehendes Familienleben wird man von einer unmittelbaren Relevanz des Schutzbereiches des Art8 EMRK ausgehen müssen.
Wenn es - so wie hier - um die Begründung eines aufenthaltsrechtlichen Status durch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach dem FrG (worüber der Bf noch nie verfügt hat) geht, scheint es überhaupt fraglich, ob dadurch ein 'Eingriff' im Verständnis des Art8 EMRK überhaupt gegeben sein kann.
Ebenso zweifelhaft scheint es, dass das vom Bf angegebene Familienleben (ein im Jahr 1996 von der damaligen Lebensgefährtin zur Welt gebrachtes Kind, dessen Vater der Bf ist und mit welchem er familiären Kontakt pflegt und für dessen Unterhalt er aufkommt), im Hinblick auf Art8 EMRK relevant ist. Die Relevanz ist auch deshalb anzuzweifeln, weil dieses Familienleben keineswegs in einer Lage des Bf begründet worden wäre, wo er etwa über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügte oder auf ein solches hoffen konnte.
Auch wenn man jedoch von einem relevanten Eingriff in ein relevantes Familienleben des Bf im konkreten Fall ausginge, stehen der behaupteten Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides folgende Erwägung entgegen:
Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewandt hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist, oder wenn sie den angewandten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg. 11.982/1989, 13.241/1992, 13.489/1993).
Einen derart schweren Fehler kann man der belangten Behörde schon deshalb nicht unterstellen, weil sie den angefochtenen Bescheid ihrerseits auf eine ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen gestützt hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zB in seinem Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 98/19/0317 im Einzelnen dargelegt hat, erlaubt §14 Abs2 FrG abgewiesenen Asylwerbern keine Antragstellung auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen im Inland. Auch für diesen Personenkreis gilt vielmehr §14 Abs2 erster Satz FrG, der nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen ist, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist (vgl. auch das grundlegende Erkenntnis des VwGH vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0269). Die Abweisung eines unbestritten im Inland gestellten Antrages kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dieses Ergebnis erweist sich auch aus den im bereits erwähnten Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 98/19/0317, erwähnten Gründen, auch im Hinblick auf Art8 MRK nicht als rechtswidrig.
An anderer Stelle (vgl. zB das Erk. vom 01.06.2001, Zl 2001/19/0035) hat der VwGH zu erkennen gegeben, dass - auch bei ihm - keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Anwendung des §14 Abs2 FrG auf abgewiesenen Asylwerber bestanden. Er hat dies begründet wie folgt:
Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Antragstellung vom Inland auf Fälle des Verlustes von Asyl beschränkt, sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden. Die insofern gegenüber dem AufG 1992 gleich gebliebene Zielvorstellung des FrG 1997, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutz der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art8 Abs2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, Asylwerber in Ansehung ihrer privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als Fremde, die erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Eine Einschränkung des durch Art8 Abs1 MRK allenfalls geschützten Rechtes des Fremden auf Neuzuwanderung zur Wahrung der durch seinen Voraufenthalt begründeten persönlichen oder familiären Interessen durch die auf §14 Abs2 erster Satz FrG 1997 gestützte abweisliche Entscheidung wäre aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung im Sinne des Art8 Abs2 MRK gerechtfertigt (Hinweis E vom 8. September 2000, Zl. 2000/19/0043)."
3. Nach Aufforderung gemäß §20 Abs2 VfGG nahm die erstinstanzliche Behörde zum Beschwerdevorbringen in ihrer Äußerung vom 17. April 2003 ua. wie folgt Stellung:
"Soweit die Beschwerdevertreterin sich auf eine mündliche Zusage bezieht, die bereits ca. 8 Jahre zurückliegen soll, ist hierzu festzuhalten, dass in der Mag. Abt. 1/07 - Amt für öffentliche Ordnung, ca. 8.000 Verfahren pro Jahr nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen abgewickelt werden, die mit einer Vielzahl von fernmündlichen und persönlichen Erörterungen mit Parteienvertretern verbunden sind. Dem mit dem verfahrensgegenständlichen Akt befassten Personenkreis sind keine Gespräche oder Zusagen aus einem so lange zurückliegenden Zeitraum in Erinnerung und kann das Vorbringen der Beschwerdevertreterin, soweit dieses nicht mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen ist, daher nicht bestätigt werden.
Soweit aber auf eine Rechtsfrage, nämlich die Frage der Erstantragstellung im Inland nach den einschlägigen Bestimmungen des bis zum 31.12.1997 in Kraft befindlichen Aufenthaltsgesetzes Bezug genommen wird, und die Frage aufgeworfen wird, ob zu diesem Thema der ha Behörde ein diesbezüglicher Erlass bekannt ist, darf auf das beiliegende Rundschreiben des Bundesministeriums für Inneres, Zl. 71.370/59-III/11/94, verwiesen werden (das nach ha Ansicht auch als Erlass bezeichnet werden könnte), welches sich im Betreff mit der Frage 'Aufenthaltsgesetz; Übergangsrecht; Erstantragstellung im Inland' auseinandergesetzt hat. In diesem Rundschreiben wird auf Seite 3 unter Punkt 5. unter gewissen Voraussetzungen für Asylwerber (u.a. auch wenn deren Verfahren rechtskräftig abgewiesen wurde) eine Antragstellung im Inland als zulässig erachtet. Festzuhalten ist jedenfalls, dass grundsätzlich auch nach den Bestimmungen des §6 Abs2 Aufenthaltsgesetz der Grundsatz gegolten hat, dass Erstanträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen waren.
Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, wenn es auch nicht bestätigt werden kann, dass der mit dem Akt befasste Personenkreis mit dem Beschwerdeführer oder allfälligen Parteienvertretern die Frage der Erstantragstellung unter dem Blickwinkel des oben zitierten Rundschreibens des BMI vom 6.4.1994 erörtert haben könnte, wobei eine rechtsverbindliche Aussage, dass dieses Rundschreiben auf den konkreten Fall zutreffen könnte, nicht bestätigt werden kann, außer für den Fall, dass sich im verfahrensgegenständlichen Akt Schriftstücke befinden, die auf eine konkrete Anwendung dieses Erlasses hinweisen würden.
Jedenfalls unabhängig von der Frage, welche Bedeutung das oben zitierte Rundschreiben des BMI vom 6.4.1994 für das konkrete Verfahren gehabt haben könnte, ist festzuhalten, dass mit Inkrafttreten des Fremdengesetztes 1997 am 1.1.1998 und dem damit ergangenen Rundschreiben des Bundesministeriums für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes 1997, Zahl 71.641/3-III/11/97, die Frage der Antragstellung im Sinne §14 Abs2 Fremdengesetz 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/1997, wieder in der Weise geregelt wurde, dass Anträge auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels grundsätzlich vom Ausland aus vor der Einreise zu stellen sind (...). Damit wurde der oben zitierte beiliegende Erlass vom 6.4.1994 zur Bestimmung des §6 Abs2 des Aufenthaltsgesetzes jedenfalls materiell derogiert und steht nicht mehr in Geltung."
In einer Replik vom 28. April 2003 auf diese Stellungnahme erklärte die Beschwerdevertreterin und damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an Eides statt, dass ihr "unter Verweis auf den angeführten Erlass die Erstantragstellung aus dem Inland definitiv und konkret zugesagt wurde".
II. Die hier maßgebliche Bestimmung des §14 Abs2 Fremdengesetz 1997 lautet in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, BGBl. I 34/2000, folgendermaßen:
"(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§13 Abs3). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (§9) kann nach der Einreise gestellt werden, wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Dass der angefochtene Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht, wurde in der Beschwerde nicht behauptet und ist im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof auch sonst nicht hervorgekommen.
2. In ständiger Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof den Standpunkt eingenommen, dass ein Bescheid das nur österreichischen Staatsbürgern verfassungsgesetzlich gewährleiste Gleichheitsrecht insbesondere dann verletzt, wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides Willkür übt. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre reicht, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere iVm einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 8808/1980, 11.718/1988). Das Gleiche gilt nach der Judikatur des Gerichtshofes im Hinblick auf den Schutzumfang des durch das BVG BGBl. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander für dieses Fremden zustehende Recht (vgl. VfSlg. 14.650/1996 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
3. Die erstinstanzliche Behörde hat nach dem Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom 25. Oktober 1996 jahrelang ein Verfahren geführt, um das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Antragsbewilligung zu prüfen, und den Beschwerdeführer regelmäßig zur Erbringung verschiedener Nachweise aufgefordert. Mit Bescheid vom 4. März 2002 wies sie den Antrag unter Berufung auf §14 Abs2 Fremdengesetz 1997 ab.
In seiner Stellungnahme vom 20. August 2001 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Auskunft der erstinstanzlichen Behörde, wonach auf Grund eines bestimmten Erlasses eine Antragstellung im Inland unter den beim Beschwerdeführer vorliegenden Umständen zulässig sei, im Inland gestellt habe. Auch in der Berufungsschrift nahm der Beschwerdeführer auf diese Umstände sowie die Anwendung eines solchen Erlasses Bezug. Die erstinstanzliche Behörde hat also jahrelang ein Ermittlungsverfahren über die materiellen Voraussetzungen des Begehrens des Beschwerdeführers geführt und ihm zahlreiche Aufträge erteilt. Dann aber hat sie sowie die belangte Behörde das Parteivorbringen in einem wesentlichen Punkt ignoriert und dazu jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen (vgl. VfSlg. 14.637/1996, 14.999/1997, 25.721/2000, 16.025/2000).
Durch diese Vorgangsweise hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grund aufzuheben. Bei diesem Ergebnis war auf die Beschwerdeausführungen im Hinblick auf eine Verletzung nach Art8 EMRK nicht mehr einzugehen.
IV. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG; vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 327,-- € auf die Umsatzsteuer und 180,-- € auf die entrichtete Pauschalgebühr.
V. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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