JudikaturVfGH

B1538/03 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
08. Dezember 2003

Spruch

Der in den Beschwerdesachen des N B, der V B, des S B, der mj. A B und der mj. L B, alle vertreten durch N B, wohnhaft ..., gegen Bescheide des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, und der Bezirkshauptmannschaft Baden, gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

Die Einschreiter beantragen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Verfassungsgerichtshofbeschwerden gegen in erster Instanz ergangene Bescheide des Bundasylamtes sowie gegen die ebenfalls in erster Instanz ergangenen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Baden.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann gemäß Art144 Abs1 letzter Satz B-VG und §82 Abs1 VfGG erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Gegen die anzufechtenden Bescheide steht zufolge §38 Asylgesetz und §94 Abs1 Fremdengesetz das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat bzw. an die Sicherheitsdirektion offen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin schon mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

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