B1540/02 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Beschwerdeführer (...) ist schuldig, der beteiligten Partei, ..., zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1962,-
bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung:
Mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2003, B1540/02-14, hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 6. September 2002, mit dem der Beschwerde der beteiligten Partei gem. §36 ORF-G stattgegeben wurde, abgewiesen. Die beteiligte Partei hat im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einen Schriftsatz erstattet, in dem sie für die Abweisung der Beschwerde eingetreten ist. Die Entscheidung über die von der beteiligten Partei verzeichneten Prozesskosten ist unterblieben.
Aufgrund des rechtzeitigen auf §423 ZPO gestützten Antrags der beteiligten Partei ist daher das Erkenntnis durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen (§423 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG). In Anwendung des §88 VfGG war ihr ein Kostenbetrag von € 1692,-
zuzusprechen, weil sie auf Seiten der obsiegenden Partei interveniert hat und ihr Schriftsatz zur Rechtsfindung beigetragen hat. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-
enthalten.