JudikaturVfGH

B173/04 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
23. März 2004

Spruch

Die dem Einschreiter M R B, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W D, ..., gewährte Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. November 2003, Zl. 218.737/0-VI/42/00, wird in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen erklärt.

Begründung:

Der Einschreiter beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den genannten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates. Mit Beschluss vom 10. Februar 2004 wurde die Verfahrenshilfe gewährt; in der Folge bestellte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Burgenland einen Verfahrenshelfer.

Mit Schreiben vom 2. März 2004 zog der Einschreiter seinen Antrag zurück.

Die bewilligte Verfahrenshilfe war deshalb in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen zu erklären (vgl. VfGH 16.3.1994, B513/91; 5.10.1994, B1972/93).

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