G28/04 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem vorliegenden, selbst verfassten Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Aufhebung des §69 Abs2 Versicherungsvertragsgesetz. Nach §17 Abs2 VfGG besteht für die Einbringung eines solchen Gesetzesprüfungsantrages Anwaltszwang.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 - zugestellt am 1. März 2004 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von sechs Wochen den Gesetzesprüfungsantrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen bzw. unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen.
Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.