Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
1.1. Mit Schreiben vom 20.12.2003 brachte der Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof einen auf Art140 B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung des §97 StGB ein.
1.2. Mit der am 26.2.2004 durch Hinterlegung zugestellten Verfügung G240/03-2 (vom 23.2.2004) forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter auf, diesen Antrag binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder innerhalb zweier Wochen - unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses - die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Vertreter, zu beantragen.
Auf die Säumnisfolgen nach §19 Abs3 VfGG wurde dabei ausdrücklich hingewiesen.
2. Der Antragsteller kam dem Mängelbehebungsauftrag jedoch nicht nach. Der Antrag war daher wegen eines nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen (s. VfGH 24.2.2004 G224,225/03).
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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