JudikaturVfGH

B292/04 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
02. Juli 2004

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des M A, ..., vertreten durch Rechtsanwältin Mag. R M, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 20. Jänner 2004, Zl. Senat-FR-04-3000, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung:

1. Mit dem bekämpften Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich wurde die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und ihm gemäß §79a AVG iVm. §73 Abs2 Fremdengesetz 1997 "und der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 499/2001," der Ersatz der Aufwendungen in Höhe von € 244,-- vorgeschrieben.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrages wird ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Vorschreibung des Aufwandersatzes einem Vollzug zugänglich sei. Mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides wäre für den Beschwerdeführer "ein evidenter unverhältnismäßiger Nachteil" verbunden.

Die belangte Behörde hat zu diesem Antrag keine Äußerung erstattet.

3. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil kann schon unter Bedachtnahme auf §2 Abs2 VVG nicht eintreten, weil eine Vollstreckung des bekämpften Bescheides solange nicht in Betracht käme, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.

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