B1599/04 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung:
1.1. Am 15. Juni 2004 schloss die Premiere Fernsehen GesmbH Co KG mit der Österreichischen Bundesliga einen Exklusivvertrag über die Fernsehrechte an den Fußballspielen der "T-Mobile Bundesliga, Red Zac Erste Liga, ÖFB Stiegl Cup, Super-Cup und Hallen-Cup" ab. Am 9. Juli 2004 wurde zwischen der Premiere Fernsehen GesmbH Co KG und der ATV Privatfernseh-GmbH eine "Sublizenzvereinbarung" unterfertigt, in der die Premiere Fernsehen GesmbH Co KG der ATV Privatfernseh-GmbH die "Free-TV" Erstverwertungsrechte an den Spielen der "T-Mobile Bundesliga, Red Zac Erste Liga, ÖFB Stiegl Cup, Super-Cup und Hallen-Cup" einräumte. Die Premiere Fernsehen GesmbH Co KG übertrug der ATV Privatfernseh-GmbH, konkret folgende Rechte:
"sämtliche Spiele der Bundesliga als Zusammenfassung auszustrahlen.
Weiters übertrug die Premiere Fernsehen GesmbH Co KG der beschwerdeführenden Gesellschaft das Recht, das T-Mobile Super Cup-Finale zu übertragen.
Im Hinblick auf den T-Mobile Hallen-Cup wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft das Recht übertragen, Spiele des T-Mobile Hallen-Cups zu übertragen, wenn es sich um ausgewählte Schlagerspiele handelt, jedoch maximal ein Spiel pro Tag. Die restlichen Matches dürfen von Seiten der beschwerdeführenden Gesellschaft in Tageszusammenfassungen ausgestrahlt werden.
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat weiters das Recht, ein Halbfinalspiel des Stiegl-Cups sowie das Finalspiel gänzlich zu übertragen; von den restlichen Matches berichtet die beschwerdeführende Gesellschaft von der ersten Runde an ebenfalls in Tageszusammenfassungen.
Bezüglich des UEFA-Intertoto-Cups hat die beschwerdeführende Gesellschaft die Möglichkeit, einzelne Matches oder Bilder der Spiele zuzukaufen."
1.2. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2004 stellte der Österreichische Rundfunk (ORF) einen Antrag gemäß §5 Abs4 und 5 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG), in dem er unter anderem begehrte, der Bundeskommunikationssenat möge aussprechen, dass die Antragsgegnerinnen Premiere Österreich, Premiere Deutschland sowie ATV verpflichtet sind, dem ORF "die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der Bewerbe T-Mobile Bundesliga, Red Zac Erste Liga, Stiegl-Cup, UEFA-Intertoto-Cup, Hallencup sowie des Spiels Supercup-Finale, die im zeitlichen Geltungsbereich des zwischen den Antragsgegnerinnen und der Österreichischen Fußball Bundesliga bestehenden Exklusiv-TV-Vertrages veranstaltet werden", zur Verfügung zu stellen. Mit Teilbescheid des Bundeskommunikationssenates vom 11. November 2004 wurde über den Antrag des ORF gemäß §5 Abs4 und 5 FERG wie folgt entschieden:
"I.
1. Der ORF hat gem. §5 Abs1 FERG das Recht auf Kurzberichterstattung über
II.
Fernsehzuseher, die die Fußball-Sportberichterstattung beim ORF gewohnt seien, würden weiterhin die wichtigsten Tore im ORF verfolgen und den Sendungen der beschwerdeführenden Gesellschaft keinerlei Chance einräumen. Erst wenn vor den Fußball-Sendungen der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht im ORF die wichtigsten Tore und Spielszenen der Fußball-Runden zu sehen seien, werde sich der wirtschaftliche Erfolg der großen Investition in den Ankauf der Fußball-Lizenzrechte für die beschwerdeführende Gesellschaft einstellen. Die Erstausstrahlung der besten Spielszenen und Tore der Runden des ÖFB Stiegl Cup, UEFA-Intertoto-Cup, Super-Cup und Hallen-Cup durch den ORF würde mit einer Senkung der Reichweite des Programms der beschwerdeführenden Gesellschaft und damit auch mit einer Senkung der Werbeeinnahmen einhergehen. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe die Ausstrahlungsrechte unter "großem finanziellen Aufwand und einer immensen wirtschaftlichen Belastung erworben". Hingegen müsse der ORF für die Sendeminute lediglich € 1.000,-
entrichten. Durch den angefochtenen Bescheid käme es zu einem "massiven Wertverlust der Fußball-Übertragungsrechte", was dem österreichischen Fußball generell zum Nachteil gereichen würde. Für den ORF wäre die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung hingegen nicht unverhältnismäßig, weil für ihn nach wie vor die Möglichkeit bestünde, seine Zuseher durch Wortberichterstattung und Verlesung der Fußball-Ergebnisse zu informieren.
3. Die belangte Behörde erstattete keine Äußerung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Der ORF (als im Verfahren mitbeteiligte Partei) sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Die weiters mitbeteiligten Parteien, die Premiere Fernsehen GmbH (mit Sitz in Wien) und die Premiere Fernsehen GmbH Co KG (mit Sitz in München) traten in einer Äußerung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein.
4.1. Gemäß §85 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4.2. Angesichts des öffentlichen Interesses an der Erfüllung des gesetzlichen Programmauftrages, auch über Fragen des Sports zu berichten durch den ORF (§4 ORF-G) und des Umstandes, dass es der beschwerdeführenden Gesellschaft freisteht, die Ausstrahlung der Fußballspiele bzw. Tageszusammenfassungen auf einen anderen Sendeplatz zu verlegen, kann nicht gefunden werden, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft behaupteten Nachteile am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides gegenüber den mit diesen abzuwägenden Interessen überwiegen.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge zu geben, ohne dass bereits in diesem Verfahrensstadium die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft näher zu prüfen war.