G55/05 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag der Antenne Oberösterreich GmbH, vertreten durch B L Rechtsanwälte OEG, ..., auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. Mit ihrem auf Art140 B-VG gestützten Individualantrag begehrt die Antragstellerin, das Wort "öffentliche" in §28 Abs3 PrR-G, BGBl. I 20/2001, idF BGBl. I 97/2004, als verfassungswidrig aufzuheben. Gleichzeitig wird der Antrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge
"dem vorliegenden Individualantrag in sinngemäßer Anwendung des §85 VfGG bzw. §62.3 VfGG bzw. der einschlägigen Bestimmungen der ZPO und EO die aufschiebende Wirkung zuerkennen und aussprechen,
in eventu
Auch eine Entscheidung nach Art einer in der EO vorgesehenen einstweiligen Verfügung ist dem Verfassungsgerichtshof im allgemeinen, im besonderen aber auch im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art140 B-VG versagt. Über §35 Abs1 VfGG, der die Bestimmungen der ZPO und des Einführungsgesetzes hiezu für sinngemäß anwendbar erklärt, soweit das VfGG keine anderen Bestimmungen enthält, lässt sich eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der EO (insbesondere auch über einstweilige Verfügungen) nicht begründen (vgl. abermals VfSlg. 13.706/1994 mwN).
Im innerstaatlichen Recht ist somit für das Verfahren nach Art140 B-VG die Erlassung einer einstweiligen Anordnung weder gegenüber der Antragstellerin nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG noch gegenüber der Allgemeinheit vorgesehen; die Befugnis dazu lässt sich auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des §85 VfGG herleiten.
III. Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof nicht vorliegen, war der darauf abzielende Antrag - ohne die Prozessvoraussetzungen geprüft zu haben - zurückzuweisen.