Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung:
I. Die Beschwerdeführerin beantragte am 23. Dezember 2004 die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung von Beschwerden nach Art144 B-VG gegen die Bescheide der Telekom Control Kommission vom 8. November 2004, F3, 7/04-28 und F5/04-36. Diese Anträge wurden mit Beschlüssen vom 11. Februar 2005 abgewiesen, und es wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es ihr frei stehe, die Beschwerden innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen.
Am 1. April 2005 gingen beim Verfassungsgerichtshof per Fax übermittelte Beschwerdeschriftsätze, die keine Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufwiesen, ein. Am 18. April 2005 langte beim Gerichtshof schließlich ein Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. R. B. ein, dem die gleichen Verfassungsgerichtshofbeschwerdeschriftsätze beilagen, in denen im Rubrum der Name des Rechtsvertreters durchgestrichen worden war und die auf der letzten Seite die Unterschrift des Rechtsanwaltes Dr. R. B. trugen. Aus dem Schreiben geht hervor, dass er die von ihm unterschriebenen Beschwerden nicht verfasst, sondern bloß unterschrieben hat.
II. Gemäß §17 Abs2 VfGG sind (unter anderem) Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
Dem Erfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt ist im Allgemeinen nicht entsprochen, wenn sich der Rechtsanwalt unter Berufung auf einen Auftrag des Verfassungsgerichtshofes, eine von einem Rechtsanwalt unterschriebene Beschwerde einzubringen, darauf beschränkt, einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz vorzulegen und bloß mit seiner Unterschrift und Stampiglie zu versehen (vgl. VfSlg. 15.497/1999). Vielmehr ist es Aufgabe des Rechtsanwaltes, die betreffende Eingabe als eine (wenngleich auftrags des Mandanten) durch ihn verfasste einzubringen (und deren geschäftsordnungsmäßige Behandlung zu ermöglichen und zu sichern, dass die Eingabe dem VfGG entspricht).
Da dies der Rechtsanwalt unterlassen hat, waren die zwei Beschwerden gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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