JudikaturVfGH

B481/05 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
23. Juni 2005

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung:

Nach Abweisung seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stellte der Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2005 - zugestellt am 24. Mai 2005 - frei, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen.

Der Beschwerdeführer hat innerhalb der gesetzten Frist mit Schreiben vom 7. Juni 2005 beantragt, "zur eigenen Vertretung vor dem Verfassungsgerichtshof" zugelassen zu werden. Gemäß §17 Abs2 VfGG können aber Beschwerden - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die Eingabe war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen; dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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