B3619/05 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 25. November 2005, Zl. UVS-1-485/E10-2005.
2. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 - zugestellt am 23. Dezember 2005 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von vier Wochen die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
3. Innerhalb dieser Frist legte er die Beschwerde unverändert wieder vor.
Wie dem Verfassungsgerichtshof bekannt ist, hat der Beschwerdeführer mit 30. September 2003 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet und ist laut Mitteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 11. November 2005 nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen. Der Beschwerdeführer ist somit nicht zur Einbringung einer Beschwerde im eigenen Namen legitimiert (so schon VfGH 29. November 2005, B3225/05-10).
4. Da die Frist somit ungenützt verstrichen ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
5. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.