JudikaturVfGH

B179/06 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
06. Juni 2006

Spruch

1. Der Antrag auf Erstreckung der Frist zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrages wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung:

Der Einschreiter beantragt mit einem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 31. Jänner 2006 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Oberösterreich, ZVwSen-150264/31/Lg/Hue/Hu.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 - zugestellt am 9. Februar 2006 - wurde der Einschreiter gemäß §§84, 85 ZPO iVm §66 ZPO und §35 VfGG 1953 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis beizubringen und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden solle, den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt sei, in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.

Mit Schreiben vom 20. März 2006 ersuchte der Antragsteller um Erstreckung der bereits abgelaufenen Frist "zur Beibringung des Verfahrenshilfeformulars samt tauglichen Beilagen".

Da eine Fristerstreckung zur Verbesserung gemäß §85 Abs2 ZPO iVm. §35 VfGG nicht zulässig ist (VfSlg. 15.500/1999), ist der vom Einschreiter gestellte Antrag auf Fristverlängerung abzuweisen; die dem Antragsteller ursprünglich gesetzte Frist bleibt daher unberührt.

Da der Einschreiter der Aufforderung innerhalb der genannten Frist nicht nachgekommen ist, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000).

Dies kann gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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