JudikaturVfGH

B936/06 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
16. Juni 2006

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des Z A, ..., vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft M S OEG, ..., gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 6. April 2006, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, (zu dem die belangte Behörde keine Äußerung erstattet hat), wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres wurde die Berufung, die gegen die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gerichtet war, gemäß §66 Abs4 AVG iVm. §§21 Abs1, 72 und 74 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen.

2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Einer Beschwerde kann nur dann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für den Beschwerdeführer nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh. dass die Rechtsposition des Beschwerdeführers günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine für den Beschwerdeführer positiven Rechtsfolgen nach sich ziehen, die weiter gehen als jene, die mit der nachfolgenden potentiellen Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof verbunden wären (vgl. zB VfGH 18.4.1997, B683/97; 21.12.2004, B1428/04).

4. Der Bescheid der Bundesministerin für Inneres, mit dem die Berufung gegen die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen abgewiesen wurde, entfaltet keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte. Der bekämpfte Bescheid ist sohin einem "Vollzug" im Sinne des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.

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