B1334/06 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der in der Beschwerdesache des S E, ..., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01. Juni 2006, Zl. ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Asylantrag gemäß §68 Abs1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den in erster Instanz ergangenen Bescheid des Bundasylamtes.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann gemäß Art144 Abs1 letzter Satz B-VG und §82 Abs1 VfGG erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Gegen den anzufechtenden Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat offen. Die Möglichkeit der Einbringung der Berufung geht auch aus der Rechtsmittelbelehrung des in Beschwerde gezogenen Bescheides hervor. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.