Die Klage wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung:
I. 1. Mit der vorliegenden gegen das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, (im Folgenden: beklagte Partei) gerichteten, auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt die klagende Partei, der Verfassungsgerichtshof möge das folgende Urteil fällen:
"1. Die beklagte Partei Land Tirol ist schuldig, die von ihr vom Kläger als Landtagsabgeordneten in der Zeit vom 4.4.1989 bis 5.4.1994 einbehaltenen Pensionsbeiträge in Höhe von EUR 29.115,56 samt 4 % Zinsen seit 1.1.1995 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an die Pensionskasse des Klägers [...] zu überweisen;
2. Eventualbegehren:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen Ihres Vertreters [...] den Betrag von EUR 29.115,56 samt 4 % Zinsen seit 1.1.1995 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen;
3. Die beklagte Partei ist in jedem Fall schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters [...] die Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
Die klagende Partei begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
"Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegen das Land Tirol einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend, der weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist.
[...]
Der Kläger war in der XI. Gesetzgebungsperiode (4. April 1989 bis 5. April 1994) Abgeordneter zum Tiroler Landtag. Nach den damals geltenden Bestimmungen (Tiroler Bezügegesetz 1994, LGBl Nr. 59/1994, §2 Abs6) wurde von seinem Bezug ein Ruhebezugsbeitrag eingehoben und zwar [...] insgesamt ATS 400.638,80. [Dieser] Betrag entspricht nach heutiger Währung EUR 29.115,56.
[...]
In der Folge war der Kläger vom 30.03.1999 bis 21.10.2003 vom Tiroler Landtag entsandtes Mitglied des Bundesrates und zusätzlich seit Jänner 2002 Mitglied der österreichischen Delegation zur parlamentarischen Versammlung des Europarates in Straßburg, welche Mitgliedschaft jedoch für den gegenständlichen Rechtsstreit ohne Belang ist.
Der Kläger bemühte sich nach seinem Ausscheiden aus dem Bundesrat darum, eine Überweisung der vom Land Tirol einbehaltenen EUR 29.115,56 in seine nach den Bestimmungen des Bezügegesetzes des Bundes bestehende Pensionskassa zu erreichen, die beklagte Partei stellte sich einerseits auf den Standpunkt, dass dafür keine Rechtsgrundlage bestehe, andererseits auf den weiteren Standpunkt, dass über den vom Kläger gestellten Antrag auf Überweisung seiner Pensionsbeiträge an den Bund nicht bescheidmäßig abzusprechen ist, weil es sich um vermögensrechtliche, dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche, die sich einer Austragung im Verwaltungsverfahren entziehen und daher vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen sind, handelt.
[...]
Im Zeitpunkt als die beklagte Partei die oben dargestellten Pensionsbeiträge von der Aufwandsentschädigung des Klägers als Landtagsabgeordneter einbehielt, bestimmte §9 Abs10 des Tiroler Bezügegesetzes 1994 dass dann, wenn ein ehemaliges Mitglied des Landtages, dem ein Anspruch auf Ruhebezug nicht zusteht, in den Nationalrat oder in den Bundesrat gewählt wird, das Land, auf Antrag des Mitgliedes die geleisteten Beiträge dem Bund zu überweisen hat. Mit der Novelle zum Tiroler Bezügegesetz LGBl Nr. 108/1994 wurde der §9 zur Gänze aufgehoben. Diese Novelle trat mit 1.1.1995 in Kraft. ArtII der Novelle sah Übergangsbestimmungen für Abgeordnete vor, die dem Landtag bereits in der XI. Gesetzgebungsperiode angehört haben und zum Zeitpunkt des in Kraft Tretens der Novelle, also zum 1.1.1995, dem Landtag weiter angehörten. Weiters sah eine Übergangsregelung vor, dass Mitgliedern des Landtages, die dem Landtag erst seit der XII. Gesetzgebungsperiode (5. April 1994 bis 30. März 1999) angehören, die Ruhebezugsbeiträge, die auf Grund des §2 Abs6 in der bis zum Zeitpunkt des in Kraft treten der Novelle geltenden gesetzlichen Regelung geleistet wurden, zurück zu erstatten sind.
Die beklagte Partei stellt sich nun auf den Standpunkt, dass für den Beklagten [gemeint wohl: den Kläger] weder die erstgenannte Übergangsregelung noch die zweitgenannte Übergangsregelung anzuwenden ist, sodass die von ihm geleisteten Pensionsbeiträge weder an den Bund überwiesen noch rückerstattet werden können, was bedeutet, dass das Land Tirol die zur Pensionssicherung vom Kläger einbezahlten Beträge einbehält ohne dass der Kläger jemals Pensionsbezüge erhält. Das Land Tirol ist daher im Betrag von EUR 29.115,56 s.A. bereichert.
Dabei übersieht die beklagte Partei einerseits die Übergangsregelung des ArtII Abs(1) der Novelle zum Tiroler Bezügegesetz LGBL Nr. 108/1994. In dieser Gesetzesbestimmung wird nämlich normiert, dass u.a. der §9 des Gesetzes in der bis zum in Kraft Treten geltenden Fassung auf Personen, die zum Zeitpunkt des in Kraft Tretens dieses Gesetzes bereits einen Anspruch nach der genannten Bestimmung erworben haben, weiterhin anzuwenden ist. Das bedeutet nichts anderes, als dass der Anspruch des Klägers auf Überweisung seiner Pensionsbeiträge an den Bund, den er ja zum Zeitpunkt des in Kraft Tretens der Novelle 1994 bereits erworben hatte, weiterhin besteht und sich die beklagte Partei daher zu Unrecht weigert, die Pensionsbeiträge des Klägers an den Bund zu überweisen.
Wäre dem nicht so, so würde die Übergangsregelung der Novelle zum Tiroler Bezügegesetz LGBL Nr. 108/1994 andererseits gleichheitswidrig und demgemäß verfassungswidrig sein, weshalb sich der Kläger für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof der Rechtsauffassung der beklagten Partei wider Erwarten beitreten sollte, die Anregung erlaubt, die diesbezüglichen Bestimmungen auf ihre Verfassungskonformität hin zu überprüfen.
Die Übergangsregelung unterscheidet nämlich, ohne dass es hiefür eine sachliche Rechtfertigung gäbe, zwischen Mitgliedern des Landtages, die dem Landtag bereits in der XI. Gesetzgebungsperiode angehört haben und dem Landtag weiterhin angehören, auf welche die Bestimmungen des §9 und damit die Möglichkeit zur Überweisung der Pensionsbeiträge an den Bund weiterhin anzuwenden sind und solchen Abgeordneten, die aus dem Landtag ausgeschieden sind und, wie beispielsweise der Kläger, späterhin in den Nationalrat bzw. in den Bundesrat berufen wurden. Derjenige, der also in eine andere Funktion berufen wurde und dem Bund dient, geht seiner Pensionsbeiträge verlustig, derjenige, der weiterhin dem Land Tirol dient, kommt in den Genuss seiner sämtlichen Pensionsbeiträge.
Dass diese Regelung gleichheitswidrig ist ergibt sich auch aus der Überlegung, dass dann, wenn der Kläger dem Landtag in der XII. Gesetzgebungsperiode weiterhin angehört hätte und er in der Folge in den Bundesrat berufen worden wäre, seine gesamten, also auch jene in der XI. Gesetzgebungsperiode bezahlten Pensionsbeiträge an den Bund überwiesen erhalten hätte.
Noch eklatanter ist die Gleicheitswidrigkeit dahingehend, dass Mitgliedern des Landtages, die dem Landtag erst seit der XII. Gesetzgebungsperiode angehören, sämtliche Ruhebzugsbeiträge, die sie geleistet haben, zurückerstattet wurden, während der Kläger, der dem Landtag in der XI. Gesetzgebungsperiode angehört hat, leer ausgehen soll.
Wie bereits oben erwähnt, spricht allerdings die Fassung des Artikels II Abs(1) der Übergangsbestimmungen eindeutig dafür, dass für die beklagte Partei die Verpflichtung zur Überweisung an den Bund weiterhin besteht.
[...]
Durch die zwischenzeitlich auf Bundesebene eingetretenen Änderungen der Bezügegesetze hat die Überweisung an den 'Bund' an die für den jeweiligen Bundesrat bestehende Pensionskasse [...] zu erfolgen. Die beklagte Partei, die seit vielen Jahren im Besitz der Pensionsbeiträge des Klägers ist, weigert sich grundlos das zu tun.
Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die von ihm geleisteten Pensionsbeiträge zumindest ab 1.1.1995 mit dem gesetzlichen Zinsfuß von 4 % p.a. verzinst werden.
Der Kläger stellt einerseits das Begehren auf Überweisung der von ihm eingezahlten Pensionsbeiträge an seine Pensionskasse, er stellt unter Bezugnahme auch auf die verfassungsrechtlichen Bedenken ein Eventualbegehren dahin, ihm die von ihm geleisteten Pensionsbeiträge ebenso zurück zu erstatten, wie den Mitgliedern des Landtages, die dem Landtag erst seit der XII. Gesetzgebungsperiode angehörten. Nachdem die diesbezügliche Gesetzesbestimmung mit 1.1.1995 in Kraft getreten ist, begehrt der Kläger die gesetzlichen Zinsen von 4 % aus dem Betrag von EUR 29.115,56 im Rahmen des Eventualbegehrens aus diesem Betrag.
Zur Begründung seines Anspruches stützt sich der Kläger auf die Übergangsbestimmungen des Gesetzes LGBl. 108/1994, die Bestimmungen des Tiroler Bezügegesetzes 1985, die Bestimmungen der Bezügegesetze des Bundes, macht ungerechtfertigte Bereicherung der beklagten Partei geltend und stützt sich darüber hinaus auf jeden weiteren denkbaren Rechtsgrund."
2. Die beklagte Partei erstattete dazu eine Gegenschrift und führt in dieser im Wesentlichen aus:
"Nach der bis zum In-Kraft-Treten der Novelle LGBl. Nr. 108/1994 zum Tiroler Bezügegesetz 1994 bestandenen Rechtslage, das ist also die Zeit vor dem 1. Jänner 1995, hatten die Mitglieder des Landtages einen monatlichen Ruhebezugsbeitrag zu leisten (§2 Abs6 des Tiroler Bezügegesetzes 1985 bzw. des Tiroler Bezügegesetzes 1994). Dafür hatten sie im Regelfall Anspruch auf Ruhebezug, wenn sie dem Landtag durch zwei Gesetzgebungsperioden angehörten und das 55. Lebensjahr vollendet hatten (§9 Abs2 des Tiroler Bezügegesetzes 1985 bzw. des Tiroler Bezügegesetzes 1994). Außerdem war vorgesehen, dass Ruhebezugsbeiträge eines ehemaligen Mitgliedes des Landtages, dem ein Anspruch auf Ruhebezug nicht zusteht, und das in den Nationalrat oder in den Bundesrat gewählt wurde, auf Antrag dieses Mitgliedes an den Bund zu überweisen waren (§9 Abs10 des Tiroler Bezügegesetzes 1985 bzw. des Tiroler Bezügegesetzes 1994).
Eine Rückerstattung von Ruhebezugsbeiträgen an ehemalige Mitglieder des Landtages, die keinen Anspruch auf Ruhebezug erworben haben, war - analog zu anderen vergleichbaren Pensionssystemen - in keinem Fall vorgesehen.
Mit der Novelle LGBl. Nr. 108/1994 zum Tiroler Bezügegesetz 1994 wurden unter anderem die Ruhebezüge für die Mitglieder des Tiroler Landtages abgeschafft. Dafür entfiel naturgemäß auch die Pflicht zur Leistung von Ruhebezugsbeiträgen; auch die Überweisung von geleisteten Ruhebezugsbeiträgen vom Land an den Bund wurde damit hinfällig. Weiters enthielt die zit. Novelle in ihrem ArtII mehrere Übergangsbestimmungen, die im Wesentlichen Folgendes vorsahen: Nach dem Abs1 sollten die §§9 und 14 des Tiroler Bezügegesetzes 1994 in der bis zum In-Kraft-Treten der Novelle geltenden Fassung auf Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits einen Anspruch nach den genannten Bestimmungen erworben haben, weiterhin anzuwenden sein. Der Abs2 sah vor, dass §9 auf ehemalige Mitglieder des Landtages, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Novelle einen Anspruch auf Ruhebezug nach der genannten Bestimmung unter der Voraussetzung des Erreichens des erforderlichen Lebensalters gehabt hätten, weiterhin anzuwenden ist. Der Abs3 bezog sich auf jene Mitglieder des Landtages, die dem Landtag bereits in der XI. Gesetzgebungsperiode angehörten und zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Novelle dem Landtag angehört haben, und bestimmte, dass auf diese die §§2 Abs6 und 9 des Tiroler Bezügegesetzes 1994 weiterhin anzuwenden waren. Der Abs4 bezog sich auf die Mitglieder des Landtages, die dem Landtag erst seit der XII. Gesetzgebungsperiode angehört haben, und bestimmte, dass diesen die bisher geleisteten Ruhebezugsbeiträge zurückzuerstatten waren.
[...] 1997 wurde auf Bundesebene das Bezügerecht umfassend reformiert. Auch dort erfolgte die Abschaffung von Ruhebezügen für Politiker sowie die Einführung einer Pensionskassenregelung. Den bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes lässt sich entnehmen, dass eine der oben zit. Überweisungsbestimmung des Landes (§9 Abs10 des Tiroler Bezügegesetzes 1994) korrespondierende Bestimmung des Bundes nur mehr auf jene Personen Anwendung findet, auf die das bisherige System der Ruhebezüge weiterhin anzuwenden ist. Nach §49h Abs1 Z. 2 des Bezügegesetzes ist auf Personen, die erst nach dem 31. Juli 1997 erstmals mit einer im Bundesbezügegesetz angeführten Funktion (dazu zählt auch die Funktion als Mitglied des Bundesrates) betraut werden, anstelle des Bezügegesetzes das Bundesbezügegesetz anzuwenden. Dieses eröffnet in seinem 5. Abschnitt die Möglichkeit der freiwilligen Pensionsvorsorge durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine vom Mitglied des Bundesrates ausgewählte Pensionskasse.
[...] Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet die [...] dargestellte Rechtslage Folgendes:
Der Kläger war zu einer Zeit Mitglied des Tiroler Landtages, bevor der [...] Systemwechsel bei den Politikerbezügen beim Land Tirol stattgefunden hat. Die Einbehaltung der Ruhebezugsbeiträge von seinen Bezügen als Landtagsabgeordneter erfolgte nach der damals anzuwendenden Bestimmung des §2 Abs6 des Tiroler Bezügegesetzes 1985 [...]. Zum Zeitpunkt des [...] Systemwechsels war der Kläger nicht mehr Mitglied des Tiroler Landtages. Dadurch, dass der Kläger nur durch eine Gesetzgebungsperiode dem Tiroler Landtag als Mitglied angehört hat, hat er nun eine Anwartschaft, aber noch keinen Anspruch auf Ruhebezug erworben.
[...] Auf den Kläger lässt sich daher keine der \bergangsbestimmungen des ArtII der Novelle LGBl. Nr. 108/1994 zum Tiroler Bezügegesetz 1994 anwenden. Wenn der Kläger meint, er habe nach dem Abs1 der zit. Übergangsbestimmung bereits einen Anspruch nach §9, konkret einen Anspruch auf Überweisung der bisher geleisteten Ruhebezugsbeiträge an den Bund nach §9 Abs10, erworben, so trifft das [...] nicht zu. Die Bestimmung des §9 Abs10 des Tiroler Bezügegesetzes 1994 begründet nämlich keinen Anspruch im Sinn des ArtII Abs1 leg. cit.. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Übergangsbestimmungen des ArtII ergibt, wären als ein solcher Anspruch nur ein Anspruch auf Ruhebezug nach §9 Abs1 und 2 des Tiroler Bezügegesetzes 1994 oder auf Versorgung der Hinterbliebenen nach §9 Abs6 leg. cit. zu verstehen. Einen solchen hat der Kläger aber nicht erworben [...].
Aber auch wenn man der Auffassung des Klägers folgte, so würde der 'Anspruch' höchstens darin bestehen, die im §9 Abs10 des Tiroler Bezügegesetzes 1994 genannten Beiträge dem Bund zu überweisen und nicht, wie der Kläger meint, an die im Rahmen der freiwilligen Pensionsvorsorge vom Kläger als ehemaligem Mitglied des Bundesrates ausgewählte Pensionskasse [...]. Eine Überweisung an den Bund würde jedoch den auch im Bezügerecht des Bundes vollzogenen und oben beschriebenen Systemwechsel gänzlich ignorieren. Eine Überweisung an die Pensionskasse käme ebenfalls nicht in Frage, da die von einem politischen Funktionär ausgewählte Pensionskasse keinesfalls als Rechtsnachfolgerin des Bundes angesehen werden kann.
§9 Abs10 leg. cit. würde auch nicht die im Eventualbegehren angesprochene Rückzahlung der einbehaltenen Ruhebezugsbeiträge an den Kläger selbst legitimieren. Auch dafür besteht keine Rechtsgrundlage. Eine Pflicht zur Rückerstattung der einbehaltenen Ruhebezugsbeiträge ließe sich aber auch nicht aus der Übergangsbestimmung des ArtII Abs4 der Novelle LGBl. Nr. 108/1994 ableiten. Diese Übergangsbestimmung bezieht sich ganz bewusst nur auf den in dieser Bestimmung genannten Personenkreis, da dieser von dem durch die Abschaffung der Ruhebezüge für Mitglieder des Landtages kurzfristig bzw. unerwartet bewirkten bezügerechtlichen Systemwechsel zur Gänze erfasst wird, und diesem daraus kein Nachteil erwachsen soll. Keinesfalls kann daraus aber ein Systemwechsel dahingehend abgeleitet werden, allen ehemaligen Mitgliedern des Tiroler Landtages, die mangels einer anrechenbaren 'Dienstzeit' von zwei Legislaturperioden im Tiroler Landtag keinen Anspruch auf Ruhebezug erworben haben - und das betrifft nicht nur Mitglieder des Landtages in der XI. Gesetzgebungsperiode, sondern auch solche in früheren Gesetzgebungsperioden -, die geleisteten Ruhebezugsbeiträge rückerstatten zu müssen.
[...] Der Landesregierung kann somit kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie aufgrund der anzuwendenden Rechtslage dem Begehren des Klägers nicht entsprochen hat. Dem Begehren des Klägers könnte aber auch nicht durch eine - zur Vermeidung der vom Kläger behaupteten Gleichheitswidrigkeit vorzunehmende - verfassungskonforme Auslegung entsprochen werden, da der klare Wortlaut der hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen eine solche Interpretation nicht zulässt.
[...] Wenn der Kläger anregt, der Verfassungsgerichtshof möge die Übergangsbestimmungen der Novelle LGBl. Nr. 108/1994 zum Tiroler Bezügegesetz 1994 auf ihre Verfassungskonformität überprüfen, so stellte sich, abgesehen von der Frage der Zulässigkeit eines solchen Begehrens im Rahmen einer Klage nach Art137 B-VG, die Frage, welche Bestimmung der Verfassungsgerichtshof in einem Gesetzesprüfungsverfahren denn aufheben sollte, um eine Rechtslage herzustellen, aufgrund deren dem vom Kläger geltend gemachten Begehren entsprochen werden könnte."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Art137 B-VG enthält demnach für vermögensrechtliche Ansprüche gegen Gebietskörperschaften eine suppletorische Zuständigkeitsordnung, hat aber nicht den Sinn, neben bereits bestehenden Zuständigkeiten eine konkurrierende Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes einzuführen oder jene abzuändern (vgl. bereits VfSlg. 3287/1957).
2.1. §9 Abs10 Tiroler Bezügegesetz 1994 LGBl. 59 lautete (idF vor der Novelle LGBl. 1994/108) wie folgt:
"(10) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, dem ein Anspruch auf Ruhebezug nicht zusteht, in den Nationalrat oder in den Bundesrat gewählt, so hat das Land auf Antrag des Mitgliedes die nach Abs4 geleisteten Beiträge [das sind die Ruhebezugsbeiträge iSd. §2 Abs6 leg.cit] dem Bund zu überweisen."
2.2. Mit ArtI Z7 der Novelle zum Tiroler Bezügegesetz 1994 LGBl. 108 wurde §9 leg.cit aufgehoben; diese Aufhebung trat gemäß ArtIII der genannten Novelle mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen des ArtII dieser Novelle zum Tiroler Bezügegesetz 1994 lauten wie folgt:
"Artikel II
(1) Die §§9 und 14 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sind auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits einen Anspruch nach den genannten Bestimmungen erworben haben, weiterhin anzuwenden. Hiebei sind Bestimmungen des Tiroler Bezügegesetzes 1994, auf die in den §§9 und 14 verwiesen wird, ebenfalls in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
(2) §9 ist auf ehemalige Mitglieder des Landtages, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Anspruch auf Ruhebezug nach der genannten Bestimmung unter der Voraussetzung des Erreichens des erforderlichen Lebensalters gehabt hätten, weiterhin anzuwenden. Abs1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die §§2 Abs6 und 9 sind auf Mitglieder des Landtages, die dem Landtag bereits in der XI. Gesetzgebungsperiode angehört haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Landtag angehören, weiterhin anzuwenden. Abs1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Mitgliedern des Landtages, die dem Landtag erst seit der XII. Gesetzgebungsperiode angehören, sind die Ruhebezugsbeiträge, die auf Grund des §2 Abs6 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung geleistet wurden, rückzuerstatten."
3. Aus den von der beklagten Partei übermittelten Verwaltungsakten ergibt sich ua. Folgendes:
3.1. In einem am 8. April 2004 abgefertigten Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung an den Präsidenten des Tiroler Landtages wird Folgendes ausgeführt:
"Herr W G war in der XI. Gesetzgebungsperiode (4. April 1989 bis 5. April 1994) Abgeordneter zum Tiroler Landtag. Nach den damals geltenden Bestimmungen (Tiroler Bezügegesetz 1994, LGBl. Nr. 59/1994, §2 Abs6) wurde von seinem Bezug ein Ruhebezugsbeitrag eingehoben. Das Gesetz sah im Falle des Erlöschens des Mandates aus Anlass des Ablaufes der Gesetzgebungsperiode keine Rückzahlung von geleisteten Ruhebezugsbeiträgen vor. Der §9 Abs10 enthielt eine Bestimmung wonach dann, wenn ein ehemaliges Mitglied des Landtages, dem ein Anspruch auf Ruhebezug nicht zusteht, in den Nationalrat oder in den Bundesrat gewählt wird, das Land auf Antrag des Mitgliedes die geleisteten Beiträge dem Bund zu überweisen hat.
Mit der Novelle zum Tiroler Bezügegesetz, LGBl. Nr. 108/1994, wurde der §9 zur Gänze aufgehoben. Diese Novelle trat mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Damit wurde auch die vorhin erwähnte Möglichkeit der Überweisung von Beiträgen an den Bund aufgehoben. ArtII der Novelle sah Übergangsbestimmungen für Abgeordnete vor, die dem Landtag bereits in der XI. Gesetzgebungsperiode angehört haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle, also zum 1. Jänner 1995, dem Landtag weiter angehörten. Weiters sah eine Übergangsregelung vor, dass Mitgliedern des Landtages, die dem Landtag erst seit der XII. Gesetzgebungsperiode (5. April 1994 bis 30. März 1999) angehören, die Ruhebezugsbeiträge, die auf Grund des §2 Abs6 in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden gesetzlichen Regelungen geleistet wurden, zurückzuerstatten sind.
Für den Fall W G ist zusammenfassend zu sagen, dass es keine rechtliche Möglichkeit gibt, die von ihm einbehaltenen Ruhebezugsbeiträge zurückzuzahlen oder an eine Pensionskasse zu überweisen."
3.2. Bezug nehmend auf dieses Schreiben richtete der Rechtsvertreter des nunmehrigen Klägers an den Präsidenten des Tiroler Landtages das folgende, mit 6. Mai 2004 datierte Schreiben:
"Besten Dank für die Übermittlung des Schreibens des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.04.2004 [...]. Entgegen der Annahme im Betreff geht es keineswegs um die Rückzahlung von Pensionsbeiträgen, vielmehr strebt das ehemalige Mitglied des Bundesrates W G an, die von ihm in der Zeit vom 04.04.1989 bis zum 05.04.1994 geleisteten Pensionsbeiträge als Landtagsabgeordneter in seine Pensionskasse zu überweisen.
In §9 Abs10 des Tiroler Bezügegesetzes 1985 idF LGBl 50/1994 ist bestimmt, dass dann, wenn ein ehemaliges Mitglied des Landtages, dem ein Anspruch auf Ruhebezug nicht zusteht, in den ... Bundesrat gewählt wird, das Land auf Antrag des Mitglieds die geleisteten Pensionsbeiträge dem Bund zu überweisen hat. Genau um die Anwendung dieser Bestimmung geht es im gegenständlichen Fall. Entgegen den Ausführungen im Schreiben vom 08.04.2004 enthält die Novelle zum Tiroler Bezügegesetz 1994, LGBl 108/1994, in Ihrem Artikel II eine genau auch auf diesen Fall anzuwendende Übergangsbestimmung. Der §9 in der bis zum In-Kraft-Treten der Novelle geltenden Fassung ist nämlich auf Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle bereits einen Anspruch gemäß §9 erworben haben, weiterhin anzuwenden. Das bedeutet im gegenständlichen Fall, dass, nachdem der ehemalige Landtagsabgeordnete W G den Anspruch auf Überweisung der von ihm geleisteten Beiträge an den Bund im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle am 01.01.1995 bereits erworben hatte, diese Überweisung über seinen Antrag stattzufinden haben wird.
Entsprechend den zwischenzeitlich geänderten pensionsrechtlichen Bestimmungen für Mitglieder des Bundesrates nach dem Bezügegesetz des Bundes wären diese Beiträge vom Bund an den zuständigen Pensionsversicherungsträger bzw. die Pensionskasse des W G weiterzuleiten. Unter Berufung auf die mir erteilte Vollmacht stelle ich daher für den ehemaligen Landtagsabgeordneten W G [...] den Antrag gemäß §9 Abs10 des Tiroler Bezügegesetzes 1985 idF LGBl 59/1994 die von ihm geleisteten Pensionsbeiträge als Mitglied des Landtags an den Bund (zur Weiterleitung gemäß BBezG bzw BezG) zu überweisen. Dabei berufe ich mich ausdrücklich auf die Übergangsbestimmung des Artikels II des Gesetzes LGBl 108/1994."
3.3. Daraufhin erging seitens des Amtes der Tiroler Landesregierung an den Rechtsvertreter des nunmehrigen Klägers ein am 7. Juni 2004 abgefertigtes Schreiben folgenden Inhalts:
"Herr Landtagspräsident Prof. Ing. H M hat Ihr Schreiben vom 6. Mai 2004 die oben erwähnte Angelegenheit betreffend an die Abteilung Personal des Amtes der Landesregierung zur direkten Erledigung weitergeleitet.
Wir haben die Rechtslage bereits in dem Ihnen zugegangenen Scheiben vom 8. April 2004 behandelt. Ergänzend dazu wäre noch auszuführen, dass im März 1999, also zu jenem Zeitpunkt, zu dem Herr W G in den Bundesrat gewählt wurde, die Bestimmung des §9 Abs10 des Tiroler Bezügegesetzes 1985 idF LGBl. Nr. 59/1994 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hat. Die Übergangsbestimmung des ArtII Abs1 LGBl. Nr. 108/1994 bezieht sich auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits einen Anspruch auf einen Ruhebezug erworben haben.
Es fehlt daher auch für die beantragte Überweisung der Pensionsbeiträge an den Bund die rechtliche Grundlage."
3.4. In der Folge richtete sodann der Rechtsvertreter des nunmehrigen Klägers ein mit 16. Juni 2004 datiertes Schreiben an das Amt der Tiroler Landesregierung, dort eingelangt am 18. Juni 2004, folgenden Inhalts:
"Hiemit stelle ich den Antrag über meinen Antrag vom 06.05.2004 bescheidmäßig abzusprechen, nachdem Herr G sich dazu entschlossen hat, die Angelegenheit höchstgerichtlich klären zu lassen."
3.5. Darauf erging an den Rechtsvertreter des nunmehrigen Klägers ein am 15. Juli 2004 abgefertigtes Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung folgenden Inhalts:
"Eine aus Anlass Ihres Antrages vom 16.06.2004, über den Antrag auf Überweisung der von Herrn W G geleisteten Pensionsbeiträge an den Bund bescheidmäßig abzusprechen, vorgenommene weitere rechtliche Prüfung der Angelegenheit durch die Abteilung Verfassungsdienst hat ergeben, dass es sich beim gegenständlich geltend gemachten Anspruch um einen Anspruch handelt, der allenfalls im Wege einer Klage nach Art137 B-VG gegen das Land Tirol geltend gemacht werden müsste (siehe hiezu VfSlg 5732, 5901, 6917 u.a.; und VwSlg 9580 A u.a.). Die hier anzuwendenden bezügerechtlichen Vorschriften des Landes sehen nämlich nicht vor, dass über den von Herrn G geltend gemachten Anspruch im Verwaltungsweg abzusprechen wäre.
Da aber über vermögensrechtliche, dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche, die sich einer Austragung im Verwaltungsverfahren entziehen, allein der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden hat, kann keine bescheidmäßige Erledigung des gegenständlichen Antrages erfolgen."
Ein ausdrücklicher bescheidmäßiger Abspruch über den oben wiedergegebenen Antrag des Klägers vom 6. Mai bzw. vom 16. Juni 2004 erfolgte hingegen nicht.
4. §9 Abs10 des Tiroler Bezügegesetzes 1994 idF vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. 1994/108 bestimmte, dass dann, wenn ein ehemaliges Mitglied des Landtages, dem ein Anspruch auf Ruhebezug nicht zusteht, in den Bundesrat gewählt wird, das Land auf Antrag des Mitgliedes die von diesem geleisteten Ruhebezugsbeiträge dem Bund zu überweisen hat. Wenn das Land diesem Antrag nicht entsprechen will, so hat es über dieses Begehren - so wie über alle anderen Ansprüche auf Grund des Tiroler Bezügegesetzes - bescheidmäßig abzusprechen. Im Hinblick auf den Wortlaut dieser Regelung (arg.: "auf Antrag") ist über die Gebührlichkeit des hier in Rede stehenden vermögensrechtlichen Anspruches durch Bescheid der zuständigen Behörde zu entscheiden (vgl. etwa VfSlg. 14.803/1997 S 436: "Nach Ansicht des VfGH bringt die [dort] in verfahrensmäßiger Hinsicht getroffene Regelung im Hinblick auf den spezifischen, in allen Verfahrensgesetzen und überhaupt [behördenbezogen gebraucht] in der österreichischen Rechtsordnung als solcher einheitlichen Sinn des Wortes 'Antrag' zum Ausdruck, daß ein Verlangen zu stellen ist, welches auf eine behördliche Entscheidung, hier also auf einen verwaltungsbehördlichen Bescheid abzielt."). Der Kläger stützt nun sein Klagebegehren der Sache nach in erster Linie auf diese Bestimmung, von der er meint, dass sie im Wege der - seiner Auffassung entsprechend verfassungskonform zu deutenden - Übergangsregelung des ArtII Abs1 der Novelle LGBl. 1994/108 auf ihn weiterhin anzuwenden ist. Ausgehend davon wäre aber über den behaupteten Anspruch des Klägers mit verwaltungsbehördlichem Bescheid zu entscheiden und kommt eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B-VG bei der hier gegebenen Rechts- und Sachlage nicht in Betracht. Angesichts dessen erweist sich aber auch das Eventualbegehren als unzulässig, weil über das Hauptbegehren von der zuständigen (Verwaltungs )Behörde erst zu entscheiden wäre.
Die Klage ist daher insgesamt zurückzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung fußt auf §41 VfGG. Das beklagte Land war nicht rechtsanwaltlich vertreten; auch sonstige ersatzfähige Kosten fielen nicht an (VfSlg. 12.024/1989).
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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