B514/07 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom
10. Oktober 2006 wurde die von der beschwerdeführenden Partei erstattete Anzeige über die Abhaltung einer Versammlung zum Thema "72 Stunden für die freye Liebe" vom 13. Oktober 2006 bis 16. Oktober 2006 mit dem Zweck der Kundgabe von Protest gegen das Fremdenrecht gemäß §2 Abs1 Versammlungsgesetz 1953 - mangels Vorliegens einer Versammlung - zurückgewiesen.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde der Antrag gestellt, "nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung dieser Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die beantragte Versammlung zu bewilligen (...)."
2. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Februar 2007 wurde der Berufung gemäß §66 Abs4 AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Ausgehend von der Annahme, dass es sich - entgegen der Auffassung der Bundespolizeidirektion Wien - um so genannte "Intervallversammlungen" handelt, die untertags in regelmäßigen Abständen zum selben Thema stattfinden hätten sollen, wurde die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde es verabsäumt habe, der beschwerdeführenden Partei gemäß §13 Abs3 AVG die Einbringung von vier getrennten Versammlungsanzeigen aufzutragen, die einer differenzierten Beurteilung zu unterziehen gewesen wären.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde gemäß Art144 B-VG, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Versammlungsfreiheit sowie auf Meinungsäußerungsfreiheit behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (VfSlg. 9423/1982, 9771/1983, 10.576/1985, 11.764/1988, 13.289/1992, 13.433/1993, 14.413/1996).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den zurückweisenden Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien ersatzlos behoben und somit im Ergebnis dem Berufungsantrag der beschwerdeführenden Partei Rechnung getragen. Soweit das Anliegen der beschwerdeführenden Partei hingegen auf die "Bewilligung der Versammlung" gerichtet war, übersieht sie, dass die Abhaltung von Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 keiner vorausgehenden behördlichen Genehmigung bedarf.
2. Die beschwerdeführende Partei ist daher nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen war (vgl. VfSlg. 12.044/1989, 12.088/1989, 13.435/1993, 17.253/2004).
III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.