JudikaturVfGH

G67/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
19. Juni 2008

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

I. 1. Der Einschreiter ist im Besitz einer

Fahrschullehrerberechtigung. Nach seinen eigenen Angaben stellte ein Fahrschulbesitzer einer Fahrschule in Salzburg im März 2008 den Antrag auf Ausstellung eines Fahrlehrerausweises für den Einschreiter. Über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden.

2. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages gemäß Art140 B-VG auf Aufhebung des §109 Abs1 litb Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden: KFG 1967), weil für die Vorgangsweise bei der Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit weder eine Verordnung noch ein Erlass existiere, welche die Überprüfungsmodalität sowie den zeitlichen Rahmen der Amtshandlung normieren würden.

II. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des

Verfassungsgerichtshofes setzt die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 13.871/1994, 15.418/1999).

2. §109 Abs1 litb KFG 1967 sieht vor, dass Personen, die um eine Fahrschulbewilligung ansuchen, vertrauenswürdig sein müssen. Der Einschreiter zielt auf die Erteilung eines Fahrlehrerausweises ab, macht aber ausschließlich Bedenken gegen §109 Abs1 litb KFG 1967 geltend, der sich, wie sich bereits aus der Überschrift der Bestimmung ergibt, auf Personen bezieht, die die Erteilung einer Fahrschulbewilligung beantragen. Da der Einschreiter von der Bestimmung nicht aktuell betroffen ist, erweist sich die von ihm angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos.

3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §63 Abs1 ZPO iVm. §35 VfGG abzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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