Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für den Exekutionsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
I. Der Einschreiter beantragte zur Hereinbringung der ihm mit
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2008 zugesprochenen Prozesskosten iHv € 2.340,- mit Schreiben vom 30. Juni 2008 die Einleitung der Exekution nach Art146 Abs2 B-VG. Für diesen Schriftsatz verzeichnete er Prozesskosten iHv € 170,80.
Weder das VfGG noch die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach §35 VfGG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der ZPO und des Einführungsgesetzes zur ZPO enthalten eine Regelung, die einen Zuspruch von Kosten im Exekutionsverfahren rechtfertigen könnten. Auch sonst findet sich keine gesetzliche Regelung, auf Grund derer die begehrten Kosten zuzusprechen wären (vgl. VfSlg. 11.767/1988, 14.531/1996).
II. Das Kostenbegehren für den Exekutionsantrag ist daher mangels gesetzlicher Grundlage gemäß §19 Abs5 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
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