JudikaturVfGH

B1092/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
23. September 2008

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Verfahrenshilfeantrages zur Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Februar 2008.

Unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §146 ZPO besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass diese im vorliegenden Fall erfüllt sind (vgl. VfSlg. 9817/1981, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).

Eine Rechtsverfolgung durch Antrag auf Bewilligung eines Verfahrenshilfeantrages zur Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Abweisung des Antrages zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Rückverweise