U80/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die gewährte Verfahrenshilfe wird im Umfang des §64 Abs1 Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen erklärt.
Begründung:
Der Einschreiter beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang des §64 Abs1 ZPO zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 22. August 2008, Z D 3 244290-0/2008/4E.
Mit Beschluss vom 9. September 2008 wurde dem Einschreiter antragsgemäß Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewährt; mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 12. September 2008 wurde ein Verfahrenshelfer bestellt.
In der Folge brachte der Einschreiter seine Beschwerde durch einen selbst gewählten Vertreter ein und erklärte, auf Verfahrenshilfe, soweit sie sich auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes beziehe, zu verzichten, weil er vom gewählten Rechtsvertreter vertreten werden möchte. Er beantragte, hinsichtlich der Beigebung des Rechtsanwaltes die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären, sie im Übrigen aufrecht zu erhalten.
Da mithin davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO in Bezug auf die Beigebung eines Verfahrenshelfers weggefallen sind, war die bewilligte Verfahrenshilfe im Umfang des '64 Abs1 Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen zu erklären (vgl. zB VfGH 23.3.2004, B173/04; VfGH 28.2.2006, B831/05).
Dies konnte ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).