Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war Vorstand des Zollamtes Salzburg/Erstattungen mit der Wertigkeit A1/5.
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 21. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß §38 iVm §40 Abs2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. 333, mit Wirksamkeit vom 28. Februar 2007 von seiner Funktion als Vorstand des Zollamtes Salzburg/Erstattungen abberufen und mit Wirksamkeit vom 1. März 2007 auf Dauer mit der Funktion eines Leiters Zahlstelle (Wertigkeit A1/4) beim Zollamt Salzburg betraut. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §141a leg.cit. nicht zu vertreten habe.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass auf Grund der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung (WZVO), BGBl. II 383/2006, der die Bestimmungen der §§14 und 17a Abs4 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. 18/1975 idF BGBl. I 99/2006, zugrunde liegen, die Wahrnehmung der Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes dem Zollamt Salzburg mit Zuständigkeit für das gesamte Anwendungsgebiet übertragen wurde. Die Struktur der Zollämter und damit die Eingliederung der Zahlstelle in das Zollamt Salzburg seien den gesetzlichen Vorgaben und den organisatorischen Zweckmäßigkeiten folgend mit Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 2006 erfolgt.
Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid erhobene Berufung wurde von der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im Folgenden: Berufungskommission) mit Bescheid vom 6. Juli 2007 abgewiesen. Begründend führt die Berufungskommission dazu im Wesentlichen Folgendes aus:
"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BW im Zusammenhang mit der Auflösung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen und der Verlagerung der Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes in das Zollamt Salzburg von der Funktion 'Vorstand des Zollamtes Salzburg/Erstattungen' abberufen und ihm der niedriger bewertete Arbeitsplatz des 'Leiters der Zahlstelle' beim Zollamt Salzburg zugewiesen.
Der BW wendet dagegen unter Hinweis auf die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Kommission (EK) ein, die Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung sei gemeinschafts- und daraus folgend die Eingliederung der Zahlstelle in das Zollamt Salzburg gesetzwidrig und begehrt die Aufhebung des Bescheides. Hierzu wird seitens der Berufungskommission (BerK) auf §41 a Abs6 BDG 1979 verwiesen, in welcher als Verfassungsbestimmung die Zuständigkeit der BerK normiert wird, nämlich die Entscheidung über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§38, 40, 41 Abs2, 123 Abs2 und 124 Abs2 leg. cit., welche zwar nach ständiger Rechtsprechung die uneingeschränkte Prüfung des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses einschließt, die über die Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Grundlagen und deren rechtlicher, objektiver Würdigung im Zusammenhang mit der getroffenen Dienstrechtsentscheidung allerdings nicht hinausreicht.
Die dem BW im Zusammenhang mit seiner Versetzung zum Zollamt Salzburg zugewiesene Verwendung ist seiner bisherigen Verwendung nicht gleichwertig, welche allerdings gemäß §38 Abs2 BDG von Amts wegen zulässig ist, insoweit ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches nach Abs3 Z1 leg. cit. insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.
Schutzzweck dieser Bestimmung ist, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Dies setzt abgesehen von einer sachlich begründeten Organisationsänderung auch konkrete Auswirkungen auf den Arbeitsplatz voraus. Regelungszweck des §38 Abs2 BDG ist somit, für Versetzungsverfahren einen Ausgleich zwischen der als schützenswert anerkannten Rechtssphäre des Betroffenen einerseits und de[m] aus qualifizierter dienstlicher Notwendigkeit gebotenen Gestaltungsspielraum des Dienstgebers andererseits sicherzustellen.
Widerspräche die Änderung der Verwaltungsorganisation dem Gemeinschaftsrecht, so könnte sie nicht als Begründung für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung des Beamten herangezogen werden. Zu der vom BW in Zweifel gezogenen Gemeinschaftskonformität der Organisationsänderung wurde von der BerK erwogen:
§14 Abs1 Z5, Abs2 und 3 AVOG i.d.F. BGBl. I 99/2006 (in Kraft seit 1. März 2007) bestimmt, dass den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben (ua) die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind, obliegt. Hierzu hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Sitz und Amtsbereiche der Zollämter in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen und mit Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle einzurichten.
Mit der Verordnung zur Durchführung des AVOG und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung) BGBl. II 383/2006 (in Kraft seit 1. März 2007) wird dem Auftrag des Gesetzgebers insoweit entsprochen, als in deren §5 Abs1 für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes beim Zollamt Salzburg eine Zahlstelle, mit Zuständigkeit für das gesamte Anwendungsgebiet, eingerichtet, und für deren fachliche Leitung dem Vorstand ein Zahlstellenleiter beigestellt wird.
Der BW meint nun, die Regeln im Verfahren über die Zulassung von Zahlstellen nach der VO 885/2006 sei[en] nicht eingehalten worden, weil nicht die zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung mit dem dort vorgesehenen formbedürftigen Rechtsakt entschieden habe.
Nach §5 [richtig: Art1] Abs2 und 3 der genannten VO 885/2006 bezeichnet der Mitgliedstaat eine Behörde auf Ministerebene (zuständige Behörde), die für die Zulassung und den Entzug der Zulassung der Zahlstelle sowie für die Durchführung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verantwortlich ist. Die zuständige Behörde lässt die Zahlstelle nach der Prüfung der Zulassungskriterien durch einen formbedürftigen Rechtsakt zu.
Die nach §5 [richtig: Art1] Abs2 zuständige Behörde ist im vorliegenden Fall nicht eine Abteilung des Bundesministeriums als eigenständige Behörde, sondern der Bundesminister für Finanzen selbst, der zweifelsfrei eine Behörde auf Ministerebene darstellt. Dies ergibt sich bereits aus der damaligen Zulassung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen als Zahlstelle zur Zahlung der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vorgesehenen Ausgaben vom 15.11.1995, aus der eindeutig hervorgeht, dass das 'Bundesministerium für Finanzen' zuständige Behörde nach Artikel 1 Abs2 der VO (EG) Nr. 1663/95 ist. Daran hat sich auch im Geltungsbereich der Nachfolge-VO nichts geändert. So wird auch im Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 12.3.2007 an die Koordinierungsstelle das Bundesministerium für Finanzen als zuständige Behörde nach Artikel 1 Abs2 der VO (EG) Nr. 885/2006 bezeichnet.
Dass die mit §5 der Verordnung vom 1. März 2007 BGBl. II 383/2006 erfolgte Eingliederung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen in das Zollamt Salzburg durch Einrichtung einer Zahlstelle beim Zollamt Salzburg für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, für das gesamte Anwendungsgebiet, einen formbedürftigen Rechtsakt im Sinne des §5 [richtig: Art1] Abs3 der VO 885/2006 darstellt, der von der zuständigen Behörde stammt, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.
Auch die Kritik des BW am angeblich fehlenden Kontrollprinzip des Anhanges I B ii der zitierten VO zeigt keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Organisationsänderung auf.
Anhang I B ii der VO 885/2006 spricht davon, dass 'ein Bediensteter' jeweils nur für eine der drei Funktionen Bewilligung, Auszahlung oder Verbuchung zuständig ist und dass kein Bediensteter diese Aufgaben ohne Aufsicht eines zweiten 'Bediensteten' ausüben darf. Die Bestimmung stellt auf die Zuständigkeit eines 'Bediensteten' ab, somit auf denjenigen, der diese Tätigkeit unmittelbar durchführt; sie betrifft aber nicht die in der Weisungshierarchie übergeordneten Organe. Insofern hindert der Umstand, dass diese Funktionen in einer einheitlichen Dienststelle zusammengefasst werden, die Erfüllung dieses Erfordernisses nicht, werden doch unterschiedliche 'Bedienstete' für die unterschiedlichen Funktionen eingesetzt, mögen diese 'Bediensteten' auch der gemeinsamen Aufsicht des Vorstandes des Zollamtes bzw. des Zahlstellenleiters unterliegen. Dass die Aufsicht über diese Bereiche durch verschiedene Bedienstete vorzunehmen ist, ist der Verordnung nämlich nicht zu entnehmen, die Regelungen nur hinsichtlich der unmittelbar tätig werdenden Bediensteten enthält.
Daher zeigt auch der Umstand, dass - nach den Angaben des BW - die sich aus der VO 885/2006 ergebende Verantwortung der Zahlstellenleitung durch die Eingliederung in ein Zollamt und damit der Unterordnung unter die Leitung des Zollamtes nicht mehr uneingeschränkt möglich sei, keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Wirtschaftsraum-Zollämter[-]Verordnung 2006 auf, weil die vom BW in diesem Zusammenhang genannten Bestimmungen des Anhanges I B ii keine Regelungen hinsichtlich des Zusammenspieles oder der Hierarchieverhältnisse auf übergeschalteten Hierarchieebenen enthalten.
Die vom BW aus diesen Gründen angenommene Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Wirtschaftsraum-Zollämter[-V]erordnung 2006 ist daher nicht gegeben. Der BW macht weiters eine Gesetzwidrigkeit der genannten Verordnung geltend. Der BerK kommt keine Möglichkeit der Anfechtung einer Verordnung beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit zu; die BerK ist vielmehr an die genannte Verordnung gebunden. Ein Eingehen auf die in Bezug auf die angebliche Gesetzwidrigkeit der Verordnung vorgebrachten Bedenken erübrigte sich daher.
Die BerK entnimmt der Analyse der Arbeitsplatzbeschreibungen, dass bei einem Vergleich der Leiteraufgaben des Vorstandes des Zollamtes Salzburg/Erstattungen mit jenen des Leiters der eingegliederten Zahlstelle, diese sich von 70 % auf 40 % verändert haben, und sich gleichzeitig die Primär- und Kontrolltätigkeiten, somit der operative Aufgabenbereich verdoppelt hat und zwar von insgesamt 30 % auf 60 %. Dass einzelne Aufgaben des 'Leiters der Zahlstelle' mit jenen des vormaligen 'Vorstandes des Zollamtes Salzburg/Erstattungen' ident sind, vermag daran nichts zu ändern, weil dessen ungeachtet die gravierenden Unterschiede, die sich aus der geänderten Organisationsstruktur ergeben, insgesamt eine Änderung der bisherigen Aufgabenstellung bewirkt haben, die über die 25 %ige Grenze hinausgehen.
An der im Sinne des Gesetzesauftrages zur Erreichung organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Vollziehung vorgenommenen umfassenden Änderungen der Verwaltungsorganisation und der daraus resultierenden Schließung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen sowie der Auflassung des Arbeitsplatzes 'Vorstand des Zollamtes Salzburg/Erstattungen' vermag die BerK auch keine unsachliche, nur gegen den BW gerichtete Dienstrechtsmaßnahme zu erschließen.
Bei Organisationsänderungen ist ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung nämlich nur dann nicht gegeben, wenn die Organisationsänderung ausschließlich den Zweck verfolgt hätte, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen (VwGH 25.1.1995, 94/12/0281). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, denn von der Organisationsänderung waren nicht nur der Arbeitsplatz des BW und das Zollamt/Erstattungen, sondern alle Zollämter betroffen. Angesichts des Umfangs dieser Organisationsänderung ist nicht davon auszugehen, dass die Änderungen ausschließlich darauf ausgerichtet gewesen wären, dem BW einen persönlichen Nachteil zuzufügen.
Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als 'wichtiges dienstliches Interesse' eine Versetzung iSd §38 Abs2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.6.1993, 92/12/0085; 8.11.1995, 95/12/0205[;] 1.7.1998, 97/12/0347).
Dass die Dienstbehörde mit der Zuweisung des nunmehrigen Arbeitsplatzes nicht dem Erfordernis der 'schonendsten Variante' entsprochen hätte, wird vom BW schließlich nicht vorgebracht und ist auch für die BerK nicht erkennbar.
Die Versetzung erweist sich somit dem Grunde nach als rechtmäßig, die Berufung war daher wie im Spruch als unbegründet abzuweisen."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten", insbesondere durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der WZVO, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Begründend bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
"Rechtsausführungen
Der beschwerdegegenständliche Bescheid stützt sich auf die Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung vom 12.10.2006, BGBl. II 383/2006. Diese Verordnung ist gesetzwidrig; sie ist auch gemeinschaftsrechtswidrig.
1. Zum Begriff 'Zahlstelle':
Der Begriff Zahlstelle entspringt dem Gemeinschaftsrecht. Was eine Zahlstelle ist, wie sie einzurichten ist und welche Aufgaben sie zu erfüllen hat, ist in mehreren Verordnungen geregelt:
Die derzeit dafür geltenden Verordnungen sind:
Nach Art6 Abs1 der VO 1290/2005 ist die Zahlstelle eine Dienststelle oder Einrichtung des Mitgliedstaates, die für die Zahlungen, die sie tätigt, und die Übermittlung und die Verwahrung der Informationen ausreichend Gewähr bietet. Nach Abs2 leg.cit. läßt der Mitgliedstaat als Zahlstelle die Dienststellen oder Einrichtungen zu, die die Bedingungen des Absatz 1 erfüllen.
Das Verfahren der Zulassung der Zahlstellen regelt die VO 885/2006 in Kapitel 1 Artikel 1. Absatz 1 regelt die Zulassungskriterien. Nach Absatz 2 bezeichnet der Mitgliedstaat eine Behörde auf Ministerebene (nachstehend 'zuständige Behörde'), die für die Zulassung und den Entzug der Zulassung der Zahlstelle sowie für die Durchführung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verantwortlich ist. Nach Absatz 3 läßt die 'zuständige Stelle' die Zahlstelle nach der Prüfung der Zulassungskriterien durch einen formbedürftigen Rechtsakt zu.
Die Zulassung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen als Zahlstelle erfolgte durch das BMF Abteilung III/23, der Fachabteilung, als 'zuständige Stelle'. Der Organisationserlaß OE Zoll 06/07, mit dem die Implementierung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen in das Zollamt Salzburg verfügt wurde, stammt von der Abteilung IV/2, somit nicht von der 'zuständigen Stelle'. So, wie die Zulassung einer Zahlstelle, so sind auch die Aussetzung und der Entzug der Zulassung durch die 'zuständige Stelle' auszusprechen (Art2 Abs3 und 5 der VO (EG) 885/2006).
Das Zollamt Salzburg hat als Wirtschaftsraum das Bundesland Salzburg, die Zahlstelle ist hingegen für das ganze Bundesgebiet zuständig. Damit wird die örtliche Zuständigkeit des Zollamtes Salzburg in Bezug auf die 'Zahlstellenfunktion' auf das gesamte Bundesgebiet erweitert.
Im Anhang I zur VO 885/2006 litB ii wird festgelegt, daß ein Bediensteter jeweils nur für eine der Funktionen Bewilligung, Auszahlung oder Verbuchung der zu Lasten des EGFL gehenden Beträge zuständig ist und daß kein Bediensteter eine dieser Funktionen ausübt, ohne daß seine Arbeit unter Aufsicht eines zweiten Bediensteten steht.
Das Zollamt war seit 1995 zuständig für die Durchführung des Zahlungsverkehrs, so daß durch die Zusammenführung der beiden Ämter zumindest für den Vorstand des nunmehrigen Zollamtes Salzburg die vorstehenden Voraussetzungen nicht vorliegen. Zusätzlich wurde an die Zollämter die Warenkontrolle bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren übertragen. Auch in diesem Zusammenhang unterliegt die Zahlstellenleitung, weil nur eine Teilorganisation des Zollamtes, den Anordnungen des Vorstandes des Zollamtes.
Die Wahrnehmung der sich aus der Verordnung ergebenden Verantwortung der Zahlstellenleitung ist durch die Eingliederung in das Zollamt Salzburg und der sich daraus ergebenden Unterordnung nicht mehr uneingeschränkt möglich.
2. Zur Organisationsänderung:
Gemäß §14 AbgabenverwaltungsorganisationsG (BGBl. 1975/18 idF I 2003/124) ist Zollbehörde erster Instanz mit allgemeinem Aufgabenkreis das Hauptzollamt Salzburg für das Bundesland Salzburg. Gemäß §14 Abs4 leg. cit. obliegt die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts als Zollbehörde erster Instanz mit besonderem Aufgabenkreis dem 'Zollamt Salzburg/Erstattungen', wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist. Gemäß Anlage 1 litA zu §1 der Verordnung zur Durchführung des AbgabenverwaltungsorganisationsG und des EG-AmtshilfeG (BGBl. II 2001/1 idF II 2002/499) handelt es sich beim 'Zollamt Salzburg/Erstattungen' um ein 'Zollamt erster Klasse'. Gemäß §7 dieser VO führt das Hauptzollamt Salzburg den Zahlungsverkehr durch, der sich im Zuge des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen durch das 'Zollamt Salzburg/Erstattungen' ergibt. Weitere Rechtsnormen, die sich speziell auf das 'Zollamt Salzburg/Erstattungen' beziehen, sind nicht ersichtlich. Das 'Zollamt Salzburg/Erstattungen' war demnach als ein 'Zollamt erster Klasse' sowie als eine 'Zollbehörde erster Instanz mit besonderem Aufgabenkreis' eingerichtet.
Durch §14 AbgabenverwaltungsorganisationsG idF des AbgabenänderungsG (BGBl. I 2003/124) ändert sich daran nichts:
Gemäß Abs2 leg. cit. obliegt die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts 'als Zollbehörde mit besonderem Aufgabenkreis' dem 'Zollamt Salzburg/Erstattungen'. Aus einer 'Zollbehörde erster Instanz mit besonderem Aufgabenkreis' wird dann eine 'Zollbehörde mit besonderem Aufgabenkreis', es entfällt also lediglich der Passus 'erster Instanz'. Nach den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetz (RV 238 BlgNR XXII. GP) betreffen die inhaltlichen Änderungen somit den Entfall der Bezeichnung eines Zollamtes als Hauptzollamt sowie der Bezeichnung der Zollämter erster und zweiter Klasse; 'damit sollen alle Zollverfahren wirtschafts- und bürgernah bei allen Zollämtern ohne die bisherige Einschränkung der Kompetenzen ermöglicht werden'.
Für Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis ermächtigt §14 Abs3 leg. cit. zu einer 'Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung'; als 'Zollamt mit besonderem Aufgabenkreis' ist das 'Zollamt Salzburg/Erstattungen' davon jedoch nicht betroffen. Schon mit dieser Überlegung erscheint die Gesetzwidrigkeit der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung begründet, weil §5 dieser Verordnung ohne ersichtliche gesetzliche Grundlage auch das Zollamt mit besonderem Aufgabenkreis, nämlich das Zollamt Salzburg/Erstattungen erfaßt.
Da es gemäß §14 leg. cit. keine 'Hauptzollämter' mehr gibt, normiert §17a Abs3 leg. cit., daß ab Mai 2004 (§17b leg. cit.) an Stelle deren Zuständigkeit die in §14 definierten Zollämter treten werden; somit hatte das 'Zollamt Salzburg/Erstattungen' gemäß §7 VO zur Durchführung des AbgabenverwaltungsorganisationsG und des EG-AmtshilfeG selbst den Zahlungsverkehr durchzuführen, der sich im Zuge seiner Verfahren für Ausfuhrerstattungen ergibt, sofern nicht in einer VO noch Sonderregelungen geschaffen werden; dazu ermächtigt §17a Abs4 AbgabenverwaltungsorganisationsG idF des AbgabenänderungsG 2003.
Nach §14 Abs5 leg. cit. erfolgt die Gesamtleitung des Zollamts durch den Vorstand, dem die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt und dem insbesondere für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden kann. Nach den Erläuternden Bemerkungen (RV 238 BlgNR XXII. GP) soll die Neuregelung 'klarstellen, daß die Reorganisation der Finanzämter [Anm.: gilt auch für Zollämter] nach den Grundsätzen des New Public Management mit einer Dezentralisierung der Verantwortung einhergeht. In diesem Sinne wird die Gesamtleitung eines Finanzamtes [Anm.: Zollamtes] durch den Vorstand erfolgen, dessen Aufgabengebiet insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung umfaßt. Im Hinblick auf die umfassenden Kompetenzen kann dem Vorstand zur Unterstützung in der fachlichen Leitung in Zukunft ein Fachvorstand zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsauslegung und Rechtsanwendung zur Seite gestellt werden.' Außerdem führen die Erläuternden Bemerkungen (RV 238 BlgNR XXII. GP) noch aus: 'Im Zuge der Reform der Steuer- und Zollverwaltung kommt es zu einer Dezentralisierung der Verantwortung nach den Grundsätzen des New Public Management. Die Finanz- und Zollämter sollen in Hinkunft sowohl Aufgaben- als auch Ressourcenverantwortung übernehmen, ...'
Die Finanzlandesdirektionen als Oberbehörde der Zollämter wurden durch die Novellierung des AbgabenverwaltungsorganisationsG durch das AbgabenänderungsG 2003 abgeschafft.
Im Gegensatz zu den Hauptzollämtern und den Zollämtern erster und zweiter Klasse änderte sich durch das AbgabenänderungsG 2003 für das 'Zollamt Salzburg/Erstattungen' nichts. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz (RV 238 BlgNR XXII. GP) soll §17a AbgabenverwaltungsorganisationsG sicherstellen, daß einige Aufgabenbereiche der aufzulassenden Finanzlandesdirektionen 'durch die Finanzämter und die Hauptzollämter übernommen werden. Ab Mai 2004 gehen die Zuständigkeitsbereiche der Hauptzollämter auf die Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis über.' Die Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis bekommen somit Aufgaben der Finanzlandesdirektionen und der Hauptzollämter übertragen; für sie kommt es somit zu einer Vermehrung an Kompetenzen. An der Zuständigkeit des 'Zollamts mit besonderem Aufgabenkreis' ändert sich durch die Auflassung der Finanzlandesdirektionen und der Hauptzollämter grundsätzlich nichts. Das 'Zollamt Salzburg/Erstattungen' blieb somit von den gesetzlichen Organisationsmaßnahmen unberührt. Es wäre schon aus diesem Grund unsachlich, es gleich wie die 'Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis' zu behandeln. Fragen der 'Rechtsnachfolge' oder einer 'wesentlichen Änderung des Aufgabenbereichs' stellen sich beim 'Zollamt Salzburg/Erstattungen' somit weder für das Zollamt selbst noch für dessen Vorstand. Hingegen könnte sich bei den 'allgemeinen' Zollämtern durchaus die Frage auftun, ob sie durch den Aufgabenzuwachs und/oder die Veränderung im örtlichen Zuständigkeitsbereich nicht eine so wesentliche Änderung erfahren, daß sie mit Mai 2004 quasi eine 'Neugründung' erfahren haben.
Zunächst ist nochmals darauf hinzuweisen, daß das Zollamt Salzburg/Erstattungen sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des AbgabenänderungsG 2003 als 'Zollamt mit besonderem Aufgabenkreis' bestanden hat. Im Gegensatz zu den sonstigen Zollämtern erster oder zweiter Klasse änderte sich durch diese Novelle zum AbgabenverwaltungsorganisationsG weder an den Kompetenzen noch am räumlichen Zuständigkeitsbereich etwas. Auch im Aufgabenbereich des Vorstandes dieses Zollamtes änderte sich nichts Wesentliches; Divergenzen zwischen der alten Arbeitsplatzbeschreibung und der durch das 'Organisationshandbuch für die Umstrukturierungsmaßnahmen der Zollverwaltung' sind hauptsächlich auf die Übernahme des 'New Public Management-Vokabulars' zurückzuführen. Selbst die prozentuelle Aufteilung der Aufgaben blieb bestehen.
Trotz unverändert[er] gesetzlicher Grundlagen wurde im Wege der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung einerseits gemäß §2 das Zollamt Salzburg mit Sitz in Salzburg für das Bundesland Salzburg (als örtlichem Wirkungsbereich) eingerichtet, nach §5 der Verordnung wurde andererseits für die Durchführung des Verfahrens für
Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes ... beim
Zollamt Salzburg eine Zahlstelle, mit Zuständigkeit für das gesamte Anwendungsgebiet, eingerichtet. Die Zahlstelle hat damit einen anderen örtlichen Wirkungsbereich als das Zollamt Salzburg, für die fachliche Leitung dieser Zahlstelle wird dem Vorstand des Zollamtes ein Zahlstellenleiter beigestellt. Das bin nunmehr ich.
Mit dieser Regelung wird die Zollamtsorganisation durch die Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung bei unveränderter gesetzlicher Grundlage des AbgabenverwaltungsorganisationsG geändert. Dies ist gesetzwidrig, weil nach §14 Abs2 des AbgabenverwaltungsorganisationsG die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts dem - wie bereits erwähnt - Zollamt Salzburg/Erstattungen obliegt.
Aus den dargelegten Gründen vermag die als gesetzwidrig erachtete Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung eine sachlich begründete und rechtmäßige Organisationsänderung nicht zu stützen. Daher ist auch die so durchgeführte Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen (§38 Abs3 Z. 1 BDG) nicht als wichtiges dienstliches Interesse qualifizierbar. Unbestrittenermaßen wird der beschwerdegegenständliche Bescheid auf die als gesetzwidrig erachtete Verordnung gestützt. Der Wegfall der Verordnung im Falle deren Gesetzwidrigkeit hätte die Verpflichtung zur neuerlichen Entscheidung über die von mir erhobene Berufung gegen den Bescheid betreffend Verwendungsänderung zur Folge. Die angeführte Verordnung ist daher präjudiziell.
Ich rege daher an, der Verfassungsgerichtshof möge die Gesetzwidrigkeit der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung vom 12.10.2006, BGBl. II 383/2006[,] von Amts wegen prüfen."
Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -
Beschwerde erwogen:
1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Vorschriften des BDG 1979 idgF (§38 idF BGBl. I 123/1998, §40 idF BGBl. 550/1994) lauten wie folgt:
"Versetzung
§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
2. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder
3. wenn der Beamte nach §81 Abs1 Z3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs3 Z3 und 4 wie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs3 Z4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(5) Eine Versetzung des Beamten von Amts wegen durch das Ressort, dem der Beamte angehört, in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides der schriftlichen Zustimmung des Leiters dieses Ressorts.
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."
"Verwendungsänderung
§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. §112 wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) Abs2 gilt nicht
1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird."
2.1. Die in diesem Anlassfall maßgeblichen Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) lauten in der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung (§§14 und 17b idF BGBl. I 99/2006, §17a idF BGBl. I 124/2003) wie folgt:
"Zollämter
§14. (1) Den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben
1. bis 4. ...
5. die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und Amtsbereiche der Zollämter in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden. Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs1 Z1 bis Z3 und Z5 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.
Zur Vereinfachung des Verfahrens können in dieser Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen werden, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist.
Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern zukommen, werden hiedurch nicht berührt.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle einzurichten.
(4) ...
(5) Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt und dem insbesondere für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand und für die fachliche Leitung einer Zahlstelle gemäß Abs3 ein Zahlstellenleiter zur Seite gestellt werden kann."
"§17a. (1) bis (3) ...
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Zuweisung einzelner Aufgaben an Finanzämter und/oder Zollämter aufheben und diese Aufgaben den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis (§8) oder einzelnen Finanzämtern und/oder einzelnen Zollämtern übertragen, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient.
§17b. (1) bis (11) ...
(12) §14 Abs1 Z5, Abs2, 3 und 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. März 2007 in Kraft und gelten in dieser Fassung auch für alle Geschäftsfälle, die vor dem 1. März 2007 angefallen sind.
..."
2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des §14 AVOG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 99/2006 lauteten wie folgt:
"Zollämter
§14.(1) Den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben
1. bis 4. ...
5. die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts obliegt als Zollbehörde mit besonderem Aufgabenkreis dem Zollamt Salzburg/Erstattungen, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und Amtsbereich der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden. Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs1 Z1 bis Z3 und Z5 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.
Zur Vereinfachung des Verfahrens können in dieser Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung der Abgaben und Nebenansprüche, zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, zur Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen [werden], wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern zukommen, werden hiedurch nicht berührt.
(4) ...
(5) Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt und dem insbesondere für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden kann."
Die Materialien zur Novelle des AVOG, BGBl. I 99/2006, (RV 1435 BlgNR 22. GP, 6) führen zu der vorgenommenen Änderung in §14 leg.cit. Folgendes aus:
"Zu Abs1 Z5:
...
Ab 1. März 2007 soll in der Z5 als eine der von Zollämtern wahrzunehmenden Aufgabe[n] die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit Zollbehörden zuständig sind, geregelt sein.
...
Zu Abs3:
In Abs3 soll eine Verordnungsermächtigung für die Einrichtung einer Zahlstelle für den Bundesminister für Finanzen vorgesehen werden. Damit wird die Ermächtigung geschaffen, mit Verordnung diese Zahlstelle einzurichten und dieser die Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von der Österreichischen Zahlstelle angenommen worden ist, für das gesamte Anwendungsgebiet zu übertragen.
Diese Reorganisation (Zahlstelle anstelle Zollamt mit besonderem Aufgabenkreis) soll einerseits aus Gründen der \bersichtlichkeit und klaren Trennung erfolgen und andererseits soll damit den EU-rechtlichen Rahmenbedingungen (EU verlangt eine bestimmte Unabhängigkeit der Zahlstelle) Rechnung getragen werden.
Zu Abs5:
Die mittels Verordnung einzurichtende Zahlstelle (Abs3) soll weiterhin die Aufgaben der Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes erfüllen. Die Gesamtleitung soll weiterhin durch den Vorstand eines Zollamtes erfolgen, dem Vorstand jedoch der Leiter der Zahlstelle zur Seite gestellt werden können. Auf diesem Weg kann den EU-rechtlichen Rahmenbedingungen entsprochen werden."
3. Die maßgeblichen Bestimmungen der am 1. März 2007 in Kraft getretenen Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung (WZVO), BGBl. II 383/2006, haben folgenden Wortlaut:
"§2. (1) Es werden folgende Zollämter mit den jeweils angeführten örtlichen Bereichen eingerichtet:
Zollamt Wien mit Sitz in Wien für das Bundesland Wien
...
Zollamt Salzburg mit Sitz in Salzburg für das Bundesland Salzburg
...
(2) Den in Abs1 genannten Zollämtern können Zollstellen zugeordnet werden.
(3) Die zugeordneten Zollstellen unterstehen der Gesamtleitung des zuständigen Zollamtes. Dieses kann bei Vorliegen organisatorischer Zweckmäßigkeiten den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der ihm zugeordneten Zollstellen auf bestimmte Aufgaben oder auf bestimmte Örtlichkeiten einschränken. Für derartige Maßnahmen gilt §9 Abs4 bis 5 (Kundmachungspflicht) sinngemäß."
"§5. (1) Für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, wird beim Zollamt Salzburg eine Zahlstelle, mit Zuständigkeit für das gesamte Anwendungsgebiet, eingerichtet.
(2) Für die fachliche Leitung dieser Zahlstelle wird dem Vorstand des Zollamtes Salzburg ein Zahlstellenleiter beigestellt.
(3) Das Zollamt Salzburg ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Durchführung des Zahlungsverkehrs, der sich im Zuge des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen durch die Zahlstelle ergibt."
"§11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2007 in Kraft. Die Zuständigkeiten der im Rahmen dieser Verordnung eingerichteten Zollämter treten ab diesem Zeitpunkt an die Stelle der in der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2004 sowie der in sonstigen Rechtsvorschriften geregelten Zuständigkeiten.
..."
4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER, ABl. 2006 L 171, S 90, (VO [EG] 885/2006), lauten wie folgt:
"Artikel 1
Zulassung der Zahlstellen
(1) ...
(2) Für jede Zahlstelle bezeichnet der Mitgliedstaat eine Behörde auf Ministerebene (nachstehend 'zuständige Behörde'), die für die Zulassung und den Entzug der Zulassung der Zahlstelle sowie für die Durchführung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verantwortlich ist. Er unterrichtet die Kommission darüber.
(3) Die zuständige Behörde lässt die Zahlstelle nach der Prüfung der Zulassungskriterien durch einen formbedürftigen Rechtsakt zu.
Die Prüfung erfolgt durch eine Einrichtung, die von der zuzulassenden Zahlstelle unabhängig ist, und bezieht sich insbesondere auf die Verfahren für die Bewilligung und Ausführung der Zahlungen, den Schutz des Gemeinschaftshaushalts, die Sicherheit der Informationssysteme, die Führung der Bücher und Aufzeichnungen, die Aufgabentrennung und die Zweckmäßigkeit der internen und externen Kontrollen in Bezug auf die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Ausgaben.
..."
"Anhang I
Zulassungskriterien
1. Internes Umfeld
A) ...
B) Personal
Die Zahlstelle gewährleistet Folgendes:
...
ii) Die funktionale Trennung gewährleistet, dass ein Bediensteter jeweils nur für eine der drei Funktionen Bewilligung, Auszahlung oder Verbuchung der zu Lasten des EGFL oder des ELER gehenden Beträge zuständig ist und dass kein Bediensteter eine dieser Funktionen ausübt, ohne dass seine Arbeit unter der Aufsicht eines zweiten Bediensteten steht.
..."
III. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, durch die Anwendung der WZVO in seinen Rechten verletzt zu sein, da diese Verordnung dem AVOG in der Fassung der Novelle BGBl. I 124/2003 widerspreche.
Hinsichtlich der den Bescheid der belangten Behörde tragenden §§38 und 40 BDG 1979 hegt der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken (insbesondere zu §38 BDG 1979 vgl. VfSlg. 14.573/1996, 16.336/2001 mwH). Soweit der Beschwerdeführer die Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen der WZVO wegen Widerspruchs zum AVOG behauptet, übersieht er die Novelle BGBl. I 99/2006, mit der eine taugliche Rechtsgrundlage für die WZVO geschaffen wurde.
2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Da der Verfassungsgerichtshof - wie erwähnt - gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt, könnte das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt werden, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die dem Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften denkunmöglich angewendet wurden. Da - wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht aus der Sicht des Verfassungsgerichtshofes der Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften gleichzuhalten ist, wäre das nur der Fall, wenn der Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht (und damit die Unanwendbarkeit der entgegenstehenden nationalen Rechtsnormen) offenkundig wäre und ohne weitere Überlegungen festgestellt werden könnte (zB VfSlg. 14.886/1997, 15.583/1999, 16.143/2001).
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die WZVO nicht anzuwenden, weil nicht die "zuständige Stelle" im Sinne von Art1 Abs2 und 3 der VO (EG) 885/2006 mit dem dort vorgesehenen formbedürftigen Rechtsakt über die Zulassung der Zahlstelle entschieden habe. Wenn die belangte Behörde im Gegensatz zu diesem Vorbringen die Ansicht vertritt, dass "zuständige Stelle" im Verfahren nach der VO (EG) 885/2006 nicht eine Fachabteilung des Bundesministeriums, sondern der Bundesminister für Finanzen selbst ist, da dieser die Zahlstelle beim Zollamt Salzburg eingerichtet hat (§5 Abs1 WZVO), und die Einrichtung dieser Zahlstelle mittels Verordnung einen dem Art1 Abs3 VO (EG) 885/2006 entsprechenden Rechtsakt darstellt, kann darin keine denkunmögliche Gesetzesanwendung erkannt werden.
Gleiches gilt, wenn die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers, mit der Eingliederung der Zahlstelle in das Zollamt Salzburg werde den sich aus Anhang I 1. B) ii) der VO (EG) 885/2006 ergebenden Anforderungen, wonach ein "Bediensteter" nur für eine der genannten Funktionen zuständig sein darf bzw. dass seine Arbeit unter der Aufsicht eines zweiten Bediensteten stehen muss, nicht mehr entsprochen, entgegnet, dass diese Bestimmung nur auf jene Person abstellt, die diese Tätigkeit unmittelbar durchführt, nicht jedoch die in der Weisungshierarchie übergeordneten Organe betrifft. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach diese Bestimmung nicht die Zusammenfassung dieser Funktionen in einer einheitlichen Dienststelle hindere, da ohnedies unterschiedliche "Bedienstete" für die verschiedenen Tätigkeiten eingesetzt werden, steht auch im Hinblick auf die Materialien zu §14 der Novelle zum AVOG, BGBl. I 99/2006, der die Organisationsänderungen betreffend die Zahlstelle mit "EU-rechtlichen" Anforderungen rechtfertigt, nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht und ist jedenfalls vertretbar.
Weder aus dem Bescheid noch aus den vorgelegten Aktenunterlagen hat sich somit ergeben, dass die belangte Behörde Willkür geübt hätte. Zusammenfassend ist die getroffene behördliche Entscheidung nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel, der eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bewirkt, belastet.
3. Der Beschwerdeführer wurde aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen auch weder in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.
4. Ob der Entscheidung darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zugrunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, dass eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Rechtsprechung, VfSlg. 15.831/2000 uva.).
5. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
6. Dem Begehren der belangten Behörde auf Zuspruch von Kosten war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil Barauslagen nicht verzeichnet wurden und der Ersatz sonstiger Kosten nach ständiger Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes der belangten Behörde zur Verteidigung des eigenen Bescheides im Allgemeinen nicht zukommt (vgl. VfSlg. 10.003/1984, 16.156/2001, 17.195/2004).
7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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