U370/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.160,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu erstatten.
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 14. Mai 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 16. Juli 2008, Z08 04.278 - BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" gemäß §3 Abs1 iVm §2 Z13 AsylG 2005 (Spruchteil I) sowie "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" gemäß §8 Abs1 Z1 iVm §2 Z13 AsylG 2005 (Spruchteil II) jeweils abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchteil III).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes (im Folgenden: AsylGH) vom 28. August 2008 gemäß §3 Abs1, §8 Abs1 Z1 und §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Die Bestimmung des §23 im Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I 4/2008, (kurz: AsylGHG) lautet:
"Verfahren
§23. Soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs 'Berufung' der Begriff 'Beschwerde' tritt."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen im AVG idF BGBl. 51/1991 lauten:
"§60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
...
§67. Der III. Teil gilt auch für die Bescheide der Berufungsbehörde, doch ist der Spruch auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird."
III. 1. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung des AsylGH wird einleitend der Verfahrensablauf geschildert, wobei der Sachverhalt nur insoweit wiedergegeben wird, als die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und das Einreisedatum genannt werden und sodann wörtlich ausgeführt wird:
"Im Wesentlichen zusammengefasst behauptete der Asylwerber, dass er und sein Bruder aufgrund von Streitigkeiten mit seinem Onkel, welcher sodann von Unbekannten erschossen worden wäre, von der Polizei verhaftet worden seien. Er und sein Bruder seien sodann im Rahmen ihres Gefängnisaufenthaltes gefoltert worden, sein Bruder sei im Gefängnis vergiftet worden. Er selbst sei aus dem Gefängnis freigekommen, fürchte nun aber, von der Familie seines Onkels getötet zu werden.
Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 16.7.2008, Zahl: 08 04.278-BAE, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Weiters wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt - unter Darlegung näherer Erwägungen - aus, dass dem Vorbringen des Asylwerbers jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen sei."
2. Die rechtlichen Erwägungen des AsylGH lauten wie folgt (Hervorhebungen im Original):
"II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß §23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs 'Berufung' der Begriff 'Beschwerde' tritt.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
(2) Beschwerden gemäß Abs1 Z2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß §2 Abs1 Z13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß §3 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß §10 Abs2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs1 unzulässig, wenn
Gemäß §10 Abs3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß §10 Abs4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs1 Z1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Bereits die Behörde erster Instanz hat unter Darlegung umfassender Erwägungen in schlüssig nachvollziehbarer Weise zutreffenderweise ausgeführt, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen aufgrund von massiven Widersprüchen in seinen Angaben nicht glaubhaft sei.
Das Bundesasylamt hat hinsichtlich aller drei Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 16.7.2008, Zahl: 08 04.278-BAE, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Lediglich zur Verdeutlichung sei nochmals betont, dass der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zunächst bereits dadurch entsteht, dass dieser sich im Rahmen seiner Einvernahmen hinsichtlich zentraler Daten im Zusammenhang mit seiner
Fluchtgeschichte in Widersprüche verstrickte: ..."
Es folgen eigene beweiswürdigende Überlegungen zu
Spruchpunkt I., worauf der AsylGH abschließend festhält:
"Bei der Abwägung jener Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Bedrohungssituation sprechen - dies ist allein die Behauptung des Asylwerbers, dass seine Geschichte wahr ist - und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der konkreten Bedrohungssituation sprechen, überwiegen die für eine erfundene Geschichte sprechenden Argumente deutlich.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
..."
3. In der gegen diese Entscheidung gem. Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (gemeint wohl: auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie gemäß Art3 EMRK geltend gemacht. Weiters wird ein Verstoß gegen den "Grundsatz der Freizügigkeit" sowie das Willkürverbot gerügt und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.
4. Der AsylGH hat von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen und die Verwaltungsakten des BAA sowie die Gerichtsakten vorgelegt.
IV. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsbestimmung enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des AsylGH gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.
2. Derartige in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem AsylGH unterlaufen:
2.1. Gemäß dem - aus dem Blickwinkel des Falles verfassungsrechtlich unbedenklichen - §23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem AsylGH u.a. die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach §60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 2008, U131/08, ausgeführt hat, ist der AsylGH - ungeachtet der sinngemäßen Anwendbarkeit des AVG - nicht als Berufungsbehörde eingerichtet. Anders als die Unabhängigen Verwaltungssenate und insbesondere noch der Unabhängige Bundesasylsenat ist der AsylGH nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern ein Gericht; anders als die Bescheide jener Behörden unterliegen seine Entscheidungen nicht der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes.
Bereits aus diesen Unterschieden wird deutlich, dass die zu §67 iVm §60 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt ihrer Entscheidung zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (zB VwGH 4.10.1995, 95/01/0045; 24.11.1999, 99/01/0280; 8.3.1999, 98/01/0278; 25.3.1999, 98/20/0559; 30.11.2000, 2000/20/0356), auf Entscheidungen des AsylGH nicht übertragbar ist.
Mag eine entsprechende Verweisung auf unterinstanzliche Bescheide in Bescheiden von Berufungsbehörden noch im Interesse der Verfahrensökonomie gelegen sein, so ist diese Begründungstechnik dann nicht mehr hinnehmbar, wenn die verweisende Entscheidung von einem (nicht im Instanzenzug übergeordneten) Gericht erlassen wird, welches überdies seinerseits nicht mehr der Kontrolle durch ein weiteres Gericht unterliegt.
2.2. Wenn der AsylGH die Begründung des bei ihm angefochtenen Bescheides im Wege der Verweisung zum Inhalt seiner eigenen Entscheidung macht, so kommt er nicht nur den Anforderungen des §60 AVG nicht nach, sondern entspricht er auch den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung nicht. Zwar ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichthof möglich ist (vgl. VfSlg. 17.901/2006, 18.000/2006).
2.3. In der angefochtenen Entscheidung hat der belangte AsylGH nicht selbst den Anforderungen des §60 AVG entsprochen, sondern zunächst nur die Begründung des BAA mit den Worten des §60 AVG qualifiziert und erklärt, dass er sich "den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an[schließt] und ... diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses [erhebt]". Darüber hinaus wird nach einem kursorischen Hinweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem BAA zwar hinsichtlich des Spruchpunktes I. des Bescheides des BAA auf das Vorbringen des Beschwerdeführers beweiswürdigend eingegangen.
Dagegen lässt die angefochtene Entscheidung jegliche Auseinandersetzung mit Spruchpunkt II. und III. des Bescheides des BAA vermissen.
Insgesamt erweist sich daher die Begründung der angefochtenen Entscheidung als nicht in einer Weise nachvollziehbar, dass dem Willkürverbot des Gebotes der Gleichbehandlung von Fremden untereinander und dem rechtsstaatlichen Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen entsprochen wäre (vgl. dazu VfGH 3.12.2008, U131/08).
Die Entscheidung ist daher aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde nicht mehr einzugehen.
V. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- enthalten.