A13/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Die Anträge vom 31. Dezember 2008 und vom 13. Jänner 2009 auf Fristerstreckung werden zurückgewiesen.
II. Die Klage wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Mit Beschluss vom 7. November 2008 hat der
Verfassungsgerichtshof den (neuerlichen) Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in dem zu A13/08 protokollierten Verfahren zurückgewiesen. In der Folge wurde der Einschreiter mit Verfügung vom 28. November 2008 aufgefordert, seine selbstverfasste Klage gemäß §17 Abs2 VfGG binnen vier Wochen durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Auf die nach §19 Abs3 VfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.
2. Mit am 31. Dezember 2008 zur Post gegebenen Schreiben beantragte der Einschreiter zunächst, die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Verfügung vom 28. November 2008 gesetzte Frist bis 14. Jänner 2009 zu erstrecken.
Die zu eigenen Handen des Einschreiters zuzustellende Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2008 wurde dem Einschreiter durch Hinterlegung am 2. Dezember 2008 zugestellt. Der vom Einschreiter am 31. Dezember 2008 zur Post gegebene Fristerstreckungsantrag wurde somit nach Ablauf der zu erstreckenden Frist (Ende: 30. Dezember 2008) und damit verspätet gestellt. Der Antrag auf Fristerstreckung vom 31. Dezember 2008 war daher zurückzuweisen.
3. Mit Schreiben vom 13. Jänner 2009 ersuchte der Einschreiter erneut um Erstreckung der mit hg. Verfügung vom 28. November 2008 gesetzten Frist bis 31. Jänner 2009. Da bereits der erste Antrag auf Erstreckung der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist nach Fristablauf gestellt wurde, ist die Erhebung eines erneuten Fristerstreckungsantrages unzulässig. Der Antrag vom 13. Jänner 2009 war daher ebenfalls zurückzuweisen.
II. Mit Schriftsatz vom "31. Jänner 2009" (eingelangt am 30. Jänner 2009) brachte der Einschreiter unter Hinweis auf die Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2008 und die in der Folge von ihm eingebrachten Fristerstreckungsanträge, vertreten durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt, Klage gemäß Art137 B-VG ein. Da die dem Einschreiter in der Verfügung vom 28. November 2008 - zugestellt durch Hinterlegung am 2. Dezember 2008 - gesetzte Frist von vier Wochen am 30. Dezember 2008 endete und daher ungenützt verstrichen ist, war die Eingabe wegen nicht rechtzeitig behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.
III. 1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. August 2008, A13/08-2, wurde der vom Einschreiter mit Eingabe vom 24. August 2008 in dieser Sache gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Hinweis auf die genannte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen.
2. Mit Schreiben vom 9. September 2008 ersuchte der Einschreiter neuerlich in derselben Rechtssache "um Beigabe der beantragten Verfahrenshilfe" und hielt dieses Begehren im Schreiben vom 20. Oktober 2008 vollinhaltlich aufrecht. Diesen Antrag wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. November 2008, A13/08-6 als unzulässig zurück, da dem Antrag die Rechtskraft des (den Verfahrenshilfeantrag vom 24. August 2008 abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 28. August 2008, A13/08-2 entgegensteht, weil zwischenzeitlich keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
3. Mit Schriftsatz vom "31. Jänner 2009" (eingelangt am 30. Jänner 2009) stellte der Einschreiter erneut einen Antrag auf "volle Gewährung von Verfahrenshilfe". Da zwischenzeitlich keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, stehen auch diesem Antrag die Rechtskraft des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 28. August 2008, A13/08-2 sowie die Rechtskraft des Beschlusses vom 7. November 2008, A13/08-6 entgegen.
4. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher als unzulässig zurückzuweisen.
IV. Diese Beschlüsse konnten in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litb VfGG, in Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VfGG sowie des §19 Abs3 Z2 litd VfGG iVm §72 Abs1 ZPO ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.