JudikaturVfGH

B1128/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
24. Februar 2009

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung:

I. 1. In der Aufforderung zur Rechtfertigung der

Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 11. Jänner 2008 wurden dem Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen gemäß §1 Abs3 Führerscheingesetz (im Folgenden: FSG) und §5 Abs1 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO 1960) zur Last gelegt.

2. Nach Abgabe einer Rechtfertigung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Mai 2008 einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung des Verwaltungsstrafverfahrens an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im Folgenden: UVS OÖ). Mit Bescheid des UVS OÖ vom 2. Juni 2008 wurde der Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte, am 19. Juni 2008 zur Post gegebene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

4. Mit Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 24. Juni 2008 wurde das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß §1 Abs3 FSG eingestellt.

Darüber hinaus erließ die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis am 2. September 2008 das - unbekämpft gebliebene - Straferkenntnis, mit dem über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach §5 Abs1 StVO 1960 eine Geldstrafe iHv € 1.100,- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt wurde.

II. 1. Der Beschwerdeführer teilte - über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes - mit Schreiben vom 30. Jänner 2009 mit, dass er sich lediglich hinsichtlich seines Aufhebungsbegehrens, nicht jedoch hinsichtlich seines Feststellungsantrages als (formell) klaglos gestellt erachte.

2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid des UVS OÖ vom 2. Juni 2008 aufgehoben, der Beschwerdeführer ist aber durch den bekämpften Bescheid, mit dem sein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht zurückgewiesen wurde, auf Grund der Einstellung bzw. rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht mehr beschwert. Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VfGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VfSlg. 14.662/1996 mwH, 15.994/2000, 16.561/2002).

Da kein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG vorliegt, kommt ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer nicht in Betracht (vgl. VfSlg. 9115/1981, 9218/1981, 12.254/1990, 14.662/1996, 15.994/2000, 16.561/2002).

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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