JudikaturVfGH

U27/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
27. April 2009

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsangehöriger, stellte am 19. Februar 2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, dass er befürchte, im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen seines Wissens um die näheren Umstände der Tötung eines armenischen Soldaten sowohl von den am Vorfall beteiligten Militäroffizieren als auch von Angehörigen des Getöteten bedroht zu werden, damit er eine bestimmte Version des Geschehens schildere.

Das BAA wies den Antrag mit Bescheid vom 20. August 2007 gemäß §3 Abs1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) ab; unter einem wurde dem Beschwerdeführer gemäß §8 Abs1 Z1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien gemäß §10 Abs1 Z2 leg.cit. ausgesprochen.

Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom 23. Oktober 2008 unter Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung gemäß §§3 Abs1, 8 Abs1 Z1, 10 Abs1 Z2 AsylG 2005 abgewiesen.

II. 1. In den Entscheidungsgründen führt der AsylGH unter Bezugnahme auf die - nicht weiter erörterten - niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren aus:

"... Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er wegen seiner Kenntnis über den Todeshergang des armenischen Soldaten H, anlässlich dessen Ableistung des Militärdienstes in Armenien, von Offizieren des Militärs sowie von der Familie des H bedroht werden würde. Das Interesse der Militäroffiziere besteht darin, dass er nicht die Wahrheit zum Tode des H sagen dürfe, die Familie des H jedoch auf die Wahrheit bestehen würde.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 20.8.2007, FZ. 07 01.803-BAG, gemäß §3 Abs1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. §8 Abs1 Z1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß §10 Abs1 Z2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als völlig unglaubwürdig zumal der BF zu zentralen, entscheidungsrelevanten Aspekten widersprüchliche Angaben gemacht habe. Zudem habe der BF sein fluchtkausales Vorbringen im Laufe der Einvernahmen mehrmals ausgewechselt bzw. gesteigert. Die Angaben des BF zu seinen ausreisereleva[n]ten Gründen konnten somit nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden, da der BF keinesfalls in der Lage war, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.8..2007 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das bereits in den Einvernahmen vor dem BAA - mehrmals veränderte - geschilderte Geschehen wiederholt. Der BF fürchte im Falle einer Rückkehr nach Armenien eine Bedrohung durch die Militäroffiziere, die fordern, dass er die Wahrheit nicht sagen dürfe und andererseits, dass die Verwandten von H die Wahrheit über dessen Tod verlangen würden.

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen."

2. Die (rechtlichen) Erwägungen des AsylGH lauten wie folgt (Hervorhebungen im Original):

"Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

...

Gem. §23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes 'Berufung' der Begriff 'Beschwerde' tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ... AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß §66 Abs4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. §73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des §75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu Ende zu führen war.

Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24.11.1999, 99/01/0280; auch VwGH 8.3.1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.

Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesasylamt hat in sehr anschaulicher Weise die zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des BF zu den fluchtkausalen Ereignissen aufgezeigt, um die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF darzulegen. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historischempirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, §45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: 'Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)'.

Der AsylGH schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenem Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. für viele exemplarisch VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005; 21.3.2007, 2007/19/0085-3

[Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]; 31.5.2007, 2007/20/0488-6

[Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]).

Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers das erstinstanzliche Verfahren gerügt wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt - wie bereits oben ausgeführt - ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des §50 Abs2 FPG iVm §8 Abs1 AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß §50 Abs1 iVm §8 Abs1 AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Wenn auch in Armenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, erwachsenen, arbeitsfähigen Mann, der sich seinen Lebensunterhalt auch bisher ua. als Schuhmacher verdient hat und es ist dem BF auch zumutbar, wieder in diesem Beruf tätig zu werden.

Es wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß §67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/ fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.project-erso.eu).

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein 'reales Risiko', dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass dieser vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.

Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben des BF gem. Art8 EMRK eingegriffen werden würde.

Zwar befinden sich nunmehr seine Eltern in Österreich, wobei dem Vater - mit dem er seit über 10 Jahren keinen Kontakt mehr hatte - subsidiärer Schutz wegen medizinischer Behandlungsmöglichkeiten zugestanden wurde, ein gemeinsamer Haushalt bzw. finanzielle Unterstützung hat jedoch nie bestanden. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Integration bzw. Verfestigung des BF im Inland während seines relativ kurzen Aufenthaltes in Österreich statt gefunden hat.

Gemäß §41 Abs7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt §67 d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen."

3. In der dagegen gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (nämlich auf Durchführung eines fairen Verfahrens, auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie der Art3 und 8 EMRK) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt. Insbesondere wird vorgebracht, dass der AsylGH bloß auf das Ermittlungsverfahren des BAA verwiesen, sich dessen Ausführungen angeschlossen und den mit Berufung bekämpften Bescheid zum Inhalt seines eigenen Erkenntnisses erhoben habe; von einer hinreichenden Sachverhaltsdarstellung, einer nachvollziehbaren Begründung und einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen könne somit nicht gesprochen werden, weshalb der Entscheidung des AsylGH iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kein den rechtsstaatlichen Anforderungen gerichtlicher Entscheidungen entsprechender Begründungswert zukomme.

4. Der AsylGH legte die Verwaltungsakten des BAA sowie die Gerichtsakten unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift vor.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen \bereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie VfGH 7.11.2008, U67/08).

2. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.

3. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem AsylGH in der Tat unterlaufen:

3.1. Gemäß dem - aus dem Blickwinkel des Falles verfassungsrechtlich unbedenklichen - §23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem AsylGH u.a. die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach §60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Der AsylGH ist - ungeachtet der sinngemäßen Anwendbarkeit des AVG - nicht als Berufungsbehörde eingerichtet. Anders als die Unabhängigen Verwaltungssenate und insbesondere noch der Unabhängige Bundesasylsenat ist der AsylGH nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern ein Gericht; anders als die Bescheide jener Behörden unterliegen seine Entscheidungen nicht der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 7. November 2008, U67/08, und vom 3. Dezember 2008, U131/08, ausgeführt hat, ist die zu §67 iVm §60 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt ihrer Entscheidung zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (zB VwGH 4.10.1995, 95/01/0045;

24.11.1999, 99/01/0280; 8.3.1999, 98/01/0278; 25.3.1999, 98/20/0559;

30.11.2000, 2000/20/0356), bereits auf Grund dieser Unterschiede auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes nicht übertragbar. Diese Begründungstechnik ist insbesondere dann nicht mehr hinnehmbar, wenn die verweisende Entscheidung von einem (nicht im Instanzenzug übergeordneten) Gericht erlassen wird, welches überdies seinerseits nicht mehr der Kontrolle durch ein weiteres Gericht unterliegt (s. VfGH 7.11.2008, U67/08; 3.12.2008, U131/08; 11.3.2009, U132/08).

3.2. Der AsylGH entspricht, wenn er die Begründung des bei ihm angefochtenen Bescheides im Wege der Verweisung zum Inhalt seiner eigenen Entscheidung macht, ohne diese Begründung zumindest in seiner Entscheidung wiederzugeben, nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung (s. VfGH 7.11.2008, U67/08; 3.12.2008, U131/08; 11.3.2009, U132/08). Zwar ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (vgl. VfSlg. 17.901/2006, 18.000/2006).

3.3. Im angefochtenen Erkenntnis hat der belangte Gerichtshof nicht selbst den Anforderungen des §60 AVG entsprochen, sondern der Sache nach lediglich die Begründung des BAA mit den Worten des §60 AVG qualifiziert und erklärt, dass er sich den "Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Erkenntnis an[schließt] und ... sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses [erhebt]". Im Übrigen wird unter Bezugnahme auf die - wie dargelegt, auf Entscheidungen des AsylGH nicht übertragbare - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Verweisungen auf die "außer Zweifel stehende Aktenlage" sowie auf den Inhalt des - bloß rudimentär wiedergegebenen

- bekämpften Bescheides hingewiesen, wonach dem fluchtkausalen Vorbringen des Beschwerdeführers wegen "zahlreicher" - nicht weiter erörterter - "Widersprüche" keine Glaubwürdigkeit zukomme. Zur Beschwerde an den AsylGH wird nach (abermaliger) Verweisung auf den Akteninhalt lediglich bemerkt, dass darin nur "das bereits in den Einvernahmen vor dem BAA - mehrmals veränderte - geschilderte Geschehen wiederholt" werde. Darüber hinaus beschränkt sich der AsylGH im Kern darauf festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, der "Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ... konkret und substantiiert entgegenzutreten".

Ungeachtet der Anführung einzelner - für sich indes nicht aussagekräftiger - Begründungselemente des BAA (wie dem nicht konkretisierten Hinweis auf Widersprüche bzw. auf die Steigerung des ausreiserelevanten Verhaltens sowie zur Situation in Armenien) ist das Erkenntnis des AsylGH insgesamt - wegen des (auch auf die Frage der Begründetheit der Ausweisung durchschlagenden) Mangels einer ausreichenden Schilderung des zugrunde liegenden Sachverhaltes, insbesondere aber wegen des Fehlens einer hinlänglichen Auseinandersetzung mit den für die Beweiswürdigung maßgeblichen Argumenten - nicht in einer Weise nachvollziehbar, dass es den dargestellten verfassungsrechtlichen Erfordernissen genügt.

Die bekämpfte Entscheidung verstößt deshalb gegen das Willkürverbot des Gebotes der Gleichbehandlung von Fremden untereinander und gegen das rechtsstaatliche Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen.

4. Das Erkenntnis war mithin schon aus diesem Grund aufzuheben.

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.

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