G46/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Der in der Justizanstalt Stein in Strafhaft angehaltene Einschreiter beantragte mit selbst verfassten Eingaben vom 11. April 2008 und vom 11. Juni 2008 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des §133a Strafvollzugsgesetz (StVG).
2. Mit Beschluss vom 25. Juni 2008, G46/08-4, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen, da der Einschreiter die Zurückweisung des intendierten Individualantrages zu gewärtigen hätte: einerseits, weil der Einschreiter von vornherein als Normadressat der Bestimmung des §133a StVG ausscheide, andererseits, weil ihm ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung seiner Bedenken (Möglichkeit der Rechtsverfolgung vor Gericht) offen stünde.
3. Mit Eingabe vom 25. März 2009 beantragt der Einschreiter neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung der Bestimmung des §133a StVG. Der Einschreiter verweist auf sein Vorbringen in den oben genannten Eingaben, behauptet abermals die Gleichheitswidrigkeit des §133a StVG und führt aus, dass er seine Bedenken gegen diese Vorschrift in seinem Rechtsmittel beim Beschwerdegericht geltend gemacht, dieses aber die Bedenken nicht geteilt habe.
4. Der neuerliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unzulässig.
Diesem Antrag steht - da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2008, G46/08-4, entgegen. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ist - entgegen der Ansicht des Einschreiters - insbesondere auch nicht dadurch eingetreten, dass das in der Zwischenzeit von ihm - iZm einem Antrag auf bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen als Beschwerdegericht - angerufene Oberlandesgericht Wien (Beschluss vom 19. Februar 2009, 20 Bs 505/08y) die Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des §133a StVG nicht geteilt hat.
Der (neuerliche) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG sowie §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.