U1044/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Mit am 8. April 2009 zur Post gegebenem Schriftsatz
begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und erhebt unter einem Beschwerde gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes.
2. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt er im Wesentlichen aus, er habe erst am 26. März 2009 erfahren, dass die Entscheidung des Asylgerichtshofes bereits am 4. November 2008 zu Handen seines Bevollmächtigten beim Flughafen Sozialdienst zugestellt worden sei. Daher habe er keine Verfassungsgerichtshofbeschwerde einbringen können. Aus der Versäumung der Beschwerdefrist sei ihm kein Vorwurf zu machen, weil er die rechtlichen Zusammenhänge zwischen Zustellung und Beginn der Beschwerdefrist nicht kannte. Darüber hinaus liege lediglich die Verschuldensform der leichten Fahrlässigkeit vor.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Beschwerdefrist ist zulässig, aber nicht begründet:
1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144a B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.
a) Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg. 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).
Aus §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.
b) Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist dem §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.
2. Das Hindernis für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde fiel am 26. März 2009 weg. Mit dem am 8. April 2009 zur Post gegebenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher diese Frist gewahrt.
3. Jedoch kann von einem minderen Grad des Versehens des Bevollmächtigten im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden: Dem Bevollmächtigten wurde die Entscheidung am 4. November 2008 nachweislich zugestellt. Dass er aber verabsäumte, den Antragsteller über das Einlangen der fristauslösenden Entscheidung des Asylgerichtshofes zu informieren, kann nicht als bloß geringfügiger Fehler gewertet werden, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann.
4. Damit lagen aber die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weshalb der darauf gerichtete Antrag abzuweisen war.
III. Die Beschwerde wurde erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist (§82 Abs1 iVm §88a VfGG) eingebracht und ist somit als verspätet zurückzuweisen.
IV. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.