JudikaturVfGH

U989/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
28. April 2009

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte am 17. Jänner 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Oktober 2006 gemäß §7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab; gleichzeitig wurde gemäß §8 Abs1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festgestellt und gemäß §8 Abs2 AsylG die Ausweisung nach Nigeria verfügt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29. Oktober 2008 abgewiesen.

2. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes werden einleitend der Verfahrensablauf dargestellt, das Fluchtvorbringen zusammengefasst, sowie die Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes wiedergegeben. Zu der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes wird wörtlich ausgeführt:

"[...] Das Bundesasylamt legte die geltend gemachten Fluchtgründe mangels Glaubwürdigkeit der Entscheidung nicht zugrunde."

3. Die rechtlichen Erwägungen des Asylgerichtshofes lauten wie folgt:

"II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

Gemäß §75 Abs7 AsylG 2005 (in der Folge AsylG) hat über die Berufung, die gemäß §23 AsylGHG nunmehr als Beschwerde zu gelten hat, der Asylgerichtshof zu entscheiden; da keine der in §61 Abs3 AsylG angeführten Ausnahmen vorliegen, hat der Asylgerichtshof in einem Senat von zwei Richtern zu entscheiden.

Gemäß §7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die 'begründete Furcht vor Verfolgung'. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine 'Verfolgungsgefahr', wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Umstände, wonach eine individuelle und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin bestünde, konnten nicht festgestellt werden, sodass sich aus dem konkreten Vorbringen keine Umstände ergeben, die eine Asylgewährung indizieren könnten.

Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die ein allenfalls asylrechtlich relevantes Merkmal teile, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Fluchtgrundes nicht glaubhaft und nicht asylrelevant ist, und sich auch aus der allgemeinen Situation in ihrem Heimatland allein keine relevante Gefährdung ergibt, womit die Gewährung von Asyl nicht in Betracht kommt. Die diesbezüglichen Ausführungen der Erstinstanz im bekämpften Bescheid werden zum Inhalt der vorliegenden Entscheidung erhoben.

Gemäß §8 AsylG hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

§8 AsylG verweist auf §57 Fremdengesetz (FrG). Gem. §124 Abs2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Gem. §50 Abs1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art2 EMRK, Art3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Überdies ist gemäß §50 Abs2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art33 Z1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

Der Prüfungsrahmen des §50 FPG wurde durch §8 AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, Zl. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art3 MRK zu gelangen.

Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine ausreichend konkrete Gefährdungssituation nicht glaubhaft ist, sodass sich aus diesem auch keine Gefährdung im Sinne des §50 FPG ableiten lässt.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des §50 Abs1 und 2 FPG bedroht wäre.

Die Behörde gelangt daher zur Ansicht, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des §50 FPG bedroht wäre, womit festzuhalten ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.

Gemäß §8 Abs2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. §8 Abs1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Es besteht kein Anhaltspunkt, wonach mit einer Ausweisung in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen würde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird verwiesen.

Doch selbst bei Bestehen eines Privat- oder Familienlebens im Bundesgebiet wäre, die Ausweisung im Sinne des Art8 Abs2 EMRK gerechtfertigt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Da sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin bloß auf einen ungerechtfertigten Asylantrag stützte, ist bei einer Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der öffentlichen Ordnung letzterer der Vorzug zu geben, sodass selbst bei Bestehen eines Privat- oder Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung im Sinne des Art8 Abs2 EMRK gerechtfertigt ist.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint (§41 Abs7 AsylG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

4. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144 B-VG (richtig: Art144a B-VG) erhobenen Beschwerde wird die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie gemäß Art3 und 8 EMRK) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

5. Der Asylgerichtshof hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen, auf die Begründung im angefochtenen Erkenntnis verwiesen, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie die Gerichtsakten vorgelegt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie VfGH 7.11.2008, U67/08).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.

2. Derartige in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichtshof unterlaufen:

2.1. Gemäß §23 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I 4/2008, idF BGBl. I 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof u.a. die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach §60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Hinsichtlich der Anwendung des §60 AVG im Asylverfahren hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen (VfGH 7.11.2008, U67/08 und VfGH 3.12.2008, U131/08), dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt ihrer Entscheidung zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen, auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes, wegen der Einrichtung des Asylgerichtshofes als Gericht, welches keiner Kontrolle durch ein weiteres Gericht unterliegt, nicht übertragbar ist. Wenn sich aus der Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht der Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung entnehmen lassen, sondern sich diese erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Beschwerde ergibt, widerspricht dies sowohl den Anforderungen des §60 AVG als auch rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen. Die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (VfSlg. 17.901/2006, 18.000/2006). An der Verpflichtung zur ausreichenden Begründung der Entscheidung des Asylgerichtshofes tritt auch dadurch keine Änderung ein, dass im zivilgerichtlichen Verfahren ein Verweis auf unterinstanzliche Gerichtsurteile (§500a ZPO) möglich oder eine solche Praxis in anderen Ländern zulässig ist (VfGH 11.3.2009, U132/08).

2.2. In der angefochtenen Entscheidung hat der belangte Asylgerichtshof nicht selbst den Anforderungen des §60 AVG entsprochen, sondern lediglich die Begründung des Bundesasylamtes mit den Worten des §60 AVG qualifiziert und erklärt, dass "die diesbezüglichen Ausführungen der Erstinstanz im bekämpften Bescheid zum Inhalt der vorliegenden Entscheidung erhoben werden". Der Asylgerichtshof verweist somit lediglich kursorisch auf die Begründung des Bescheides, schildert aber den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht gänzlich und verneint schließlich bloß formelhaft eine Verletzung der Rechte nach Art3 und 8 EMRK. Aus der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes selbst ist daher nicht erkennbar, warum das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Fluchtgrundes nicht glaubhaft sei. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines Gerichtes, wenn sich der Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides ergeben (vgl. VfGH 3.12.2008, U131/08).

Damit hat der Asylgerichtshof gegen das Willkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremden untereinander verstoßen und das rechtsstaatliche Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen verletzt.

Die Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung gründet auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.

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