1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung:
I. Mit Schriftsatz vom 27. November 2008, beim
Verfassungsgerichtshof eingelangt am 3. Dezember 2008, begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes und holt unter einem die versäumte Prozesshandlung nach.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass er seit 7. August 2008 in Untersuchungshaft sei, er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei, um Behördenbriefe zu verstehen, und daher bei der Abfassung von Behördenschreiben auf die Unterstützung der betreuenden Sozialarbeiterin angewiesen sei; diese habe ihm ein Formular zur Beantragung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof aushändigt und ihm zugesichert, dass es sich dabei um das richtige Formular handle. Dieses Formular habe er mit Hilfe der Sozialarbeiterin ausgefüllt und am 9. Oktober 2008 an die auf dem Formular stehende Adresse des Verwaltungsgerichtshofes gesendet. Eine telefonische Nachfrage der Sozialarbeiterin beim Verwaltungsgerichtshof habe ergeben, dass sein Antrag am 27. Oktober eingelangt sei und bearbeitet werde.
II. 1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144a B-VG wegen
Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.
Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. zB VfSlg. 14.639/1996, 15.913/2000, 16.325/2001 mwN).
2. Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von 14 Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist.
Die Frist - sie begann mit Zustellung des Schreibens des Verwaltungsgerichtshofes am 21. November 2008 zu laufen - wurde im vorliegenden Fall gewahrt (Antrag auf Wiedereinsetzung langte am 3. Dezember 2008 beim Verfassungsgerichtshof ein).
3. Der Antrag ist jedoch nicht begründet:
Wenn der Antragsteller mit dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag darzulegen beabsichtigt, dass er die Beschwerdeführung beim Verfassungsgerichtshof nur deshalb unterlassen habe, weil die von ihm kontaktierte Sozialarbeiterin irrtümlich eine Beschwerdemöglichkeit beim Verwaltungsgerichtshof angenommen habe, macht er damit lediglich einen ihm unterlaufenen "Rechtsirrtum" geltend. Ein allfälliger Rechtsirrtum - auch der eines beigezogenen Informanten - über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungsgerichtshof ist nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das nach den §§33 und 35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 erster Satz ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde (vgl. zB VfSlg. 10.473/1985, 12.614/1991, 14.158/1995, 17.044/2003, 18.085/2007).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.
III. Mit Schriftsatz vom 27. November 2008 beantragt der Antragsteller weiters die Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes.
Die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde dem Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge am 29. September 2008 zugestellt. Da die sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß §88a iVm §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Verfassung des vorliegenden Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen(vgl. zB VfSlg. 14.582/1996).
IV. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz sowie §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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