JudikaturVfGH

U782/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
28. April 2009

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.240,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 8. Jänner 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Juli 2008 gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab und erkannte gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zu; schließlich wurde gemäß §10 Abs1 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13. Oktober 2008 gemäß §§3 Abs1, 8 Abs1 und 10 Abs1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

2. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes wird einleitend der Verfahrensablauf dargestellt, wobei unter Verweis auf die entsprechenden Teile des erstinstanzlichen Bescheid das Fluchtvorbringen zusammengefasst sowie die Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes samt den wesentlichen Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung wiedergegeben werden; sodann wird wörtlich ausgeführt (Hervorhebungen wie im Original):

"II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Gemäß §23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs 'Berufung' der Begriff 'Beschwerde' tritt.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und 2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs1 Z2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. §2 Abs1 Z13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen, der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Gemäß §3 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß §10 Abs2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absl unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art8 EMRK darstellen würden.

Gemäß §10 Abs3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß §10 Abs4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs1 Z1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

III. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich aller drei Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 17.07.2008, Zahl: 08 00.356-BAG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

Das Bundesasylamt hat ein nachvollziehbares Ermittlungsverfahren durch niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers sowie Vorhalt behördlicherseits erhobener Fakten durchgeführt sowie in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage richtig, klar und übersichtlich zusammengefasst; weiters enthält der Beschwerdeschriftsatz kein individuell-konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Der Würdigung des vorliegenden Vorbringens des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz ist insofern nicht entgegenzutreten, als das Vorbringen des Antragstellers als wenig konkret und nicht ausreichend auf seine Person hin individualisiert zu qualifizieren ist.

So ist es dem Antragsteller insbesondere nicht gelungen, im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen eine höchstpersönliche Involvierung seiner Person in die von ihm geschilderten Sachverhaltselemente aufzuzeigen. Der Antragsteller schilderte im Verfahren eine mittlerweile hundertfach vor Asylbehörden präsentierte Rahmengeschichte zum Themenkreis der angeblich erzwungenen Nachfolge in die Position eines Hohepriesters, mit einem als hoch zu bezeichnenden Abstraktionsgrad, ohne individuell-konkrete Anhaltspunkte bzw. Anknüpfungspunkte auf sein 'Alltagsleben' bzw. Eigenerleben zu bieten.

So legt der vom Antragsteller vorgetragene hohe Abstraktionsgrad seiner Schilderungen in Zusammenhalt mit den behördlicherseits erhobenen Fakten zum Themenkreis der sogenannten 'Sektennachfolgeproblematik' den zwingenden Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer die von ihm angesprochenen Sachverhaltselemente bzw. Ereignisse im Einzelnen nicht höchstpersönlich erlebt hat.

Zu keinem Zeitpunkt seiner Aussage vor der Erstbehörde vermittelte er in sprachlicher Art und Weise noch durch Verknüpfung der vorgetragenen rudimentären Abläufe in ein zeitlichörtliches Kontinuum den Eindruck, von den von ihm geschilderten Umständen selbst bzw. höchstpersönlich betroffen gewesen zu sein.

Exemplarisch wird dargestellt, dass der Antragsteller zwar zum Themenkreis der an ihn herangetragenen Aufforderung, in die Position seines Vaters als Hohepriester nachzufolgen, keinerlei an seine Person anknüpfende Einzelsachverhaltselemente aufzuzeigen imstande war. Es wäre vom Antragsteller jedenfalls zu erwarten gewesen, über einzelne Sachverhaltskreise, wie der (allenfalls tatsächlich) an ihn ergangenen Aufforderungen etc. im Detail und gleichsam aus seiner subjektiven Erlebniswelt Schritt für Schritt heraus zu berichten, was ihm jedoch bei einer Gesamtsicht seiner Angaben nicht möglich war.

Trotz konstruktiver Nachfrage durch das Organ der Behörde erster Instanz trat der Beschwerdeführer nicht in eine umfassende und detaillierte Schilderung von Geschehnissen ein, weshalb das Vorbringen des Antragstellers insgesamt betrachtet als vage, unkonkret und unpersönlich einzustufen ist. Der Beweiswürdigung durch die Behörde erster Instanz ist sohin vollinhaltlich beizutreten.

Zur weiteren Gefährdungseinschätzung unabhängig vom Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass in Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass gleichsam jeder Person, die nach diesem Staat verbracht wird, Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden."

4. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144 B-VG [richtig wohl: Art144a B-VG] erhobenen Beschwerde wird die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz [richtig wohl: Gleichbehandlung von Fremden untereinander] und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

5. Der Asylgerichtshof hat von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen, auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Erkenntnis verwiesen, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie die Gerichtsakten vorgelegt.

II. Der Verfassungsgerichthof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsbestimmung enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie VfGH 7.11.2008, U67/08).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.

2. Derartige in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichtshof unterlaufen:

2.1. Gemäß §23 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof u.a. die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach §60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Hinsichtlich der Anwendung des §60 AVG im Asylverfahren hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen (VfGH 7.11.2008, U67/08), dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt ihrer Entscheidung zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen, auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes, wegen der Einrichtung des Asylgerichtshofes als Gericht, welches keiner Kontrolle durch ein weiteres Gericht unterliegt, nicht übertragbar ist. Wenn sich aus der Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht der Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung entnehmen lassen, sondern sich diese erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt, widerspricht dies sowohl den Anforderungen des §60 AVG als auch den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen. Die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (VfSlg. 17.901/2006, 18.000/2006). An der Verpflichtung zur ausreichenden Begründung der Entscheidungen des Asylgerichtshofes tritt auch dadurch keine Änderung ein, dass im zivilgerichtlichen Verfahren ein Verweis auf unterinstanzliche Gerichtsurteile (§500a ZPO) möglich oder eine solche Praxis in anderen Ländern zulässig ist (VfGH 11.3.2009, U132/08).

2.2. In der angefochtenen Entscheidung hat der belangte Asylgerichtshof nicht selbst den Anforderungen des §60 AVG entsprochen, sondern lediglich die Begründung des Bundesasylamtes mit den Worten des §60 AVG qualifiziert und erklärt, dass er sich "den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an[schließt] und ... diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses [erhebt]". Der Asylgerichtshof selbst verweist lediglich kursorisch auf die Begründung des letztinstanzlichen Bescheides und das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem belangten Asylgerichtshof, schildert aber nicht den zugrunde liegenden Sachverhalt und verneint "eine höchstpersönliche Involvierung" des Beschwerdeführers, weil dieser eine "mittlerweile hundertfach vor Asylbehörden präsentierte Rahmengeschichte zum Themenkreis der angeblich erzwungenen Nachfolge in die Position des Hohepriesters" schildere. Schließlich erfolgt die Begründung zu §8 Abs1 AsylG bloß formelhaft mit den Worten, dass "in Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass gleichsam jeder Person, die nach diesem Staat verbracht wird, Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht." Eine Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen nach §10 Abs1 AsylG fehlt gänzlich.

Damit hat der Asylgerichtshof gegen das Willkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremden untereinander verstoßen und das rechtsstaatliche Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen verletzt.

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung gründet auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten - ein offensichtlicher Schreibfehler im Kostenbegehren wurde hg. korrigiert - ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- enthalten.

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