U685/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 17. April 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Juli 2008 gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab und wies gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab. Schließlich wurde gemäß §10 Abs1 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 25. August 2008 gemäß §§3 Abs1, 8 Abs1 Z1 und 10 Abs1 Z2 AsylG abgewiesen.
2. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes wird einleitend der Verfahrensablauf dargestellt, wobei unter Verweis auf die entsprechenden Teile des erstinstanzlichen Bescheides das Fluchtvorbringen zusammengefasst sowie die Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes samt den wesentlichen Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung wiedergegeben werden; sodann wird wörtlich ausgeführt (Hervorhebungen wie im Original):
"II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß §23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs 'Berufung' der Begriff 'Beschwerde' tritt.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs1 Z2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß §4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß §5
c) wegen entschiedener Sache gemäß §68 Abs1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. §2 Abs1 Z13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß §3 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß §10 Abs2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs1 unzulässig, wenn
Gemäß §10 Abs3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß §10 Abs4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs1 Z1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Bereits die Behörde erster Instanz hat unter Darlegung umfassender Erwägungen in schlüssig nachvollziehbarer Weise zutreffenderweise ausgeführt, dass die vom Asylwerber konkret behauptete Bedrohungssituation, dh. von den Bewohnern seines Dorfes aufgrund seiner Weigerung, die Position seines verstorbenen Vaters als örtlicher Priester einzunehmen, bedroht worden zu sein bzw. nach wie vor bedroht zu werden, unglaubwürdig erscheint.
Das Bundesasylamt hat hinsichtlich aller drei Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 22.7.2008, Zahl: 08 03.462, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Ergänzend zu den Ausführungen des Bundesasylamtes wird Nachstehendes zur nochmaligen Verdeutlichung betont:
Zunächst ist allgemein auszuführen, dass eine sehr große Zahl von afrikanischen Asylwerbern vor den österreichischen Behörden eine ähnlich gelagerte, stereotype Geschichte - nämlich, dass sie seitens privater Sektenmitglieder mit dem Tode bedroht worden seien, wobei sie im gesamten Staatsgebiet des Heimatstaates von diesen Sektenmitgliedern aufgefunden werden würden und sie sich auch nicht an die Polizeibehörden wenden könnten, da diese ebenfalls Sektenmitglieder seien - zu Protokoll gibt, wobei sich in nahezu allen Fällen die behauptete Geschichte als nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmend herausstellt, da sich Asylwerber regelmäßig in Widersprüche verwickeln, die allein den Schluss zulassen, dass es sich bei der vorgetragenen Bedrohungssituation lediglich um eine eingelernte Geschichte handelt. Es ist amtsbekannt, dass Schlepperorganisationen neben dem Transfer vom Heimatland in das gewünschte Gastland den Asylwerbern auch eine Fluchtgeschichte vermitteln, die diese dann vor den Asylbehörden im Gastland zu Protokoll geben sollen, um nach Möglichkeit ein dortiges Aufenthaltsrecht zu erlangen. Da sich die vor den Asylbehörden konkret vorgetragenen Geschichten über lebensbedrohende Sekten und heidnischem Zauber regelmäßig als völlig haltlos herausstellen, da Asylwerber oftmals einfach nicht in der Lage sind, die eingelernte Geschichte in sich stimmiger Weise vorzutragen ohne hiebei in massive und die Glaubwürdigkeit der Geschichte in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erschütternde Widersprüche zu geraten, ist nach menschlichem Ermessen davon auszugehen, dass es sich bei derlei Geschichten über Bedrohungen durch diverse Kulte um 'Schleppergeschichten' handelt. Würde man diese Zusammenhänge in Abrede stellen, so hieße dies die Augen vor der Realität zu verschließen!
Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, Vorbringen, die gerade- eine solche 'Sektengeschichte' zum Inhalt haben, kritisch. zu betrachten und nicht naiv von vornherein auf die Richtigkeit solcher Angaben zu vertrauen, wobei jedoch völlig klar ist, dass nicht gesagt werden kann, dass eine solche Geschichte immer und jedenfalls falsch ist. Finden sich im Vorbringen eines Asylwerbers eklatante Widersprüche, die allein den Schluss zulassen, dass es sich um eine eingelernte Geschichte handelt, so ist der mangelnde Wahrheitsgehalt des Vorbringens einfach und deutlich erwiesen. In Anbetracht obiger Erwägungen lässt jedoch das bloße Fehlen von derartig eklatanten Widersprüchlichkeiten im Vorbringen eines Asylwerbers noch nicht den Schluss zu, dass seine Angaben zur Bedrohungssituation tatsächlich mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Vielmehr muss das Vorbringen bei einer Detail- und Gesamtbetrachtung stimmig erscheinen und müssen die dargelegten Handlungsabläufe einen nachvollziehbaren Sinn ergeben.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei ergänzend darauf hingewiesen, dass dem Bundesasylamt insbesondere darin beizupflichten ist, dass das Vorbringen des Asylwerbers schon aufgrund seiner oberflächlichen und unkonkreten Schilderung der behauptetermaßen selbst erlebten Umstände völlig unglaubwürdig erscheint.
So fällt auf, dass der Asylwerber im Rahmen seiner Erstbefragung vor der Polizei zunächst zwar in knappen Sätzen eine Bedrohungssituation umriss, dann aber auf die in der Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt erfolgte Aufforderung, seine Fluchtgründe erneut darzulegen, nicht gewillt schien, seine ursprünglichen vagen Angaben eingehender zu schildern, sondern sich vielmehr darauf zurückzog, bereits in der ersten Befragung die Wahrheit gesagt zu haben und diesbezüglich nichts ergänzen zu wollen (vgl. Aktenseite 37 des Verwaltungsaktes). Allein hierdurch entsteht bereits der Eindruck, dass es sich bei der in der Erstbefragung geltend gemachten Bedrohungssituation lediglich um ein erfundenes Konstrukt handelt, da der Antragsteller, hätte er sich im Heimatland tatsächlich massiven Bedrohungen ausgesetzt gesehen, hierüber wohl unzweifelhaft ausführlich zu berichten wüsste und jegliche Gelegenheiten zur Schilderung des Erlebten im Asylverfahren aus eigenem entsprechend wahrnehmen würde. Es entspricht auch der Erfahrung des erkennenden Richters, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen und ohne dass dieser in der Folge sein Vorbringen wesentlich verändert.
Verstärkt wird der Eindruck der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben weiters dadurch, dass der Asylwerber sein Vorbringen insofern steigerte, als er zwar ursprünglich mehrmals als einzige konkrete ihm widerfahrene Bedrohungssituation das Abbrennen seines Hauses durch die Dorfbewohner angeführt hatte, später allerdings - erst auf die wiederholte Frage, ob es weitere persönliche Bedrohungssituationen gegeben hätte - behauptete, auch einmal von den Dorfbewohnern auf der Straße angegriffen worden zu sein (Aktenseite 93 des Verwaltungsaktes). So geht auch der VwGH davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Besonders deutlich wird der Umstand, dass der Asylwerber bei der Nachfrage nach Details seiner Fluchtgeschichte generell völlig überfordert schien, anhand seiner Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.7.2008:
So erschöpfen sich etwa die Angaben des Asylwerbers zum Begräbnis seines Vaters trotz der Aufforderung, dieses in allen Details zu beschreiben, lediglich darin, dass dieser hierzu (wörtlich) angab: 'Nichts. An diesem Tag, ich stand nur abseits. Die Dorfbewohner haben getanzt. Das war deren Gottesdienst' (Aktenseite 89 des Verwaltungsaktes), wobei die nach wiederholter Aufforderung, hierüber im Detail zu berichten, erstatteten Angaben ('Viele Leute waren dort. Hauptsächlich Dorfbewohner. Auch mein Onkel kam', wie oben) nicht weniger vage ausfallen. Ausgehend davon, dass es sich beim Begräbnis des eigenen Vaters zweifellos um ein einprägsames Ereignis im Leben des Asylwerbers gehandelt haben müsste, worüber es dementsprechend einiges zu berichten gebe, verdeutlichen seine diesbezüglich geradezu ausweichenden Angaben wiederum nur, dass die gesamte vorgetragene Fluchtgeschichte frei erfunden ist.
Jegliche Einzelheiten lassen weiters die Angaben des Asylwerbers zu den von den Dorfbewohnern im Rahmen ihres Glaubens praktizierten Riten und Gebräuchen vermissen (vgl. Aktenseite 91 des Verwaltungsaktes). Ebenso marginal stellt sich schließlich auch sein Wissen zu dem im Dorf angeblich angebeteten Gott namens 'Otumoyo' dar, da er diesen lediglich mit folgenden Worte zu beschreiben vermochte: 'Einfach ein afrikanischer Gott. Wie soll ich das sagen? Die Leute glauben daran.' (wie oben).
Letztlich können auch die beiden vom Asylwerber vorgelegten Fotos, auf welchen er selbst jeweils vor einer Häuserruine zu sehen ist, nicht den Wahrheitsgehalt seiner Angaben bestätigen, zumal - wie auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffenderweise festgehalten hat - das auf den Fotos im Vordergrund erkennbare Gebäude primär nicht auf eine (wie vom Asylwerber behauptet) Brandruine, sondern eher eine Art Schutthalde schließen lässt (vgl. Aktenseite 27 des Verwaltungsaktes), worauf letztlich auch die (besonders am unteren Foto erkennbaren!) zahlreichen Überreste von Wellblechdächern hindeuten. Naturgemäß vermögen die vorgelegten Fotos schließlich auch keinerlei Beweis darüber zu liefern, ob es sich bei dem abgebildeten Gebäude überhaupt um das ehemalige Haus des Asylwerbers (oder aber irgendeines Dorfbewohners) handelt. Der Eindruck, dass es sich bei dem auf den Fotos abgebildeten Gebäude tatsächlich nicht um das ehemalige Wohnhaus des Asylwerbers handelt, wird nicht zuletzt auch dadurch verstärkt, dass jener nicht ansatzweise in der Lage war, anzugeben, wer in dem am Foto im Hintergrund schwach erkennbaren Nachbarhaus gewohnt haben soll. Dass der Asylwerber sichtlich überfordert schien, auch nur grundlegendste Angaben (wie etwa den Namen) zum Bewohner dieses Hauses zu erstatten, verwundert insofern, als er im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.7.2008 die Namen einiger seiner Nachbarn sehr wohl anzugeben wusste (vgl. Aktenseite 85 u. 91 des Verwaltungsaktes) und ausgehend davon, dass es sich bei seinem Heimatdorf um ein Dorf mit wohl entsprechend überschaubarer Einwohnerzwahl gehandelt haben soll, freilich umso weniger vorstellbar erscheint, dass der Asylwerber als ehemaliger Bewohner dieses Dorfes nicht sämtliche unmittelbare damaligen Nachbarn gekannt haben soll.
Bei einer Abwägung jener Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Bedrohungssituation sprechen - dies ist allein die Behauptung des Asylwerbers, dass seine Geschichte wahr ist - und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der konkreten Bedrohungssituation sprechen, überwiegen die für eine erfundene Geschichte sprechenden Argumente deutlich.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden."
4. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und gemäß Art3 und 8 EMRK) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.
5. Der Asylgerichtshof hat von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen, auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Erkenntnis verwiesen, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie die Gerichtsakten vorgelegt.
II. Der Verfassungsgerichthof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsbestimmung enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie VfGH 7.11.2008, U67/08).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.
2. Derartige in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichtshof unterlaufen:
2.1. Gemäß §23 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof u.a. die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. I 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach §60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Hinsichtlich der Anwendung des §60 AVG im Asylverfahren hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen (VfGH 7.11.2008, U67/08), dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt ihrer Entscheidung zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen, auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes, wegen der Einrichtung des Asylgerichtshofes als Gericht, welches keiner Kontrolle durch ein weiteres Gericht unterliegt, nicht übertragbar ist. Wenn sich aus der Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht der Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung entnehmen lassen, sondern sich diese erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt, widerspricht dies sowohl den Anforderungen des §60 AVG als auch den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen. Die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (VfSlg. 17.901/2006, 18.000/2006). An der Verpflichtung zur ausreichenden Begründung der Entscheidungen des Asylgerichtshofes tritt auch dadurch keine Änderung ein, dass im zivilgerichtlichen Verfahren ein Verweis auf unterinstanzliche Gerichtsurteile (§500a ZPO) möglich oder eine solche Praxis in anderen Ländern zulässig ist (VfGH 11.3.2009, U132/08).
2.2. In der angefochtenen Entscheidung hat der belangte Asylgerichtshof nicht selbst den Anforderungen des §60 AVG entsprochen, sondern lediglich die Begründung des Bundesasylamtes "hinsichtlich aller drei Spruchpunkte" mit den Worten des §60 AVG qualifiziert und erklärt, dass er sich "den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an[schließt] und ... diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses [erhebt]". Der Asylgerichtshof selbst stellt - wie oben wiedergegeben - zwar eine umfangreiche Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers an, setzt sich jedoch in der Entscheidung in keiner Weise mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, noch mit der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung auseinander; hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen wird lediglich auf den Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen.
Damit hat der Asylgerichtshof gegen das Willkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremden untereinander verstoßen und das rechtsstaatliche Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen verletzt.
Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.
III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.