JudikaturVfGH

U429/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
28. April 2009

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,--bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Äthiopien, stellte am 5. September 2005 einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies den Antrag gemäß §7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), sprach die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß §8 Abs1 AsylG aus (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß §8 Abs2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien aus (Spruchpunkt III.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26. September 2008 abgewiesen.

2. In den Entscheidungsgründen des Asylgerichtshofes werden der Verfahrensablauf und das Fluchtvorbringen zusammengefasst dargestellt, sowie die Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes samt den wesentlichen Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung und dem Beschwerdevorbringen wiedergegeben.

3. Die Erwägungen des Asylgerichtshofes lauten wie folgt:

"III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §75 Abs1 AsylG 2005 (Art2 BG BGBl. I 100/2005) sind '[A]lle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asy1G 1997 zu Ende zu führen. §44 AsylG 1997 gilt.'

Gemäß §44 Abs2 AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) i.d.F. der AsylG-Nov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylG - Nov. 2003, zu führen.

Gemäß §61 Abs1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter

(1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

(2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß §22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs 'Berufung' der Begriff 'Beschwerde' tritt.

2. Gemäß §7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art1 Abschnitt A Z2 GFK) droht und keiner der in Art1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art1 Abschnitt A Z2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt der dem §7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art1 Abschnitt A Z2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art1 Abschnitt A Z2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß §8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach §57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art5 §1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß §126 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß §124 Abs2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des §8 Abs1 AsylG auf §57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. §50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§57 FrG und §50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf §57 FrG bezieht, insoweit auch auf §50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des §8 Abs1 Asy1G auf §50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; §8 Abs1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem §8 Abs1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf §50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als §8 Abs1 Asy1G, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem §50 FPG entspricht.

Gemäß §57 Abs1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art2 EMRK, Art3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß Art3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Hinsichtlich des Umfanges der durch Art2 EMRK und des 6. ZP EMRK verfassungsgesetzlich normierten Rechte ist - unter Einbeziehung von Art85 B-VG - davon auszugehen, dass die österreichische Bundesverfassung das subjektive Recht, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden, ausnahmslos garantiert (VfGH 14.12.1994, Zl. B711/94). Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, dass 'die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden ...

Gleiches hat nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sinngemäß auch für das gemäß Art1 des 6. ZP EMRK i.V.m. Art85 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht zu gelten, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden' (VfGH 14.12.1994, Zl. B711/94). Gemäß §57 Abs2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art33 Z1 GFK).

Zur Auslegung des §57 FrG ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu §37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer dem Art3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des §57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im übrigen ist auch im Rahmen des §8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung i.S.d. §57 Abs1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Gemäß §8 Abs2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. §8 Abs1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Der Beschwerdeführerin wurde vor der Behörde erster Instanz hinlänglich Gelegenheit geboten, alle ihrer Meinung nach ihren Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als absolut unglaubwürdig eingestuft. Hauptgrundlage für die Einschätzung der belangten Behörde bildete im Wesentlichen die Vielzahl gravierender Widersprüche in Kombination mit phasenweise auffallend oberflächlichen und vagen Schilderungen, auf deren konkreten Vorhalt die Antragstellerin nicht substantiiert entgegentreten konnte.

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage der Beschwerdeführerin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen ihre Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Antragstellers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.

h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor der Erstbehörde am 13.09.2005, sowie am 22.01.2007 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, möglichst umfassend und detailliert den Gang der Ereignisse, welche sodann zu ihrer Flucht geführt haben, darzulegen und wurden sämtliche Kernaussagen einem Vergleich sämtlicher Einvernahmen unterzogen. Die daraus resultierenden Ungereimtheiten wurden in weiterer Folge der Antragstellerin zur Stellungnahme vorgehalten und war diese nicht in der Lage, diese inhaltlich nachvollziehbar zu entkräften.

Es entsteht sohin der Eindruck, dass sich die im Betreff Genannte bloß eine konstruierte Rahmengeschichte zu Recht gelegt hat, um sich durch diese Vorgangsweise im Bundesgebiet einer allfälligen Abschiebung in ihr Herkunftsland zu entziehen.

Der im Rechtsmittelschriftsatz ins Treffen geführten Erklärung, derzufolge die im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Widersprüche und Ungereimtheiten lediglich auf eine mögliche emotionale Abschottung zurückzuführen sei, kann nicht nachvollzogen werden, da im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf eine allfällige Traumatisierung oder psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin hervorgetreten sind. Vielmehr ist die Antragstellerin als jung, gesund und geistig vital zu bezeichnen, weshalb das diesbezügliche Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren ist.

Auf Grund obiger Überlegungen und aufgrund der letztlich völlig zutreffenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes über die Divergenzen des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Vergleich sämtlicher ihrer niederschriftlichen Einvernahmen kommt der Asylgerichtshof daher ebenso wie das Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass das diesbezügliche individuelle Vorbringen nicht glaubhaft ist.

Der Entscheidung der Behörde erster Instanz wird sohin vollinhaltlich hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte beigetreten bzw. werden die begründenden Passagen des Erstbescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. Weiters wird ausgeführt, dass in Äthiopien überdies derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe) besteht, dass eine Gefährdung im Sinne der Art2 und 3 EMRK indiziert wäre. Als notorische Tatsache wird überdies die Kenntnis vorausgesetzt, dass in Äthiopien derzeit keine Situation dergestalt besteht, dass jede zurückzufahrende Person einer lebensbedrohlichen Situation überantwortet werden würde etwa aufgrund des Mangels der Deckung existentieller Grundbedürfnisse.

Hervorgehoben wird, dass die Beschwerdefahrerin insbesondere nicht in ihren gewährleisteten Rechten gemäß Art2 bzw. Art3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch Rückverbringung verletzt würde.

Dass die Antragstellerin durch Rückverbringung in dem gewährleisteten Recht auf Privat und Familienleben im Sinne des Art8 Abs1 EMRK berührt wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb spruchgemäß die Ausweisung auszusprechen war.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §41 Abs7, 1. Fall AsylG 2005 unterbleiben."

4. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144 B-VG [richtig wohl: Art144a B-VG] erhobenen Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Artikel 3 und 6 EMRK, auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

5. Der Asylgerichtshof hat die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie die Gerichtsakten vorgelegt, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und sich in der erstatteten Gegenschrift vom 12. Februar 2009 wie folgt geäußert:

"Wie bereits im angefochtenen Erkenntnis dargelegt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §41 Abs7

1. Fall Abstand genommen werden. Die Beschwerdeführerin hat derart widersprüchliche Angaben gemacht, dass ihre Angaben nicht den Tatsachen entsprechen können und von weiteren Ermittlungen Abstand genommen werden konnte. Die Einholung eines fallbezogenen Sachverständigengutachtens war demnach im gegenständlichen Fall entbehrlich.

Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde im angefochtenen Erkenntnis nicht lediglich auf die Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen, sondern dargelegt, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine dergestalt exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe) besteht, dass eine Gefährdung im Sinne der Art2 und 3 EMRK indiziert wäre. Weiters wurde im angefochtenen Erkenntnis dargelegt, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Situation dergestalt besteht, dass jede zurückzuführende Person einer lebensbedrohenden Situation überantwortet werden würde etwa aufgrund des Mangels der Deckung existentieller Grundbedürfnisse.

Zusammenfassend ist die belangte Behörde der Ansicht, dass das angefochtene Erkenntnis rechtsrichtig ist."

II. Der Verfassungsgerichthof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie VfGH 7.11.2008, U67/08).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.

2. Derartige in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichtshof unterlaufen:

Der Asylgerichtshof hat in der Begründung des Erkenntnisses vom 26. September 2008 auf die Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes verwiesen und sich in seinen Erwägungen nicht mit dem detaillierten Vorbringen des Beschwerdeschriftsatzes auseinandergesetzt. Insbesondere hat der Asylgerichtshof ein von der Beschwerdeführerin im August 2007 vorgelegtes Dokument - das dem Verfassungsgerichtshof vorgelegte Aktenverzeichnis belegt den Eingang dieses Schriftstückes -, welches angeblich die Ermordung des Vaters belegen soll, ignoriert und bei seiner Entscheidung in keiner Weise berücksichtigt. Auch wenn dieses Dokument - wie ein Aktenvermerk vom 12. Februar 2009(!) bestätigt - beim Asylgerichtshof in Verlust geraten sein sollte, hätte der Asylgerichtshof entweder Ermittlungen über den Inhalt dieses Schriftstückes - etwa durch die Anberaumung einer mündliche Verhandlung oder den Versuch der Erlangung einer Kopie - anstellen oder in der Entscheidung darlegen müssen, warum dieses Dokument zur Beurteilung der asylrelevanten Fragen nicht von Bedeutung ist.

Der Asylgerichtshof hat es demnach unterlassen, sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - in einem entscheidenden Punkt - auseinanderzusetzen sowie ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Damit hat der Asylgerichtshof gegen das Willkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremden untereinander verstoßen.

Die Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung gründet auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie Eingabengebühr in der Höhe von € 220,-- enthalten.

Rückverweise