U390/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.376,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte am 30. November 2004 einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 gemäß §7 Asylgesetz 1997 (im Folgenden AsylG 1997) ab; gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß §8 Abs2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26. September 2008 gemäß §§7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen.
2. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes werden einleitend der Verfahrensablauf dargestellt, das Fluchtvorbringen zusammengefasst sowie die Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes samt der wesentlichen Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wiedergegeben; sodann wird wörtlich ausgeführt:
"Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß §75 Abs7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß §75 Abs1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obengenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Gemäß §23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes 'Berufung' der Begriff 'Beschwerde' tritt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die 'begründete Furcht vor Verfolgung'. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine 'Verfolgungsgefahr', wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß §8 Abs1 AsylG hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§8 Abs1 AsylG verweist auf §57 Fremdengesetz (FrG). Gem. §124 Abs2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Gem. §50 Abs1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art2 EMRK, Art3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Überdies ist gemäß §50 Abs2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art33 Z1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).
Der Prüfungsrahmen des §50 FPG wurde durch §8 AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.
Gemäß §8 Abs2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. §8 Abs1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Das Bundesasylamt hat sowohl betreffend Spruchpunkt I., Spruchteil II. als auch betreffend Spruchteil III. in der Begründung des Bescheides vom 24.10.2006, Zahl: 04 24.281-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof als Rechtsmittelbehörde schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. (vgl. VwGH 08.06.1983, 83/10/0016, 21.10.1999, 97/20/0633, 26.04.2005, 2004/03/0145)
Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass das Bundesasylamt in völlig schlüssiger Weise ausgeführt hat, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine individuelle Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde dem nicht entgegengetreten, sondern wurde bloß das Vorbringen wiederholt, womit der Beschwerdeführer die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht entkräften und sohin die schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt keinesfalls in Zweifel ziehen konnte.
Aus der allgemeinen Situation allein - auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die allgemeine Situation wird nochmals verwiesen - lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des §8 Abs1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass - wie vom Bundesasylamt zutreffend aufgezeigt - das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, womit weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung iSd §50 FPG in Betracht kommt, keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe und auch keine Gründe bestehen, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien sprächen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden."
4. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wird die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (insbesondere gemäß Art2 und 3 EMRK) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.
5. Der Asylgerichtshof hat die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie die Gerichtsakten vorgelegt. In seiner Gegenschrift führt der Asylgerichtshof Folgendes aus:
"Vorweg ist festzuhalten, dass die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da sich trotz Verweisung auf den Bescheid des Bundesasylamtes der Sachverhalt, die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung (auch) aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes selbst ergibt. (vgl. VfGH 15.12.2008, U434/08-4).
Den Beschwerdeausführungen ist zwar zuzugestehen, dass widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Mutter allein nicht ausreichen mögen, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in Indien aufzuzeigen. Dementsprechend hat aber das Bundesasylamt dieses Vorbringen auch bloß als 'fragwürdig' dargestellt, insoferne das Bundesasylamt also diesen Umstand auch nicht als einziges und tragendes Element der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers ansah. Es ist aber völlig zutreffend, wenn das Bundesasylamt diese gravierenden Widersprüche betreffend die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Mutter aufzeigt, führen diese nämlich vor Augen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Scheu hat, vor den Asylbehörden falsche Angaben zu tätigen. Im Übrigen wird in der Beschwerde aber in keinster Weise auf die dargetanen Argumente des Bundesasylamtes, die sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes ergeben, eingegangen. Es haben sich Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben, etwa wann denn nun dieses Fest gefeiert werde, ob am 17.08. oder 17.09., und ist es auch als völlig schlüssig anzusehen, wenn das Bundesasylamt und in der Folge auch der Asylgerichtshof davon ausgehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, wenn der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme als zentralen Punkt erwähnt, dass er von Polizisten, die er vor langer Zeit bei einer Vergewaltigung eines Mädchens beobachtet hätte, festgenommen, gefoltert und mit dem Umbringen bedroht worden wäre, er diesen Sachverhalt bei der zweiten Einvernahme von sich aus gar nicht, sondern erst über Vorhalt schildert. Eine Erklärung dafür wird weder vom Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen noch in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes und auch in keinster Weise in seiner Verfassungsgerichtshofsbeschwerde geliefert. Die Beschwerde beschränkt sich auf den einzigen Satz, 'welche Widersprüche die von mir oben wiederholte Folterung der Polizei widersprüchlich erscheinen lassen könnte, vermag der Asylgerichtshof nicht einmal ansatzweise darzustellen', der aber die konkrete Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu erschüttern vermag, ist er doch völlig unkonkret geblieben. Schließlich ist auf das Argument, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben folgend legal aus Indien ausgereist sei, eine Angst vor behördlicher Verfolgung wenig glaubhaft mache, ebenfalls nicht eingegangen worden. Vielmehr wird noch in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes angeführt, dass der Beschwerdeführer Angst habe, sofort nach seiner Ankunft noch am Flughafen verhaftet zu werden und in weiterer Folge von der Polizei seines Heimatlandes getötet zu werden, was im völligen Widerspruch zur legalen Ausreise des Beschwerdeführers steht. Letztlich bleibt festzuhalten, dass die (bloß) behaupteten Eingriffe in die körperliche Integrität des Beschwerdeführers eine glaubhafte Darstellung der Ereignisse nicht zu ersetzen vermögen, mangels eines glaubwürdigen Sachvortrages eine (weitere) Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geboten war.
Die behauptete Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten liegt sohin nicht vor."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Beschwerdeführer begründet die Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte u.a. damit, dass der Asylgerichtshof nicht darzulegen vermag, weshalb die angegebenen Fluchtgründe gegen die Begründung seines Asylantrages sprechen; insbesondere enthalte die Entscheidung "fomularmäßige Scheinbegründungen" und es werde nicht in sachgerechter Form unter Eingehen auf seine Vorbringen entschieden.
2. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie VfGH 7.11.2008, U67/08).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.
3. Derartige in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichtshof unterlaufen:
3.1. Gemäß §23 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I 4/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof u.a. die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Nach §60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Hinsichtlich der Anwendung des §60 AVG im Asylverfahren hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen (VfGH 7.11.2008, U67/08 und VfGH 3.12.2008, U131/08), dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt ihrer Entscheidung zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen, auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes, wegen der Einrichtung des Asylgerichtshofes als Gericht, welches keiner Kontrolle durch ein weiteres Gericht unterliegt, nicht übertragbar ist. Wenn sich aus der Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht der Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung entnehmen lassen, widerspricht dies sowohl den Anforderungen des §60 AVG, als auch rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen. Die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (VfSlg. 17.901/2006, 18.000/2006). An der Verpflichtung zur ausreichenden Begründung der Entscheidungen des Asylgerichtshofes tritt auch dadurch keine Änderung ein, dass im zivilgerichtlichen Verfahren ein Verweis auf unterinstanzliche Gerichtsurteile (§500a ZPO) möglich oder eine solche Praxis in anderen Ländern zulässig ist (VfGH 11.3.2009, U132/08).
3.2. In der angefochtenen Entscheidung hat der belangte Asylgerichtshof nicht selbst den Anforderungen des §60 AVG entsprochen, sondern lediglich die Begründung des Bundesasylamtes mit den Worten des §60 AVG qualifiziert und erklärt, "der Asylgerichtshof als Rechtsmittelbehörde schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses". Der Asylgerichtshof verweist vor allem betreffend der Spruchpunkte II und III (Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien und Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet) lediglich kursorisch auf die Begründung des Bescheides und verneint schließlich bloß formelhaft eine Verletzung der Rechte nach Art3 und 8 EMRK ohne selbst entsprechende Ausführungen zu diesen Fragen zu treffen. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines Gerichtes, wenn sich der Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides ergeben (vgl. VfGH 3.12.2008, U131/08).
Damit hat der Asylgerichtshof gegen das Willkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremden untereinander verstoßen und das rechtsstaatliche Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen verletzt.
Die Entscheidung war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 396,-- enthalten.