G26/09 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Mit einer Reihe auf Art140 B-VG gestützter Anträge begehren der Oberste Gerichtshof (in der Folge: OGH) und die Oberlandesgerichte (in der Folge: OLG) Graz, Linz und Wien die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (in der Folge: KBGG), jeweils in der Stammfassung BGBl. I 103/2001, bzw. den Ausspruch, dass näher bezeichnete Bestimmungen des KBGG, jeweils in der Stammfassung, verfassungswidrig waren.
Diese Anträge werden aus Anlass von beim OGH und den Oberlandesgerichten anhängigen Verfahren gestellt, denen jeweils folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Mit Bescheid des zuständigen Krankenversicherungsträgers wurde die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes (in der Folge: KBG), des Zuschusses zum KBG, des Karenzgeldes oder des Zuschusses zum Karenzgeld in den Jahren 2002 und 2003 widerrufen und die klagende Partei zum Rückersatz des KBG, des Zuschusses zum KBG, des Karenzgeldes oder des Zuschusses zum Karenzgeld mit der Begründung verpflichtet, dass im maßgeblichen Zeitraum das eigene Einkommen der klagenden Partei den Grenzbetrag des §2 Abs1 Z3 KBGG (Jahresbetrag von € 14.600,--) bzw. (im Falle des Zuschusses zum KBG oder des Zuschusses zum Karenzgeld) den Grenzbetrag des §9 Abs3 KBGG (Jahresbetrag von € 3.997,--) oder das Einkommen ihres Ehegatten die Freigrenze des §12 Abs1 KBGG (Jahresbetrag von € 7.200,--, der sich für jede weitere Person, für die der Ehegatte unterhaltspflichtig ist, um € 3.600,-- erhöht) überschritten hätten. Gegen diesen Bescheid wurde Klage erhoben.
Die antragstellenden Gerichte begehren in allen Anträgen die Aufhebung des §31 Abs2 zweiter Satz KBGG und den Ausspruch, dass §8 (in eventu §8 Abs1) KBGG verfassungswidrig war.
In jenen Anträgen, die die Rückforderung des KBG (zu G41/09 und G49/09 [jeweils OLG Wien] protokolliert) oder des Karenzgeldes (zu G32/09, G34/09 [jeweils OGH] und G38/09 und G43/09 [jeweils OLG Graz] protokolliert) oder die Rückforderung sowohl des KBG als auch des Zuschusses zum KBG (zu G39/09 und G50/09 [jeweils OLG Wien] protokolliert) wegen Überschreitens des in §2 Abs1 Z3 KBGG normierten Grenzbetrags (eigenes Einkommen der klagenden Partei) betreffen, wird darüber hinaus der Ausspruch beantragt, dass §2 Abs1 Z3 KBGG verfassungswidrig war.
Jene Anträge, denen ein Verfahren zugrunde liegt, in dem die klagende Partei zum Rückersatz des Zuschusses zum KBG (zu G26/09, G37/09, G45/09 [jeweils OLG Wien] protokolliert) oder des Zuschusses zum Karenzgeld (zu G33/09 [OGH] und G46/09 [OLG Linz] protokolliert) wegen Überschreitens der Freigrenze des §12 Abs1 KBGG (Einkommen des Ehegatten) verpflichtet wurde, richten sich gegen §12 Abs2 KBGG sowie in §12 Abs1 KBGG gegen die Wendung ", sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§8) nicht mehr als 7 200 Euro (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3 600 Euro".
In den zu G27/09 (OLG Wien) und G40/09 (OLG Graz) protokollierten Anträgen, die die Rückforderung des Zuschusses zum KBG (G27/09) oder zum Karenzgeld (G40/09) wegen Überschreitens des in §9 Abs3 KBGG festgelegten Grenzbetrags (eigenes Einkommen der Klägerin) betreffen, wird der Ausspruch begehrt, dass §9 Abs3 KBGG verfassungswidrig war.
Alle Anträge betreffen das KBGG in der Stammfassung BGBl. I 103/2001.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des KBGG lauten in der Stammfassung BGBl. I 103/2001 wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen bzw. Wortfolgen sind hervorgehoben):
"Abschnitt 2
Kinderbetreuungsgeld
Anspruchsberechtigung
§2. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern
(2) ...
(3) ...
(4) Für ein Kind ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ausgeschlossen.
(5) In Zweifelsfällen hat das Vorrecht auf Kinderbetreuungsgeld derjenige Elternteil, der die Betreuung des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, überwiegend durchführt.
(6) Bei Mehrlingsgeburten gebührt Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind.
(7) Auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden (§5 Abs6), wodurch sich der Anspruchszeitraum (§8) um den Zeitraum des Verzichts verkürzt. Ein Verzicht ist nur für ganze Kalendermonate möglich.
...
Anspruchsdauer
§5. (1) - (5) ...
(6) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet vorübergehend bzw. vorzeitig mit einem für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochenen Verzicht (§2 Abs7). Zeitpunkt und Dauer müssen im Vorhinein zu Beginn eines Kalendermonats bekanntgegeben werden.
...
Gesamtbetrag der Einkünfte
§8. (1) Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§2 Abs1 Z3) ist wie folgt zu ermitteln:
(2) Wird auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld verzichtet (§2 Abs7), so bleiben die während der Dauer des Verzichtes erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte gemäß Abs1 außer Ansatz.
Abschnitt 3
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld
Anspruch auf Zuschuss
§9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben
1. alleinstehende Elternteile (§11),
(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist.
(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§8) einen Grenzbetrag von 3 997 € übersteigt.
...
Ehegatten
§12. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§8) nicht mehr als 7 200 Euro (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3 600 Euro.
(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss anzurechnen.
...
Abschnitt 7
Allgemeine Bestimmungen
...
Rückforderung
§31. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Leistungsbezieher zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.
(3) Wenn eine dritte Person eine ihr obliegende Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4) Rückforderungen, die gemäß den Abs1 bis 3 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch entsprechend. Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (Härtefälle), insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,
1. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen,
2. die Rückforderung stunden,
3. auf die Rückforderung verzichten.
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Kriterien für Härtefälle sowie Art und Weise der Rückforderung festzulegen.
(5) Anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen sind Ratenzahlungen zu gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(6) Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen gestundet, so dürfen keine Zinsen ausbedungen werden.
(7) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch den Krankenversicherungsträger, zurückliegen. Ebenso tritt ein Bescheid über eine Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde."
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des KGG, BGBl. I 47/1997, lauten in der im Bezugszeitraum geltenden Fassung wie folgt:
"Abschnitt 2
Karenzgeld
Anspruch der Mutter
§2. (1) Anspruch auf Karenzgeld hat eine Frau, deren Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen von einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihr selbst betreut wird, wenn sie
1. die Anwartschaft (§3) erfüllt und
(2) - (5) ...
(6) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass abweichend von Abs2 bis 5 vom Anspruch auf Karenzgeld ausgeschlossen ist, wer ein Einkommen gemäß §8 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, erzielt, das den Grenzbetrag gemäß §2 Abs1 Z3 KBGG übersteigt.
...
Abschnitt 8
Allgemeine Bestimmungen
...
Rückforderung
§39. §31 KBGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld oder die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die jeweils zuständige Gebietskrankenkasse tritt.
Abschnitt 12
Schlussbestimmungen
...
Anwendungsbereich
§60. Dieses Bundesgesetz gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2002. Für Ansprüche auf Grund von Geburten ab dem 1. Jänner 2002 gilt das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)."
4. Die antragstellenden Gerichte begründen ihre Anträge wie folgt:
4.1. Zur Antragslegitimation führt der OGH aus, dass er bei der Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin u.a. die jeweils angefochtenen Bestimmungen anzuwenden hätte.
4.2. In der Sache hegt der OGH - auf das Wesentliche zusammengefasst - folgende Bedenken:
4.2.1. Die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nach §8 KBGG sei bereits deshalb bedenklich, weil die Berechnungsweise "sehr kompliziert gestaltet und für einen juristischen Laien kaum nachvollziehbar" sei. Darüber hinaus führt der OGH diesbezüglich folgende Bedenken an: Das um die gesetzlichen Abzüge reduzierte Bruttoeinkommen sei auch dann um 30 Prozent zu erhöhen (§8 Abs1 Z1 dritter Satz KBGG), wenn im Einzelfall kein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht. Im Voraus sei es "mit zumutbarem Aufwand fast nicht möglich" zu beurteilen, ob die Zuverdienstgrenze überschritten werde, zumal die Überschreitung durch nicht im Einflussbereich des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin liegende Umstände (zB kollektivvertragliche Lohnerhöhungen, angeordnete Überstunden) erfolgen könne. Durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung könne es (insbesondere bei verspäteter Auszahlung des Arbeitslohns durch den Arbeitgeber) zu "willkürlichen und grob unbilligen Ergebnissen" kommen. Gegen die Hochrechnung der auf den Anspruchszeitraum entfallenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf einen Jahresbetrag bestünden insofern Bedenken, als es sich dabei oftmals um Zufallsergebnisse handle, die für die Betroffenen nicht vorhersehbar seien und insbesondere bei starken Einkommensschwankungen die beim Anspruchsberechtigten tatsächlich bestehenden Einkommensverhältnisse nicht richtig wiedergäben. Nach Auffassung des OGH erscheint es "daher auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für die einzelnen Betroffenen bedenklich", "eine für Familien so zentrale Leistung an einen derart schwer durchschau- und nachvollziehbaren Sachverhalt zu binden".
4.2.2. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden darüber hinaus auch gegen die in §8 Abs1 Z1 KBGG normierte Ermittlungsweise des Gesamtbetrags der Einkünfte bei unselbständiger Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die davon unterschiedliche Regelung des §8 Abs1 Z2 KBGG für "andere Einkünfte" aus selbständiger Erwerbstätigkeit: Das steuerliche Einkommen bei selbständiger Erwerbstätigkeit sei leicht von einem Jahr in ein anderes verschiebbar und müsse daher nicht dem tatsächlich erwirtschafteten Einkommen entsprechen. Zudem komme es zu einer Benachteiligung unselbständig Erwerbstätiger auch aus dem Grund, dass für sie eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung der Einkünfte zwischen Kalenderjahr und Anspruchsjahr nicht bestehe.
4.2.3. Der OGH hält es ferner für bedenklich, dass die Rückforderung nach §31 KBGG an keine weiteren Voraussetzungen als das Überschreiten der Zuverdienstgrenze, insbesondere nicht an das Verschulden des Leistungsempfängers, geknüpft ist. Das Kinderbetreuungsgeld (Karenzgeld) sei daher auch dann rückzufordern, wenn zum Zeitpunkt des Empfangs (Verbrauchs) der Leistung die Überschreitung der Zuverdienstgrenze noch nicht vorhersehbar, sondern erst nachträglich erkennbar war oder überhaupt erst durch nachfolgende Ereignisse ausgelöst wurde. Nach Ansicht des OGH sei diese Form der Rückforderung mit dem erklärten Zweck der teilweisen Abgeltung der Betreuungsleistung und der mit einer außerhäuslichen Betreuung von Kindern verbundenen finanziellen Belastung der Eltern nicht vereinbar. Durch die KBGG-Härtefälle-Verordnung (BGBl. II 405/2001 idgF) werde eine mögliche Verletzung des aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebots zwar für bestimmte Fälle (Härtefälle) ausgeschlossen, aber nicht grundsätzlich behoben.
4.3. Die Oberlandesgerichte Graz, Linz und Wien schließen sich in ihren Anträgen im Wesentlichen den Bedenken des OGH an.
5. Die Bundesregierung verweist auf die zu G128/08 ua. erstattete Gegenschrift, in der sie die Abweisung gleichlautender Anträge beantragt hat.
6. Die klagenden Parteien in den Ausgangsverfahren zu den zu G37/09, G38/09 und G40/09 protokollierten Anträgen erstatten jeweils eine Äußerung, in der sie beantragen, die angefochtenen Bestimmungen aufzuheben bzw. auszusprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen verfassungswidrig waren.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:
Der Anträge sind unzulässig.
1. Der Verfassungsgerichtshof erinnert zunächst daran, dass er in einem auf Antrag eines Gerichts eingeleiteten Normenprüfungsverfahren an die im Antrag geltend gemachten Bedenken gebunden ist (vgl. zB VfSlg. 5636/1967, 9911/1983, 12.691/1991). Es ist ihm somit verwehrt, das Gesetz unter dem Blickwinkel anderer als der von den antragstellenden Gerichten erhobenen Bedenken auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen; aus demselben Grund ist es ihm auch nicht möglich, auf in den Anträgen nicht enthaltene und insoweit über diese hinausgehende Bedenken der beteiligten Parteien einzugehen.
2. Gemäß Art140 Abs1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes u.a. auf Antrag des Obersten Gerichtshofes oder eines zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gerichtes. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, kann dem Art140 Abs1 B-VG nur der Sinn beigemessen werden, dass über bestimmt umschriebene Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes lediglich ein einziges Mal entschieden werden kann. Eine Entscheidung über bestimmte, im Sinne des §62 Abs1 zweiter Satz VfGG dargelegte Bedenken gegen ein Gesetz schafft also nach allen Seiten hin Rechtskraft (vgl. VfSlg. 5872/1968; ferner zB VfSlg. 10.311/1984 mwN).
3. Entschiedene Sache liegt im Verhältnis zwischen einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und einem weiteren Gesetzesprüfungsantrag allerdings nur vor, wenn zum einen zwischen der seinerzeit geprüften und der nunmehr zur Prüfung gestellten Norm Identität besteht (vgl. hiezu zB VfSlg. 11.646/1988 und 12.784/1991) und zum anderen über das im Antrag vorgetragene Bedenken vom Verfassungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis abgesprochen wurde (zur Zulässigkeit einer neuerlichen Sachentscheidung ob bisher nicht behandelter Bedenken vgl. zB VfSlg. 10.841/1986, 11.259/1987, 13.179/1992).
4. Mit den auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Anträgen tragen die antragstellenden Gerichte auf Basis derselben Rechtslage (Stammfassung BGBl. I 103/2001) dieselben Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der unter Pkt. I.1. näher bezeichneten Bestimmungen des KBGG vor, die der OGH und die Oberlandesgerichte Graz, Innsbruck, Linz und Wien in ihren zu G128/08 ua. protokollierten Anträgen gegen die Verfassungsmäßigkeit derselben Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof erhoben haben, die aber mit Erkenntnis vom 26. Februar 2009, G128/08 ua., als unbegründet abgewiesen worden sind. Neue Bedenken wurden nicht vorgebracht. Die Anträge sind daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Daran ändert auch nichts, dass die antragstellenden Gerichte zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung über die Antragstellung vom genannten Erkenntnis keine Kenntnis haben konnten.
5. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.