JudikaturVfGH

U1205/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
19. Juni 2009

Spruch

Die gewährte Verfahrenshilfe wird im vollen Umfang des §64 Abs1 Z1 bis 4 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen erklärt.

Begründung:

Der Einschreiter beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang des §64 Abs1 ZPO zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 9. März 2009, Z B7 402.918-1/2008/3E.

Mit Beschluss vom 28. April 2009 wurde dem Einschreiter antragsgemäß Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewährt; mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 29. April 2009 wurde ein Verfahrenshelfer bestellt.

In der Folge brachte der Einschreiter durch seinen Verfahrenshelfer mit Schriftsatz vom 20. Mai 2009 einen Antrag auf Löschung der Verfahrenshilfe ein und erklärte, auf Verfahrenshilfe zu verzichten, weil er keine Beschwerde mehr erheben möchte; vielmehr wolle er ausreisen und den fremdenrechtlichen Vorschriften entsprechend einen Aufenthaltstitel beantragen, um mit seiner Ehegattin gemeinsam leben zu können.

Da mithin davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO weggefallen sind, war die bewilligte Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 bis 4 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen zu erklären (vgl. zB VfGH 23.3.2004, B173/04; VfGH 28.2.2006, B831/05).

Dies konnte ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).

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