U954/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung:
I. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juni 2005 wurde
der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 126/2002, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß §8 Abs1 leg.cit. für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß §8 Abs2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. September 2008 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde.
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Art144 B-VG (richtig: Art144a B-VG) gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (Art3, 6 und 8 EMRK) behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
II. 1. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie im Wesentlichen ausführt, dass der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt und der Asylgerichtshof diesem Antrag mit Beschluss vom 31. März 2009 stattgegeben habe.
Mit Schreiben vom 24. April 2009 teilte der Asylgerichtshof mit, dass am 24. April 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden habe, in der der Beschwerdeführer die Beschwerde in Bezug auf den negativen §7-Abspruch zurückgezogen und lediglich beantragt hätte, ihm subsidiären Schutz zu gewähren und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Mit in dieser Verhandlung verkündetem Erkenntnis des Asylgerichtshofes sei dem Beschwerdeführer Refoulement-Schutz gewährt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung im längstmöglichen Ausmaß von einem Jahr erteilt worden.
2. Der Beschwerdeführer erklärte sich über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 22. April 2009 - unter gleichzeitig gestelltem Antrag, der belangten Behörde den Ersatz der Prozesskosten aufzuerlegen - für klaglos gestellt.
Das Verfahren war daher gemäß §86 VfGG einzustellen.
3. Die Aufhebung des Erkenntnisses stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG iVm §88a VfGG dar, weshalb dem Beschwerdeführer Kosten zuzusprechen waren. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,-- enthalten.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.