B1993/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung:
I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Inneres.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 4. November 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß §112 Abs1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 BGBl. 333 idF BGBl. 137/1983 vorläufig vom Dienst suspendiert.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte, am 10. Dezember 2008 zur Post gegebene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
3. Mit Bescheid vom 5. Februar 2009 beschloss die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: Disziplinarkommission) gemäß §112 Abs3 BDG 1979, den Beschwerdeführer nicht zu suspendieren; weiters stellte sie fest, dass die vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde gemäß §112 Abs3 BDG 1979 mit dem Tag dieser Entscheidung der Disziplinarkommission ende.
Der Beschwerdeführer teilte - über Aufforderung des
Verfassungsgerichtshofes - mit Schreiben vom 9. April 2009 mit, dass
er sich "nicht klaglos gestellt [sieht], da die in der Beschwerde
angeführten Eingriffe in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Rechte des Beschwerdeführers ... weiterhin als 'Eingriffe' zu werten
sind", und er "seine Beschwerde aufrecht [hält]". Er beantragt, "der
Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass der Bescheid des
Bundesministeriums für Inneres vom 4.11.2008 ... die
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat."
II. 1. Abs1 bis 3 des mit "Suspendierung" überschriebenen §112
BDG 1979 lauten wie folgt:
"§112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen."
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führt nicht nur die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, sodass auch eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. zB VfSlg. 15.209/1998, 16.228/2001, 17.291/2004, 18.172/2007; VfGH 23.2.2009, B285/07).
3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 4. November 2008 aufgehoben, dessen vom Beschwerdeführer behaupteten nachteiligen Folgen sind aber durch die Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung des Beschwerdeführers - mit der seine im bekämpften Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung gemäß §112 Abs3 zweiter Satz BDG 1979 geendet hat -, (materiellrechtlich) beseitigt. Selbst seine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof würde keine Veränderung der Rechtsposition des Beschwerdeführers bewirken.
Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen war.
4. Da kein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG vorliegt, kommt ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer nicht in Betracht (vgl. u.a. VfSlg. 14.662/1996, 15.994/2000, 16.561/2002, 17.032/2003, 17.291/2004, 18.172/2007; VfGH 23.2.2009, B285/07).
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.