JudikaturVfGH

U561/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2009

Spruch

I. Die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung wird abgelehnt.

II. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia,

brachte am 6. September 2004 einen Asylantrag ein. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 6. November 2006 gemäß §§7 und 8 Asylgesetz 1997 ab und wies den Beschwerdeführer nach Gambia aus. Der Unabhängige Bundesasylsenat gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge; der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.2. Am 14. November 2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 gemäß §68 Abs1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes (im Folgenden: AsylGH) vom 12. Jänner 2009 gemäß §68 Abs1 AVG und §10 Abs1 Z1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §23 Asylgerichtshofgesetz (im Folgenden: AsylGHG) als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

1.3. In den Entscheidungsgründen des AsylGH werden einleitend der Verfahrensablauf dargestellt, das Fluchtvorbringen zusammengefasst, sowie die Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes samt den wesentlichen Gründen für diese Entscheidung wiedergegeben.

II. Zum Abspruch über die Verfahrenshilfe in Spruchpunkt II. der Entscheidung des AsylGH:

1.1. Die rechtlichen Erwägungen des AsylGH zu Spruchpunkt II. lauten wörtlich wie folgt (Hervorhebung wie im Original):

"5. Spruchpunkt II.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:

Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus §23 AsylGHG, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt. Das VwGG enthält im 3. Unterabschnitt eigene Sonderbestimmungen für das Verfahren in Grundsatzentscheidungen (§§71 - 78 VwGG), auf welche auch der Gesetzgeber verweist, wo er den Anwendungsbereich des VwGG in Asylsachen absteckt (RV vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu §23 AsylGHG).

Würde man nunmehr die Anwendung des VwGG über die genannten Fälle hinaus bejahen, stünde dies auch im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot in Art18 B-VG und zum Rechtstaatsprinzip, welches eine klare Regelung der anzuwendenden Bestimmungen erfordert, sodass für den Einzelnen von vornherein klar erkennbar ist, nach welchen Regelungen sein Vorbringen beurteilt werden wird.

Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu §23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historischteleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.

Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs 'Berufung' der Begriff 'Beschwerde' tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH).

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen."

1.2. In der gegen diese Entscheidung erhobenen - der Sache nach auf Art144a B-VG gestützten - Beschwerde wird die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie gemäß Art2, 3, 6, 8, 13 und 14 EMRK) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. In der Beschwerde wird zum Antrag auf Verfahrenshilfe wie folgt wörtlich vorgebracht (Hervorhebung wie im Original):

"X.)

Der AsylGH hat über den einbrachten Antrag auf Verfahrenshilfe, bezogen auf die Beschwerde an den AsylGH und das weitere Verfahren vor dem AsylGH, gar nicht abgesprochen.

Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes bezogen auf die Beschwerde gegen das Bundesasylamt den Antrag auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang gestellt. Ebenso wurde für das weitere Verfahren vor dem AsylGH die Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang gestellt.

Der AsylGH [hat] diesen Antrag jedoch überhaupt nicht bearbeitet bzw. beantwortet. Weder wurde diesem Antrag stattgegeben, noch wurde er ab- oder zurückgewiesen.

Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zugestanden, die Verfahrenshilfe gewährt zu bekommen; dies zumal es sich bei der Entscheidung des AsylGH um eine endgültige handelt und der Beschwerdeführer in einer finanziell schwachen Lage ist. Er hatte ausdrücklich angeführt, ein aktuelles Vermögensbekenntnis auf Verlangen nachreichen zu wollen.

Beim AsylGH handelt es sich um keine Behörde und keinen Verwaltungssenat. Der Wortteil -hof zeigt deutlich an, dass der AsylGH eine zumindest höchstgerichtsähnliche Stellung innehat. Sich an ein Höchstgericht zu wenden, ohne die Möglichkeit um die Verfahrenshilfe anzusuchen, würde ein Novum in der Rechtsordnung darstellen; welches im Übrigen nicht den Anforderungen des hohen Niveaus der Fairness im Asylverfahren gerecht würde. Es kann dem Gesetzgeber jedenfalls nicht zugemutet werden, eine Herabsetzung des Niveaus der besonderen Fairness im Asylverfahren durch die Neuorganisation des Asylverfahrens beabsichtigt zu haben.

Dem Beschwerdeführer hätte daher - allenfalls nach Überprüfung seiner finanziellen Situation - die Verfahrenshilfe gewährt werden müssen[.]"

1.3. Der belangte AsylGH hat die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie die Gerichtsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der er dem Beschwerdevorbringen entgegen tritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. In der Gegenschrift führt der AsylGH zum Verfahrenshilfeantrag wörtlich aus (Kursivsetzung wie im Original):

"3. In der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird weiters bemängelt, dass der Asylgerichtshof über den mit der Beschwerde gestellten Verfahrenshilfeantrag nicht abgesprochen hätte. Dies ist aktenwidrig, da ein solcher Abspruch mit näherer Begründung erfolgt ist. Im verwiesenen Erkenntnis des AsylGH zu GZ 307.563-2/2008[/]6E wurden zu dieser Frage noch folgende nähere rechtliche Ausführungen getätigt, welche vollständigkeitshalber angeführt werden:

'Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus §23 AsylGHG, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt. Wie aus den Ausschussbemerkungen zu §23 AsylGHG hervorgeht, finden sich im VwGG nur vereinzelt Vorschriften für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Subsidiär ist dagegen das AVG anzuwenden, sofern kein Widerspruch zum AsylG 2005 besteht und es (wie im Verfahren vor dem UBAS als seinerzeitige Berufungsbehörde) dem Inhalt nach für den AsylGH relevant ist.

Das VwGG enthält nun im 3. Unterabschnitt eigene Sonderbestimmungen für das Verfahren in Grundsatzentscheidungen (§§71 - 78 VwGG), auf welche auch der Gesetzgeber verweist, sofern er den Anwendungsbereich des VwGG in Asylsachen absteckt (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu §23 AsylGHG). Hinweise auf eine weitergehende Anwendbarkeit oder die Notwendigkeit einer Analogie bestehen (kraft des Verweises auf das AVG liegt jedenfalls keine Regelungslücke vor) nicht (so erkennbarerweise auch die hL: Frank/Filzwieser/Anerinhof, AsylG 2005 4. Auflage, K9. zu §17 AsylG; Schrefler-König/Gruber, Anm. 11 zu §41 AsylG, Muzak in MigraLex 89/2008 spricht von 'etwas besseren Gründen für die weitgehende Anwendbarkeit des AVG'). Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu §23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren[s] insgesamt verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH vielfach zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.

Würde man nunmehr die Anwendung des VwGG über die genannten Fälle hinaus bejahen, ließe sich auch argumentieren, dass dies im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot in Art18 B-VG und zum Rechtsstaatsprinzip, welches eine klare Regelung der anzuwendenden Bestimmungen erfordert, sodass für den Einzelnen von vornherein klar erkennbar ist, nach welchen Regelungen sein Vorbringen beurteilt werden wird, stünde.

Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs 'Berufung' der Begriff 'Beschwerde' tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl AsylGH 12.09.2008, D3 308737-2/2008;

21.10.2008, A13 402.019-1/2008/2E; 08.09.2008, E10 257.082-2/2008-7E;

27.08.2008, C10 311.544-1/2008/2E sowie zur 2-wöchigen Beschwerdefrist etwa AsylGH 18.07.2008, B10 319231-2/2008;

21.07.2008, A5 201528-2/2008; 04.08.2008, D14 400545-1/2008;

11.08.2008, D7 257526-2/2008; 27.08.2008, C10 311544-2/2008;

27.08.2008, C4 317887-1/2008). Hier ist auch vollständigkeitshalber festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits in verschiedenen Verfahren, die Erkenntnisse des AsylGH betrafen, denen bezüglich der (weiten) Anwendbarkeit des AVG (jedenfalls implizit) dieselbe Rechtsansicht zugrundegelegt worden war, wie im vorliegenden Fall, die Behandlung dagegen gerichteter Beschwerden abgelehnt hat.

Selbst, wenn man die unter 2. dargelegte Rechtsansicht nicht teilte, könnte der gegenständliche Antrag jedoch nicht zum Erfolg führen, da bei Verfahren des AsylGH kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in §24 Abs2 VwGG und §17 Abs2 und 3 VfGG nämlich zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist. Auch so man also eine weitergehende Anwendbarkeit des VwGG annähme, würde dies gleichwohl aus den eben gemachten Erwägungen keinen Anwaltszwang beim AsylGH begründen können und wäre dem gegenständlichen Antrag daher ebenso nicht zu entsprechen.'

Der Gesetzgeber hat diese Ansicht inzwischen durch die Novellierung des §23 AsylGHG verdeutlicht.

Mangels Existenz des Institutes der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Asylgerichtshof können derartige Anträge nur zurückgewiesen werden und können auch nicht geeignet sein, eine Fristverlängerung zu bewirken (Nähme man an, erst nach einer allfälligen Abweisung/Zurückweisung eines solchen Antrages, liefe die 2-wöchige Beschwerdefrist neu oder weiter, würde die gesetzlich vorgesehene 2-wöchige Beschwerdefrist, wohl entgegen dem Willen des Gesetzgebers, unterlaufen (siehe das dg. Beschwerdeverfahren zu U906/09-2, in welchem derselbe rechtsfreundliche Vertreter wie im vorliegenden Verfahren ein solches Vorbringen erstattet hat) sein.)

Der Asylgerichtshof geht auch davon aus, dass keine Verpflichtung besteht, über den unzulässigen Verfahrenshilfeantrag gemeinsam mit - der bei dieser Sachlage davon unabhängigen - Entscheidung über die Hauptsache zu entscheiden, wie dies aber im gegenständlichen Fall - aus Gründen der Effizienz - ohnedies erfolgt ist."

2.1. Die maßgebliche Rechtslage lautet wie folgt:

§§23 und 28 Asylgerichtshofgesetz idF BGBl. I 147/2008 - AsylGHG, das am 29. Dezember 2008 ausgegeben wurde, lauten samt Überschrift wie folgt:

"Verfahren

§23. (1) Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs 'Berufung' der Begriff 'Beschwerde' tritt.

(2) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Inkrafttreten

§28. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, §13 Abs2 und Abs4 letzter Satz, §14 Abs3, §17 Abs5, §23 und §29 Abs6 mit 1. Juli 2008;

2. §24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.'

(6) ..."

§§64, 66 und 70 AsylG 2005, BGBl. 100/2005, lauten samt Überschrift wie folgt:

"Rechtsberatung im Zulassungsverfahren

§64. (1) Im Zulassungsverfahren sind Asylwerbern rechtskundige Personen mit Spezialwissen im Bereich Asyl- und Fremdenwesen (Rechtsberater) zur Seite zu stellen; sie sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen.

(3) Die Kosten für die Rechtsberatung trägt der Bund.

(4) Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach §29 Abs3 Z3 bis 5 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesasylamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

(5) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung in der Erstaufnahmestelle und bei jeder Einvernahme im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

Flüchtlingsberater

§66. (1) Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts hat der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.

(2) Flüchtlingsberater haben Fremde auf Verlangen

1. über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater fallen;

2. bei der Stellung oder Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz zu unterstützen;

3. in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;

4. bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein und

5. gegebenenfalls Rückkehrberatung zu leisten.

(3) Die Auswahl der Flüchtlingsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hierbei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (§18 NAG) Bedacht nehmen.

(4) Flüchtlingsberater, die Bedienstete des Bundes sind, haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, andere Flüchtlingsberater auf Vergütung von Reisekosten, wie sie einem auf einer Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht sowie auf eine Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.

Gebühren

§70. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten."

3. Der Verfassungsgerichthof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

3.1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der AsylGH dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie VfGH 7.11.2008, U67/08).

3.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem an den AsylGH gestellten Antrag auf "Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang" insbesondere die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshilfevertreter - §70 AsylG sieht bereits eine Gebührenbefreiung u.a. auch für Eingaben vor und bestimmt weiters, dass Verwaltungsabgaben und Barauslagen für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke des Asylgesetzes nicht zu entrichten sind. Soweit der Beschwerdeführer eine Verfassungswidrigkeit der das Verfahren vor dem AsylGH regelnden Bestimmungen darin erblickt, dass dem Asylwerber in diesem Verfahren kein Anspruch auf unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes eingeräumt wird, ist Folgendes zu entgegnen:

3.2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in dem an seine ständige Rechtsprechung zum rechtstaatlichen Prinzip anknüpfenden Erkenntnis VfSlg. 11.196/1986 ausgesprochen hat und seither festhält (vgl. 12.409/1990, 12.683/1991, 13.003/1992, 13.182/1992, 13.305/1992, 13.493/1993, 14.374/1995, 14.548/1996, 14.765/1997, 15.218/1998, 16.245/2001), müssen Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass das Verfahren zur Gewährung von Asyl Besonderheiten aufweist, die ein Abweichen von den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) erforderlich machen können (vgl. VfSlg. 13.831/1994, 13.834/1994, 13.838/1994, 15.218/1998). Im Erkenntnis VfSlg. 15.218/1998 hat er u.a. auch darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss, und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen; einen Anspruch auf unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom Verfassungsgerichtshof jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet.

An dieser Ansicht hält der Verfassungsgerichtshof auch im Hinblick auf die Stellung des AsylGH im Rechtsschutzsystem fest:

Durch die gemäß §23 AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG - das als Verfahrensgesetz für eine Vielzahl von Administrativverfahren Anwendung findet - wird weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen. Den erwähnten besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in den §§64 f. AsylG normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen. Insbesondere die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem AsylGH zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.

3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Notwendigkeit zur unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwaltes ausschließlich darin erblickt, dass Entscheidungen des AsylGH nicht mehr der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegen, ist ihm zu entgegnen, dass - wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 7. November 2008, U48/08, ausgesprochen hat - die Kontrollzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nie eine alle Verwaltungsverfahren umfassende (vgl. beispielsweise die Ausnahmen des Art133 Z4 B-VG) gewesen ist und trotz des Ausschlusses des Verwaltungsgerichtshofes die Gewährung von Verfahrenshilfe auch im Verfahren vor diesen Behörden nicht vorgesehen ist.

3.3. Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt und die vom AsylGH vorgenommene Begründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass er den angewendeten Rechtsvorschriften einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hätte, könnte der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Entscheidung im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn dem AsylGH Willkür zum Vorwurf zu machen wäre. Eine solche kann der Verfassungsgerichtshof nicht erblicken, weil sich der AsylGH - im Gegensatz zur Beschwerdebehauptung - mit dem Antrag auseinander gesetzt und eine denkmögliche Entscheidung getroffen hat.

4. Sonstige Bedenken gegen Spruchpunkt II. wurden vom Beschwerdeführer nicht erhoben und sind auch für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar. Die Beschwerde ist daher - soweit sie sich auf Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung bezieht - abzuweisen.

III. Zum Abspruch über den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. der Entscheidung des AsylGH:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte.

Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 (319); 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 (309); 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 (436 f.)] davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuweisen - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl. VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997).

Der Asylgerichtshof hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen (vgl. VfSlg. 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998, 16.384/2001, 17.586/2005 sowie VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582; zu den krankheitsbedingten Gründen vgl. auch VfGH 6.3.2008, B2400/07). Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. die in VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).

Der Asylgerichtshof hat sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Partei auseinander gesetzt. Ihm kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegengetreten werden, wenn er auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art8 EMRK überwiegt.

Das Asylverfahren ist nicht von Art6 EMRK erfasst (vgl. VfSlg. 13.831/1994).

Auch soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen insofern berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. VfGH 7.11.2008, U48/08).

Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z1 VfGG und §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

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