U1145/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.000,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung:
I. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. März 2009 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß §5 Abs1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008 (im Folgenden: AsylG 2005) zurückgewiesen und Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art10 Abs1 iVm Art18 Abs7 Verordnung (EG) 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, für zuständig erklärt; die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland wurde gemäß §10 Abs4 AsylG 2005 für zulässig erklärt und die Beschwerdeführer wurden gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 nach Griechenland ausgewiesen.
2. Die dagegen am 17. März 2009 erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. März 2009 abgewiesen.
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 20. April 2009, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird.
4. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 22. April 2009 behob dieser seine Entscheidung vom 30. März 2009 von Amts wegen auf Grund nicht rechtswirksamer Zustellung an die Zweitbeschwerdeführerin und wegen Hervorkommens neuer Umstände, die geeignet sein könnten, die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs zu indizieren, und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß §37 Abs1 AsylG 2005 zu.
5. Die Beschwerdeführer erklärten sich über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 5. Mai 2009 - unter gleichzeitig gestelltem Antrag, der belangten Behörde den Ersatz der Prozesskosten aufzuerlegen - für klaglos gestellt.
Das Verfahren war daher gemäß §86 VfGG einzustellen.
6. Die Aufhebung des Erkenntnisses stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG iVm §88a VfGG dar, weshalb den Beschwerdeführern Kosten zuzusprechen waren. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 500,-- und ein 25 %-iger Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 500,-- enthalten.
7. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.