B816/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Dem in der Beschwerdesache des A I, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F R, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. Mai 2009, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG F o l g e gegeben.
Begründung:
1. Auf Grund einer rechtskräftigen Bestrafung wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beim Lenken seines Lkw wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19. Dezember 2008 gemäß §26 Abs3 FSG iVm §§7, 24 Abs1 und 3, 25, 29, 30 Abs1 und 32 Abs1 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen entzogen und eine Nachschulung angeordnet. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. Mai 2009 als unbegründet abgewiesen.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht wird. Unter einem wird der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird dazu vorgebracht, dass der Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen für den Beschwerdeführer, der Berufskraftlenker ist, die Nichtausübung seines Berufes und somit einen Verdienstentgang bedeute. Dies würde einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen. Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stünden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
3. Die um eine Äußerung zu diesem Antrag ersuchte belangte Behörde führt mit Schreiben vom 22. Juli 2009 aus, dass keine Bedenken gegen eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof bestünden.
4. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da im vorliegenden Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides bestehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein - von der belangten Behörde unwidersprochener - unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG Folge zu geben.